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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1839
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- 1839-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1839
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- Deutsch
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1827 78 1828 gegeben worden ist, daß das in London herausacgebene Pa norama des Rheins ein möglichst getreuer Nachstich der Ori ginal-Lusgabe von Wilma ns, das bei dem Verklagten da gegen erschienene lithographirie Panorama ein eben so getreuer Nachstich des T om b l e so n'sehen ist; daß die Uebereinstimmung der beiden ersteren so groß ist, daß Verklagter keinen Augenblick in Zweifel sein konnte, daß das Tombleson'schc Machwerk ein verbotener Nachstich sei, es also ohne Verletzung des Artikels 426 des Strafgesetzbuches weder dcbilircn noch durch Lirhographiren vervielfältigen und in den Buchhandel setzen konnte; daß es auch in den Folgen für den verletzten Theil ganz dasselbe ist, ob das Original, worauf er seine Mühe und sein Geld verwendet hat, direct oder vermittelst eines früheren Nachstiches nachgemacht worden ist; daß nun, was das Panorama der Maingcgcnd anbelangt, cs sich durch die sorgfältige Vergleichung der Originalaus gabe von Wilmans mit der bei Verklagten erschienenen Li thographie zwar als wahrscheinlich ergeben hat, daß letzterer bei Anfertigung desselben das Ersterc benutzt, und sogar Ein- zelnheiten, die von Wilmanns nicht »ach der Natur, son dern nach Willkühr aus dem Kopfe gezeichnet worden sind, ziemlich getreu copirt hat; daß indessen bei den übrigens bedeutenden Abweichungen beider diese Umstande allein nicht hinreichend erscheinen, das «juaedt. Panorama für einen verbotenen Rachstich zu erklären, um so mehr als es durch die Vernehmung der Zeugen wahr scheinlich geworden ist, daß Verklagter einen Zeichner zur Auf nahme der Maingcgend vorher auf seine Kosten hat reisen lassen; In Erwägung, was die verlangte Entschädigung betrifft: daß der dem Kläger erwachsene Schaden nicht genau zu «.Mitteln ist, indem nicht fcststeht, wie groß der Absatz der nachgedruckten Panoramen gewesen, und wie viel Wilmans bei dem Absatz jedes einzelnen Exemplars des Rheinpanora- inas baar gewonnen hat; daß indessen, wenn man erwägt, daß das Minimum einer Auslage nach der Erklärung der vernommenen Kunsthändler 500 Exemplare beträgt, und bei der Beschlagnahme nur we nige mehr vorhanden, also die klebrigen allem Anscheine nach bereits abgcsetzt waren, die geforderte Entschädigung von 200,^. für beide Panoramas nicht zu hoch, und nur in Be ziehung auf die Maingegend, welche ohnehin wenig Absatz ge funden hat, eine Ermäßigung erleiden muß. Nach Einsicht der Artikel 425, 426 und 427 des Strafge setzbuchs, sowie des Artikels 194 der peinlichen Gerichtsord nung, welche durch den Präsidenten verlesen wurden und also lauten: Art. 425. Jede Ausgabe von Schriften, von musikali scher Eomposition, von Zeichnung, Malerei oder irgend einem andern Produkte, das den Gesetzen und Verordnungen über das Eigenthum der Verfasser zuwider, ganz oder zum Thcilc gedruckt oder gestochen ist, ist ein Nachdruck, Nachstich; und jeder Nachdruck, Nachstich ist ein Vergehen. Art. 426. Wer »achgedruckte oder nachgestochenc Werke verkauft, wer Werke, die, nachdem sie in Frankreich gedruckt waren, im Auslande nachgcdruckt worden sind, auf das Fran zösische Gebier einführt, begeht ein Vergehen der nämlichen Gattung. Art. 427. Der Nachdrucker, Nachstecher oder Einführer soll mit einer Geldbuße von wenigstens 100 und höchstens 2000 Franken, und der Verkäufer mit einer Geldbuße von wenigstens 50 und höchstens 500 Franken bestraft werden. — Gegen den Nachdrucker oder Nachstecher sowohl, als gegen den Einsührer und Verkäufer soll die Consiscatw» der nach- gedruckcen oder Hochgestochenen Ausgabe erkannt werden. Die Platten oder