-4 st st Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeb.cn von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. M59. Dienstags, den 25. Juni 1839. Benachrichtigung. Der Verein der deutschen Musikalienhändler steht in seiner Einrichtung so anerkannt geschützt und respectirt, daß in der vergangenen Ostermcsse eine Hauptversammlung zu halten nicht nöthig gewesen ist, insofern den wenigen aus wärtigen Mitgliedern, welche sich anwesend befanden, keine Milthcilungen zu machen waren, die ihr Interesse vorzugs weise hätten in Anspruch nehmen können. Indessen hat der Comite von dem Ausfallen einer Hauptversammlung Kenntniß genommen, ich legte die Cassenrcchnung abgeschlossen vor und gab die Aufnahme dreier neuen Mitglieder zu Protokoll, nämlich der Herren Larl Audcl hier und G. Liesching in Stuttgart, so wie der Horvath'schen Buch handlung in Potsdam. Leipzig, den 20. Mai 1839. Friedrich Hofmeister, Sccrctair des Vereins. Gesetzgebung. Von dem König!. Preuß. Ober-Eensur-Collegium ist für nachstehende, außerhalb der Deutschen Bundesstaaten in Deutscher Sprache erschienene Schriften die Debitserlaub- niß ertheilt worden: Francocur, L. B., vollständiger Lehrcursus der reinen Ma thematik. A. d. Franz, von vr. E. Külp. In Bds. 1s, 2s Buch. Bern, Dalp. Rougemont, Fr. v., Geographie des Menschen. A. d. Franz. von CH. H. Hugendabcl. Ir Band. Bern, Dalp. Anker, M., Anleitung zur Erkenntnis, Verhütung ,c- der Maul- und Klauenseuche des Rindviehes u. s. w. Bern, Dalp. Mendel, I., der Schüler-Chor, oder 3 und 4 stimmige Lieder u. s. w. 1. Heft. Bern, Dalp. Bulgarin, Th., Rußland in histor., statisch, geogr. und literar. Beziehung. A. d. Ruff, von H. v. Brackel. 1. Bd. Riga, Frantzen. R e ch t s f a l l. Es dürfte noch in Erinnerung sein, daß die Hallber - g e r'sche Buchhandlung in Stuttgart im Jahre 1837 eine Nachricht an sämmtliche Buchhandlungen erkheilte, worin sie sich gegen den ihr von der Brodhag'schen Buchhand lung gemachten Vorwurf des Nachdruckes des in letztem Verlage erschienenen Weber'schen Weckes „der Dymo- crit" verwahrte und auf den Erfolg einer deshalb gegen diese Handlung angestellten Jnjurienklage verwies. Die Entscheidung hierauf ist jetzt von Seiten des Königl. Stadtgerichts zu Stuttgart erfolgt und zwar gegen die H a llb erg er'sche Buchhandlung, welche mit ihrer Jusu- rienklage abgewiesen worden war. In der Entscheidung wird zwar anerkannt, daß der Vorwurf des Nachdruckes, selbst wenn dieser durch positive Gesetze erlaubt sein sollte, immerhin einen Eingriff in fremdes Eigenthum, folglich eine unmoralische Handlungsweise be zeichne , sofern ein natürliches Recht des Schriftstellers, die 98 6r Jahrgang.