für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^Z62. Freitags, den 5. Juli 1839. Gesetzgebung. Von dem Königl. Preuß. Ober-Eensur-Eollegium wurde für nachstehende, außerhalb der Königl. Lande in Polni scher Sprache erschienene Schriften die Dcbitserlaubniß er- theilt: Drills, 1., 8oisckec1reAo. Dom. II—V. Wsr«ra>-vie. Oricls poet^crn« 17. Kl<-ince°n'icrn. korri. VH. VUl. I.ipslL». 100 Lkijclc pocklriA I^sfoutsins orckobions 100 obrsr- Irsrni posr^I 5—7. I.ip8lru. Herbst xolslei Iis8pr» IVissieolrieAo 8.3. prrer 3. Lokrovücrs. Dom. II. lOipslru. Nachstehenden außerhalb Deutschlands in Polnischer Sprache erschienenen Schriften wurde die Dcbitserlaubniß für die Preuß. Staaten ectheilt. (Mitgethei'lt von E. Günther in Lissa.) dr^clcls. poemst llrrxnst^cru^v 5 slrtsclr kr.Halms, prrelor^l W. Hrullie. 8. I-emberA. ki8ins 8e^verius Ko^cr^uülilego. 3. Ureil. I,eru1>erA. 8tsrr-isuiu, rebrsn^ i rv^<1su)-pr. 8taui8l.3s8ro>V8lrieAo. 2. Dl>I. Ar. 8. kbenck. ksmitztniir 8veu^ W^sr82arv8lri^ ua rolr 1838 pr. HW. Wursclrau. Correspondenz-Nachricht. Berlin, den 20. Juni 1839. Der Berliner Verleger-Verein hat in dieser Woche seine erste Versammlung nach der Messe gehalten, um den Ver- cinsmitgliedcrn Gelegenheit zu geben, sich gegenseitig die Liste der Restanten mitzutheilen und die gemeinschaftlich zu ergreifenden Maßregeln gegen dieselben zu verabreden; 6r Jahrgang. , cs hat sich dabei entschieden die Ansicht herausgestellt, daß man die sogenannten bösen Schuldner, die psr principe nicht zahlen, mit allen dem Verein zu Gebote stehenden Mit- ! teln zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anhalten, dagegen alle mögliche Rücksicht d a vorwalten lasten müsse, wo Aeit- umstände, Krankheit, oder andere ungünstige, nicht selbst verschuldete Ereignisse, eine Unterbrechung jahrelanger red- ! lichec Pflichterfüllung herbei geführt haben. Die Befolgung dieser Grundsätze dürfte auf eine eigen- thümliche Weise dazu beitragen, unserm so ehrenwerthen Stande nach und nach wieder zu seiner alten Würde zu verhelfen und die Blüthenzeit des Buchhandels herbeizufüh ren, indem dadurch das Unkraut ausgemerzt und dagegen den bessern Pflanzen ein freieres Feld zum Gedeihen und Wachsthum verschafft wird; denn unleugbar dürften die von dem Verein beschlossenen Schrille den größten Ein fluß auf den allgemeinen Eredit derjenigen Handlun gen haben, welche den Verein nöthigen, auf übereingekom mene Weise gegen sie einzuschreiten. Diese besteht übrigens zunächst darin: daß Denjenigen, bei welchen auch eine erneuerte gemeinschaftliche Zahlungs- Aufforderung fruchtlos bleibt, und die wahrend der ihnen gestatteten Frist dem Vereine nicht gerecht werden, nicht nur kein fernerer Eredit mehr bewilligt, sondern auch daß, und bei wem dies geschieht, durch das Börsenblatt veröffent licht werden soll. Vorläufig ist diese erneuerte Zahlungs- Aufforderung an eine kleine Anzahl alter Restanten erlassen worden. Eine zweite Anzahl wird demnächst durch noch malige Vergleichung der Restanten-Listen bestimmt, und so regelmäßig sortgefahren werden. Ausdrücklich haben die Mitglieder des Vereins cs sich zur Pflicht gemacht, daß nach Ablauf der erwähnten Frist 105