Matrizen der nachgedruckten oder Hoch gestochenen Gegenstände sollen ebenfalls consiScirt werden. Art. 194. Jedes Endurtheil, das entweder gegen den Beschuldigten und die Personen, welche für di« bürgerlichen Folgen des Vergehens verantwortlich waren, oder wider den Prinatkläger ergeht, verurtheilt den unterliegenden Theil zu gleich in die Kosten, sogar in jene, welche das öffentliche Mi nisterium veranlaßt hat. Aus diesen Gründen erklärt das Auchtpolizeigericht den Verklagten für überwiesen, das vom Kläger veranstaltete Panorama der Rheingegend nachgestochen zu haben; Verurtheilt ihn demnach in eine Geldbuße von 30^., im Iahlungsunvermögensfalle in eine Gefängnisstrafe von 6 Wochen, in eine dem Kläger zu leistende Civil-Ent- schädigung von 150.^. und in die Kosten, welche festgesetzt sind zum Vortheile des Klägers auf die Summe von 59.^. lls^., worin jedoch nicht einbegriffen sind die Kosten der Ausfertigung und Zustellung dieses Urtheils und ohne den Urtheils-Stempel. Spricht die Confiscalion der etwa »och vorhandenen Nachstichc und der Platten aus. Spricht den Verklagten jedoch hinsichtlich des Nachstiches des Panoramas der Maingegcndcn von der Klage frei. Beide Parteien fanden sich veranlaßt von diesem Urtheil zu appelliren, und zwar der Anwalt des Klagers, damit der Verklagte auch für schuldig erklärt werden möge, das Main- Panorama nachgedruckt zu haben. Das Königliche Landgericht zu Coblenz, corcectionelle Appellationskammer, erließ darauf unterm 2. April d. I. das nachstehende Urtheil. In Erwägung zuvörderst auf die Appellation des Ver klagten ! daß cs nach den Aussagen der Sachverständigen feststeht, daß das Objsotum licis ein Nachstich des T o m b l e s o n'schen, sowie daß Letzteres ein Rachstich des Wilma ns'schen Pano ramas ist; daß cs sich demnach nur noch darum handelt, ob der Verklagte bei Herausgabe seines Panoramas wußte, daß das Tombleson'schc ein Nachstich des Wilma ns'schen war, indem es in diesem Falle ganz gleichgültig ist, ob er das Wilmans sche Panorama unmittelbar oder nur mittelbar durch Abcopirung des Lombleson'schen nachgestochen;. In Erwägung, daß nun aber ein solches Wissen bei dem Verklagten nicht wohl bezweifelt werden kann, indem es durch die Aussagen der vernommenen Sachverständigen feststeht, daß das Tombleson'schc Panorama längere Zeit hier am Rhein bekannt gewesen, daß es ebenwohl bei Leuten vom Fach kein Geheimnis; gewesen, daß selbiges blos als ein Nachstich des Wilma ns'schen Panoramas zu betrachten sei, daß nament lich die Ere» z b a u er' sche Buchhandlung in Karlsruhe das zwölfte Heft der Rheinansichten, welches den Nachstich des L om b I e so n'schen .Panoramas enthalten, nicht habe ausgeben wollen, weil sie solches als Nachstich angesehen, mit dessen Debit sie sich nicht habe befassen wollen; Daß ferner der Verklagte bei Herausgabe seines Pano rama die besondere Verpflichtung auf sich hatte, auf das sorg fältigste nachzuforschen, ob nicht etwa das von ihm benutzte To m b le s o n'sche Panorama ein Nachstich des Wilmans'- schen sei, indem ec nur dann, wenn er sich vom Gegentheil überzeugt halte, sicher sein konnte, durch Nachstechung des ersteren den durch das Privilegium erworbenen Rechten des Wilmans nicht zu nahe zu treten; Daß nun aber nach dem Obigen der Verklagte bei An wendung einiger Sorgfalt eine so bekannte Thatsache nothwen- dig erfahren mußte, und auch gewiß erfahren hat, was um so mehr angenommen werden muß, als er fortwährend be hauptet, er habe den Rhein durch einen besonder» Maler auf- nchmen lassen, ohne doch durch dessen so leicht zu bewirkend Vernehmung die Richtigkeit dieser Behauptung nachzuweisen; In Erwägung, was nun die Eivil-EntschLvigung anbe- trifft, daß dieselbe nach dem Gutachten der Sachverständigen und der von ihnen articulirten Thatsachen durch den ersten Richter gehörig aröitrirt worden;
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