für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegcben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 13 Dienstags, den 13. August 1839. Bekanntmachung an sammtliche Leipziger Buch- und Musikalienhandlungen. Briefe, Zettel und Paquete für die „Rcdaction des Börsenblatts" sind von jetzt an, nur bei Herrn Adolf Frohberger abzugeben. Leipzig, den 10. August 1839. Die Deputirten des Buclstiandels ;u teipsig. Gesetzgebung. Britisches Gesetz, durch welches den im Auslände erscheinenden Druckschriften derselbe Schutz gegen Nach druck, wie den im Jnlande erscheinenden, unrer gewis sen Bedingungen im Britischen Reiche zugesichcrt wird. I (Fortsetzung.) Der Hauptinhalt dieses Gesetzes ist also der: Der je weilige Souvcrain kann in seinem Geheimen Rache (Privp Council) beschließen, daß an den Druckschriften, welche in dem und dem Lande erscheinen, den Schriftstellern und Her ausgebern dieselben Eigenthnmsrechte zustehcn sollen, welche an den im Britischen Reiche erscheinenden Druckschriften den Schriftstellern und Verlegern zustehen. Jedoch kann die ser Beschluß nur unter der Bedingung gefaßt und mittelst einer Verordnung bekannt gemacht werden, daß indem Lande der Schriftsteller und Verleger, welchen dieser Schutz zugc- sichcct wird, gegen die Verfasser und Verleger der im Bri tischen Reiche erscheinenden Druckschriften das Reciprocum beobachtet wird. Auch kann eine einzelne Druckschrift auf den den Schriften ihres Druckorts durch die Königliche Ver ordnung verliehenen Schutz nur unter der Bedingung Anspruch machen, daß sie in das Register-Buch der Com pagnie der Stationers * *) in London eingetragen worden ist. *) Stationers (Stationarii) sind Kaufleute, welche mit allen den Materialien und Sachen handeln, welche zum Schrei- 6r Jahrgang. Die Verordnung kann und soll allemal zugleich die Zeit bestim men , auf welche an den Druckschriften des in der Verord nung genannten Landes den Schriftstellern und Verlegern das Eigenthumsrecht gewahrt sein soll; jedoch kann diese Frist nicht von längerer Dauer sein, als diejenige ist, welche der Wirksamkeit des Eigenthums an den im Briti schen Reiche erscheinenden Druckschriften von den Britischen Gesetzen gesetzt ist. Die Klagen, welche in Gemäßheit die ses Gesetzes von den Schriftstellern oder Verlegern des Aus landes erhoben werden können, wenn ein zu Folge des Ge setzes erworbenes Recht (durch einen Nachdruck) verletzt wor den ist, werden in 12 Monaten verjährt. Um dem vorliegenden Gesetze die ihm gebührende Ge rechtigkeit widerfahren zu lassen, um seinen ganzen Werth zu erkennen, hat man vor allen Dingen die allgemeinen Grundsätze in Erwägung zu ziehen, von welchen das Gesetz ausgeht oder auf welche es zurückgefühct werden kann. Diese Grundsätze lauten so: Alle Nationen des Germanischen Stammes, sie mögen übrigens Europa oder einen andern Theil der Erde bewoh nen, haben nur eine einzige Literatur*). Wenn auch die den (im weitesten Sinne) erforderlich sind. Auch Musikalien, Steindrucke, Kupferstiche u. s. w. sind bei ihnen zu haben. (In den älteren Zeiten waren die Stationarii zugleich Buch händler.) *) Vielleicht hätte ich den Satz noch weiter — auch auf die Nationen des Sarmatiscbcn Stammes — ausdrhncn sollen. 127