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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1839-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1839
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- Deutsch
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k419 64 1420 dieselbe dem literarischen Verkehre förderlich sei, wie denn überhaupt der Nutzen der Ecnkralitäl überall, wo nicht ein unabweisbares Hinderniß vorliegt, bezweifelt wird und bezweifelt werden darf. Daß dieselbe auf den Wunsch des Buchhandels oder der Buchdruckereien eingeführl worden sei, möchte schwerlich erweislich sein; denn gerade diese haben sich bei dem ersten Erscheinen der Preßpolizeiverord- nung einstimmig und entschieden dagegen ausgesprochen, und wenn dieselben früher eine allgemeine Einzeichnung aller literarischen Producte beantrag: haben, so zielt dieser Antrag auf Sicherstellung des literarischen Eigenthumes, nicht auf Erschwerung der Eensur. Wir stellen nicht in Abrede, daß es Falle geben kann, wo die Regierung aus höher» Rücksichten genöthigt werden kann, bereits censirte Schriften zu unterdrücken; allein wir glauben nicht, daß dieses Verfahren jemals zur Regel werden dürfe und be sondere Veranstaltungen erheische, sondern es würde genü gen, in solchen Fallen, welche stets besondere Verhältnisse voraussetzen, die zu erwartende Reclamation abzuwarten und durch verfassungsmäßige vollständige Entschädigung jeden Widerspruch zu beseitigen. Während eine Regierung an den Unterlassungen der Eensur durch Bestallung und Instruction der Eensoren indirecten Anthcil nimmt, dient derselben, sobald sie sich auf Gesetze stützen kann, für alle Reklamationen die einfache Verweisung an die Gerichte zur sichersten Schutzwehr, weil jede Negierung das eigne größte Interesse hat, ihren Gesetzen die schuldige Rücksichtnahme zu sichern. Allerdings hat Hr. v. Gentz in der Zeit, wo ihm die Aufgabe gestellt war, die Karlsbader Beschlüsse zu vcrtheidigen, mit seinen frühem Ansichten im Widerspruche, den Beweis zu führen gesucht, daß eine Preßgesetzgebung ein Ding der Unmöglichkeit, und die Eensur, als Präven- tivjustiz, derselben bei weitem vorzuziehen sei. Allein derselbe scheint dabei von der unstatthaften Voraussetzung auszu- gchcn, als ob es besondere Preßvergehen gäbe, die sich von allen andern Vergehungen genetisch unterscheiden, während er doch zugiebt, daß das Drucken und Veröffentlichen einer Schrift an sich vollkommen indifferent, und nur der Stoff der Publication verbrecherisch sein könne. Hieraus folgt aber mit Nothwendigkeit, daß die Presse zwar als Mittel zu einem Verbrechen gebraucht, keineswegs aber der freie Gebrauch der Presse selbst zum Verbrechen gestempelt wer den kann. Sei cS, daß die mit Hülfe der Presse began genen Verbrechen, weil in einem weitern Kreise wirksam, auch in einem höhecn Grade als strafbar bezeichnet werden; so läßt sich doch aus diesem Verhältniß in keiner Weise die Ansicht rechtfertigen, daß Preßvergehen von ganz anderer Natur seien als alle andern Vergehen, und daß eine völlige Ausnahmegcsetzgcbung für dieselben Statt finden müsse. Die Presse ist an sich, wie das Schreiben, blos eine erwei terte Sprache, und es können sonach durch die Presse alle die Vergehungen ebenfalls begangen werden, welche durch das Schreiben oder Sprechen begangen werden können: In jurien und Pasguille gegen einzelne öffentliche und Pcivat- Personcn sowohl als gegen die Gesammtheit, Verleumdung, Hochverrats; und Majestätsvcrbrechen. Allein für alle diese Vergehungen enthalten unsere Strafgesetzbücher bereits so strenge Strafen, daß durch Verschärfung derselben allen Erfordernissen der Criminalpolitik vollständig genügt werden mag. Wie aber wegen des möglichen Mißbrauchs der Sprache nicht alles Sprechen unter Eontrole und Aufsicht gestellt werden kann, wie um der Möglichkeit eines Todt- schlags willen nicht alle Menschen eingesperrt und gefesselt werden können, so läßt sich auch die Eensur, den höhern Rücksichten auf die Würde der Menschen gegenüber, durch kein Bedürfniß des Staates rechtfertigen. Die eigenthüm- liche Natur und Bestimmung des Menschen weist auf die Freiheit als Regel, und den äußern Zwang, als Surrogat der inner» Mäßigung, als Ausnahme hin, und billig sollte diese Regel auch für die Freiheit, zu sprechen und zu schreiben, gelten. Weil aber die natürliche Freiheit mit der Eensur in einem unauflöslichen Widerspruche steht, so folgt daraus ganz von selbst die entschiedene und unnachlas sende Feindseligkeit des Geistes, wo er sich auch regt, gegen die Eensur, und wenn v. Gentz die tiefern Gründe dieser Feindschaft blos in der menschlichen Eitelkeit sucht, so be weist dies eben nicht mehr, als daß auch ein Mann von übrigens achtbarer Gesinnung nicht nothwendig die Würde des Menschen begriffen haben muß. Wir gehören nicht zu Denjenigen, welche sich von der Befreiung der Presse von der Eensur einen gewaltigen Auf schwung des literarischen VcrkehrsMiersprechen, denn unsere Eriminalgesetzgebung ist ohne alle Frage so streng, als nur der ängstliche Ccnsor sein kann, und da in Deutschland, Gott sei Dank! die politischen Parteien fehlen, welche einen Richter bewegen könnten, das Recht aus Rücksicht zu beu gen , so läßt sich nicht befürchten, daß die Freiheit der Presse nothwendig Ausschreitungen zur Folge haben werde, und wäre diese Befürchtung begründet, so würde die Re gierung nicht selbst ein Pceßgesetz in der Verfassungsurkunde zugcsichcrt und diese Zusicherung der letzten Sländeversamm- lung gegenüber erneuert haben. Allerdings ist die Behaup tung ausgestellt worden, daß die Einführung der Eensur- und Verlagscheine das einfachste und mindest kostspielige Mittel gewesen sei, die Buchdrucker gegen Verantwortung zu schützen, allein noch einfacher und natürlicher und zu gleich den Bundesgesetzen vollkommen angemessen wäre es, diesen Schutz von dem Vlcki des Eensors allein abhängig zu machen, und blieb auch vielleicht eine formellere Weise der Ectheilung wünschenswcrth, sv'wird doch das störende Ver bot des Vertriebes einer bereits wirklich ccnstcten Schrift durch jene Rücksicht nicht gerechtfertigt, und die zugestandenen Fälle einer wirklichen Nachcensur, welche übrigens nicht blos in Leipzig vvrgekommen sind, werden durch diese Entschuldi gung nicht beseitigt. Die Strafe wird in Folge dieser Ein richtung nicht, wie cs gesetzlich ist, mit der Hinterziehung der Eensur, sondern mit der Verletzung einer Form ver bunden , die nicht in den ältern Gesetzen begründet ist. Wir geben zu, daß die Regierung ihre Befugnisse mit großer Nachsicht ausgeübt hat, allein dies beweist nur mehr dafür, daß die Form eine unwesentliche ist, und keinem Manne von tüchtiger Gesinnung kann es gleichgültig sein, um einer bloßen Form willen verurtheilt oder begnadigt zu werden. Man strafe Den ohne Nachsicht, welcher die Anordnungen des Eensors unbeachtet läßt, aber die Frage bleibt: ob nun Alle als Ungehorsame behandelt und controlirt werden
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