Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1839-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1839
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18390709
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183907097
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18390709
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1839
- Monat1839-07
- Tag1839-07-09
- Monat1839-07
- Jahr1839
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1395 63 1396 Der letzte Artikel, zu dem wir kommen, war be stimmt , einem neuen Gesetze über die Douanen cinverleibt zu werden, da jedoch dessen Bekanntmachung sich verzögern dürfte, so ist dessen Ausnahme in den vorliegenden Ent wurf nothwendig. Der Transit der Gegenstände des Buchhandels von einer Granzc des Königreichs zur andern fand bisher ohne Eonlrolc und Untersuchung Statt. Französische Werke, aus Frankreich ausgeführt, können in einem Zwischenräume von 5 Jahren frei cingeführt werden. Nur Nachdrücke werden an der Grenze angchalten. Beide Resultate, erklärte die Commission, dessen Be richterstatter Herr Villemain war, mußten aus diesem Ge setze hervorgehcn. Die Nachdrücke Französischer Werke, welche aus dem Auslande kamen, haben sich den Transit zu Nutze gemacht. Dieselben Nachdrücke wurden häufig unter zurückgchenden Büchern cingeführt. Diesem doppelten Nachtheile soll durch den Act. 23 des Entwurfs vvrgebcugt werden. Er bestimmt, daß aus dem Auslande Bücher in Französischer Sprache nur bei den Büreaus zur Einführung oder zum Transit zugelassen wer den können, welche dazu durch Ordonnanz des Königs be stimmt werden. Die Buchhändler haben gewünscht, daß diese Bestimmung sich nicht blos auf die Bücher in Fran zösischer Sprache beschränke, sondern auf alle Bücher, in welcher Sprache sie auch geschrieben, ausgedehnt werde. Dies ist die Rückkehr zu den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1817, und wir sehen keinen Grund, da von abzugchen. Alle Bücher, welche nach Frankreich eingeführt werden, auch die zum Transit, sollen einer Verisication unterliegen, welche die größte Genauigkeit erfordert. Indem man sie NM-nuf cichtcl, >oiev man geübtere und fähigere Beamte erhalten. Ein andres sicheres Mittel, die Wachsamkeit der Douanen wirksam zu machen, ist, die Zahl der Ein fuhrwege zu beschränken. Das Gesetz vom 27. März 1817 hatte dazu nur 5 Bureaus angewiesen; jetzt giebt es deren 17. Es ist unumgänglich nothwendig, diese Zahl zu beschränken. Das Gesetz hätte es thun können, doch ist diese Bestimmung je nach den Bedürfnissen des Handels veränderlich, weshalb es besser sein dürfte, diese Sorge der Regierung zu überlassen. Es versteht sich, daß diese Ver pflichtung , Bücher nur an den dazu bestimmten Bureaus vorzuzeigen, sich nicht auf ein einzelnes Exemplar, welches ein Reisender bei sich führt, und erweislich zu seinem eigenen Gebrauche dient, erstreckt. In solchem Falle können ihn die verschiedenen Douanenposten passiren lassen. Eine besondere Bestimmung hierüber hielt die Com mission nicht für nöthig. Es ist Sache der Administration, diejenigen Verfügungen zu erlassen, wodurch Belästigun gen , die dazu dienen könnten, sich der Verhinderung des Betrugs zu vergewissern, vermieden werden. Die Buchhändler haben ferner gewünscht, einen neuen Paragraph in diesen Artikel eingeschaltet zu sehen. Dieser besteht darin, daß alle Bücher, welche nach dem Auslande expedirt gewesen und wieder nach Frankreich zurückgeführt werden, nur an die Douane zu Paris gesandt und nur dem Verleger oder dessen Beauftragten ausgeliefert werden dürfen. Diese Bestimmung würde die Einschwär zungen verhindern, deren wir oben erwähnt; sie bezieht sich auf die in dem Berichte des Herrn Villemain befindli chen Betrachtungen, welche dahin geführt hätten, die Wie dereinführung Französischer Bücher gänzlich zu verbieten. Wir können demnach dieser Einschaltung nur beistim men, mit Ausnahme der Verpflichtung, alle Ballen mit zurückgehenden Büchern an die Pariser Douane zu senden, da dies ohne Nutzen, und von Nachtheil für die Verleger sein würde, welche in einer andern Stadt wohnen. Es schien uns viel billiger, sie an die Hauptstadt des Depar tements zu senden, wo die Verleger ihren Wohnsitz haben, und wo alle nöthigen Verisicationcn von den Behörden ausgeferligt werden können. Der §., so umgeändert, wurde der dritte des Art. 25 des Entwurfs der Commission. In der Sitzung vom 31. Mai wurde, wie bekannt, über das ganze Gesetz abgestimmt und solches mit 78 gegen 31 Stimmen angenommen. Verantwortlicher Redacteur: G. Wuttig. Ä e k a n n t m a ch u n g e n. lüiichcr, Musikalien u. s. w. unter der Presse. s3432.j In den nächste» Woche» erscheint bei C. L. Fritzschc in Leipzig: lVI^KLI^iVI kkiiplu«, krsAmeuturu bllil^INNO vlixH- catum, czucick liscteuus iioinino ^NNI^dil slczue poriplus uleic/ue Louti Luxiui, et IVs- gurenluin I>erip1i vonir lüuxiui. lüx novo recoAuitiouo, cuur latiua versioue, U. voclrvelli cki8- 8ei tstiouik>u8 I. ulioi'unr- czue virorum cloctornin ucluolatiouibrm uclflitls, cum iioti« suis ecliclit 8. Ouil. 1s. HossmLun, vr. plrilos. Ar. 8. krem vircs 1 Diese Schrift versende ich nur auf Verlangen, und bitte daher etwaigen Bedarf i> couel. zu verlangen. s343S.) Vorläufige Anzeige. Es erscheint nächstens: Vergangenheit und Zukunft Roman in 2 Theilen von Regina Frohberg, der in würdiger Ausstattung circa 3.^. kosten, nach der Ver fasserin eigenem Urthcile ihr bestes Werk sein und der Herzo gin von *** dedicirt wird. Um nach der Druckvollendung auch bei der Versendung wo möglich den Bedarf der meisten Handlungen zu wissen, so bitten wir, uns diesen baldigst angebcn zu wollen. Gera, den 1. Juli 1839. Hcinsiuo'sche Buchhandlung.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder