Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1839
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- 1839-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1839
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1851 79 1852 rens und der damit verbundene Schwindelgeist ließ alle Realität untergehen. Subscriptionen und Pränumeratio nen sind jetzt kaum möglich, weil das Publikum das Ver trauen verloren hat, und ein reiches, wohlafsorlirtes Sor timent ist eine Seltenheit, weil der Sortimentsbuchhändler die Preisherabsetzungen und die Verschleuderung an Anti quare zu fürchten hat. Vielfältig sind die Manipulationen, die angewandt werden, um Altes und Neues in das Volk zu bringen. Eine Kohorte von Trödlern und Hausiccrn ist förmlich organisier. Verunglückte Buchbinder, herun tergekommene Schauspieler, weggejagte Schulmeister, lite rarische Eckensteher, Antiquare, die Bücher wie alte Klei der verschachern, faule Bediente haben sich wie Ungeziefer in dem B. eingcnistct und lausen als Büchertrödler in den Provinzen umher. Anfänglich mochte das Hausiren ein treffliches Mittel, ein Sporn sein, um damit die Vorneh- migkeit und Faulheit vieler Soctimentsbuchhändler in Thä- tigkeit zu setzen. Aber was heilsam wirkte, wurde Gift in den Händen solcher übermäßig speculirenden Verleger, die den Buchhandel nur als Goldquelle, nur als Kuh ansehcn, die ihnen Milch gebe. Dieses Vcrlegergesindel, abgesehen davon, daß cs eine Pflanzschule bildet, in wel cher bildungs- und kopflose junge Menschen aus Ladenhü tern zu eben so kopflosen u ad geschäftsunkundigcn Buch händlern gemacht werden, organisicte eine der verächtlich sten Schreiberzünfte, welche die geringen Gaben ihres Gei stes für Sündenlohn prcisgeben. „Wer einmal für das Geld schreibt," sagt Menzel, „hat schon alle Scham auf gegeben, der Eine, weil er muß, aus Verzweiflung, der Andere mit Bedacht, wie ein Possenreißer, um desto mehr Zuschauer anzulockcn. Die gewöhnlichen Sünden dieser Büchermachcc sind: Ehrlosigkeit, die kein Mittel scheut, um Aufsehen zu erregen oder wenigstens Absatz zu bekom men; brutaler Hohn gegen die redlichen Autoren, denen sie ins Handwerk pfuschen, Schmeichelei der bösen und ver borgenen Neigungen, und Beschönigungen des Lasters, theils um ein ergiebiges Feld zu bearbeiten, das die besseren Autoren ihnen übrig gelassen haben, theils um ihre Leser zu ihren Mitschuldigen zu machen; Heuchelei, wenn es gilt, der Frömmigkeit oder Ehrlichkeit einen Blutpfennig abzudringen; schamlose Dieberei und Flickerei aus bessern Wecken, wenn dieselben Glück gemacht haben; endlich die alles umfassende, alles durchdringende Trivialität, die ab geschmackte Brühe, in der Alles gekocht wird." (Fortsetzung folgt.) Verbot versiegelter Druckschriften in Bayern. Mittelst Ministerialrescripts ist in Bayern, gewiß zur großen Freude Vieler Standcsgenossen, dem Verkaufe der versiegelten „Rathgeber," „Geheimnisse," „Mittelchen" u. dergl. ein Ende gemacht worden. Da dieses Verbot dem gesammtcn Deutschen Buchhandel von Interesse sein muß, so finde es hier einen Platz. Ein Ausschreiben der königl. Regierung von Mittelfran- kcn vom 2. August, den Verkauf technischer Geheimmittel betreffend, lautet wie folgt: „Es kommt häufig vor, daß Druckschriften versiegelt oder zugeklebt, mit der, manchmal selbst von dem Käufer zu reversicenden Aufforderung und Verpflichtung zur Geheimhaltung des Inhalts, zum Verkaufe ausgeboten werden, in welchen Belehrungen über Mittel zur Verbesserung einzelner Gewerbserzeugnisse enthalten sind. Die Prüfung mehrerer solcher Schriften hat gezeigt, daß sie zum Theile unwirksame oder bereits bekannte, schon in Büchern abgedruckte Mittel anpreisen, zum Theil aber selbst der Gesundheit schädliche Anweisungen zur Bereitung von Lebensmitteln geben. Da hienach durch den erwähnten Verkauf solcher Belehrungen über angebliche Gewerbsgeheim- nisse und technische Geheimmittel nicht nur bei den unvec- hältnißmäßig hohen Preisen die Käufer übervortheilt, son dern auch gemeinschädliche Wirkungen hervorgebracht wer den ; da ferner durch dieses Verfahren auch Unberechtigten die Ausbeutung der Erfindungen Dritter zum eigenen Voc- theile erleichtert wird, so ist dessen Einstellung dringend ge boten, und es rechtfertigt sich dieselbe^nirch die Bestimmun gen der Beilage III. zur Vecfassungsuckunde, welche alle Erzeugnisse der Presse der polizeilichen Aufsicht unterstellen, und dem diese Aussicht vereitelnden Verkaufe derselben unter Verschluß und unter dem Siegel des Geheimnisses direct cntgcgenstehen. In Erwägung dessen werden im Vollzug eines höchsten Ministerialrescripts v. 28. präs. Z I. Jnli l. I. die Gcwerbslcute im Regierungsbezirk vor dem Ankauf sol cher in der Regel nutzloser und thcucrer Geheimmittel ge warnt, und zur Nichtannahme der ihnen etwa zugesendeten hiemit aufgesordert, und den sämmtlichen zum Verkehr mit Erzeugnissen der Presse berechtigten Gewerbsleuten wird der Handel mit verschlossenen Schriften und deren Ausfertigung hiemit nachdcücklichst untersagt. Die einschlägigen Behör den haben den Vollzug gegenwärtiger Verfügungen genau zu überwachen, und jedesmal in verkommenden Fällen geeignet einzuschcciten. Petersburg, 17. Aug. Der Kaiser hat auf Beschluß des Ministercomitc in Folge der Vorstellung des Ministers des öffentlichen Unterrichtes als Ergänzung zu den Bestimmungen des Ukas des dirigircnden Senats vom 18. (30.) Jul. 1838, folgende Vorschriften in Betreff ausländischer Bü cher, die im Archangelschen Hafen eingeführt werden, ge nehmigt, und dem Minister des öffentlichen Unterrichts ge stattet, diese Vorschrift auch in andern Orten, wokeine Eensur Statt findet, wenn solches nöthig sein sollte, in An wendung zu bringen: 1) Wenn das Zollamt ersehen hat, daß sich unter den im Archangelschen Hafen eingcführlen Maaren Bücher, Zeichnungen, geographische Karten, Pläne u. s. w, befinden, so hat dasselbe in der allgemeinen Ordnung darauf zu sehen, daß dieselben nach der gesetzlichen Besichtigung in besondere Kasten, Ballen, Pakete oder an besondere Orte, unter Beidrückung des Aollsiegels oder An legung der Plombe gelegt werden, und bei Ueberlieferung derselben an den Empfänger diesen gegen Unterschrift zu ver pflichten, sie ungesäumt der Haupt-Localobrigkeit zuzustel len. 2) Bei der Ankunft von Reisenden, die Bücher zu ihrem eignen Gebrauche bei sich haben, fertigt das Zollamt über dieselben ein vollständiges Register an, und indem es dieselben zur Verfügung des Reisenden läßt, macht es ihn gegen Unterschrift verbindlich, alle jene Bücher der Haupt-
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