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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1839
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- 1839-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1839
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- Deutsch
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1675 73 1676 Schriften dieser Literatur in verschiedenen Sprachen ge schrieben sind und geschrieben werden, wenn sie auch bald in diesem, bald in einem andern Lande erschienen sind und erscheinen, so bilden sie doch zusammen, ihrem Inhaltes und ihrer Farbe nach, und in Beziehung auf das Publi-1 cum, von welchem sie gelesen oder benutzt werden, ein! Ganzes. Sie sind die Blüthen und die Früchte einer und derselben Eulkuc und Zivilisation. Wenn sie auch, nach der Verschiedenheit der Sprachen, in welchen sie geschrieben j sind, wieder mehr als einer Literatur angehären, so sind doch alle Sprachen der Germanischen Nationen einer ge meinschaftlichen Abstammung, und so ist doch jene Ver schiedenheit der Sprachen nur die Ursache, daß sich der! allen diesen Nationen gemeinschaftliche Geist und Charakter! zugleich, nach den Eigenthümlichkciten einer jeden einzelnen Nation, desto mannichfaltigec und vielseitiger entwickeln! und abspiegcln kann. Von der Zeit an, da die Germani schen Nationen eine Literatur überhaupt zu haben ansingen, ^ läßt sich in einer jeden Periode der Geschichte Nachweisen, daß eine jede dieser Nationen die Literatur der übrigen be-, nutzte, nachahmte, sich aneignete, daß eine jede dieser Na-, tionen, so wie im Felde, so auch auf dem Gebiete der j Literatur, die erste zu sein oder doch nicht gegen andere zurückzubleiben strebte. In den neueren und neuesten Zeiten aber hat sich dieser Wetteifer in dem Grade gestei gert, hat sich die Kenntniß der lebenden Europäischen Spra chen in dem Grade verbreitet, daß die Literatur einer jeden einzelnen Europäischen Nation um so mehr zugleich als. ein Europäisches Gemeingut zu betrachten ist. Dieses vorausgesetzt, folgt unmittelbar, daß das, was dem Interesse der Literatur einer Europäischen Nation entspricht, zugteicy ourcy oas »rerarijcye ^nrercsje aller an deren Europäischen Nationen unterstützt und empfohlen wird, daß also namentlich die Regierung eines Europäi schen Staates, indem sie das literarische Interesse eines andern Staates in ihren Schutz nimmt, zugleich das ihres Volkes befördert. Dieselbe Folgerung kann noch auf eine andere Weise begründet werden- Die Einheit der Europäischen Literatur und mithin das gemeinsame Interesse dieser Literatur steht mit der politischen Einheit der Völker des Germanischen Stammes in einem wesent lichen Zusammenhänge. Denn auf der geistigen Verwandtschaft unter Völkern beruhen überhaupt ihre po litischen Sympathien und Antipathien. Wenn sich nun, seit der Zerstörung des Weströmischen Reichs, in der ganzen Geschichte der Germanischen Nationen die Sehnsucht offen bart, die ursprüngliche Einheit des Germanischen Stammes zu erhalten und zu befestigen, wenn das Streben nach diesem Ziele sogar das cigenthümliche Thema der mittleren und neueren Europäischen Völkergeschichte ist, und wenn es gerade jetzt an der Zeit sein möchte, die nationale und po litische Einheit der Völker Germanischer Abkunft zu vec- Doch würden alsdann einzelne Sätze, die in dem Folgenden Vorkommen, nur halbwahr gewesen sein. Daher ist auch der Ausdruck: Europäische Nationen, wo er in dem vorliegen den Aufsatze gebraucht wird, vorzugsweise von den Nationen G ermanischer> Abstammung zu verstehen. stärken, so beruht das oben gezogene Resultat ebensowohl auf dem auswärtigen als auf dem innern Interesse der Staaten Deutschen Ursprungs. Da vorläufig wenigstens soviel angenommen werden darf, daß der Nachdruck, wenn er auch nicht widerrechtlich sei, dennoch nicht zum Vortheile der Literatur gereiche, so scheint aus dem Obigen zu folgen, daß von Rechts wegen das Schrifteigenthum in ganz Europa mittelst eines allgemeinen völkerrechtlichen Vertrages in demselben Grade und auf dieselbe Zeit (oder auch ganz so, wie das Eigen thum an Sachen,) zu sichern wäre, — wie etwa die Schlußacte des Wiener Eongresses für' die Schifffahrt auf Flüssen und Strömen, welche ein Land von dem andern scheiden oder ihren Lauf durch mehrere Länder nehmen, Regeln ähnlicher Art ausgestellt hat. Das vorliegende Parlia- mentsgesetz hat diesen Weg nicht eingeschlagen oder vorge- zeichnet. Zu Folge dieses Gesetzes bedarf cs, damit sich der Schutz, welchen Großbritanniens Recht den Schrift stellern und Verlegern gewährt, auch auf die eines aus wärtigen Staates erstrecke, überall nicht eines Vertrages mit der Regierung dieses Staates. Sondern schon eine einseitige Erklärung des Souveraines, schon eine königliche Verordnung ist zu einer solchen Ausdehnung des Britischen Rechts hinreichend, wenn auch das Recht der Krone, diese Erklärung zu erlassen, an die Bedingung der Recipcocität gebunden ist. — Man würde sich irren, wenn man den Grund, warum das Gesetz seine Verheißungen nicht von der Abschließung völkerrechtlicher Verträge abhängig gemacht habe, darein setzte, daß man der Nothwcndigkeit, mit aus wärtigen Negierungen wegen der Anwendung dieses Ge setzes in Unterhandlungen zu treten, verbeugen wollte. Uulktt^>»vlunge„ dics-r Art müssen doch immer vorausgehen, da die Britische Regierung, ehe die in Frage stehende kö nigliche Verordnung erlassen werden kann, davon amtlich in Kenntniß gesetzt worden sein muß, was in dem bethei- ligten Staate wegen des Schrifteigenlhumcs Rechtens sei oder in Zukunft — von der und der Zeit an — Rechtens sein solle. — Doch das ist nicht der einzige oder der vor nehmste Grund, daß die Anwendnng des Gesetzes erleichtert wurde, indem man sie nicht von der Abschließung eines förmlichen Vertrages mit einer andern Negierung abhängig machte. Sondern die Sache ist die: Eine jede Regie rung trägt billig Bedenken, sich in den inneren Angelegen heiten des Staates von einer anderen Regierung abhängig zu machen. Eine solche Abhängigkeit liegt aber allemal in einem Vertrage, durch welchen sich eine Regierung gegen die andere verbindlich macht, in der und der inneren Ange legenheit die und die Regel — sei es eine bestimmte Zeit lang oder für immer — zu befolgen. Es können Um stände eintreten, welche eine Abänderung oder die Aufhe bung einer solchen Regel gebieterisch fordern. Alsdann aber sieht sich die Regierung in die Nothwendigkeit versetzt, entweder dieser Forderung nicht Gehör zu geben, oder gegen die andere Vcrtragspactie wortbrüchig zu werden. Dagegen entgeht sie der Gefahr einer solchen Wahl, wenn die ver bindende Kraft einer die innere Verwaltung betreffenden Maßregel nur auf ihrem, der Regierung, eigenen Gutbefin den beruht, sollte auch der Vollziehung der Maßregel eine
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