163 164 Bekanntmachung. den von den Unterzeichneten an Ein kvnigl. hohes Ministerium des Cnitus und des öffent- lichen Unterrichts gerichteten und auf die Statuten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig be gründeten Antrag, hat dasselbe verordnet, daß von nun an der hier bestehenden Bücher- Commission zwei besondere Beisitzer aus der Zahl der leipziger Buchhändler zugeordnet werden sollen. Das dieser Verordnung beigefügte Regulativ bestimmt unter anderem, daß der Vorschlag den Deputaten des Buchhandels zu Leipzig in der Maße gebühre, daß dieselben zur Wahl von zwei Beisitzern 3 aus dem Mittel der Deputation, 3 aber aus den übrigen Vereins-Mitgliedern vorzu- schlagcn haben, woraus das Ministerium wählt. Die Dauer der Amtsführung dieser Beisitzer ist auf drei Jahre festgesetzt, es sind aber die zur Zeit einer neuen Wahl fungirenden Individuen sofort wieder vorschlagsfähig. Diese besonderen Beisitzer sind unter den nachfolgend bemerkten nähern Bestimmungen in der Regel nicht allein zu allen ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen der Commission zuzuziehen, sondern sic haben auch das Recht und die Pflicht, an den Berathungen thätigen Antheil zu nehmen, und ihre berathende Stimme, so wie ihr technisches Votum dabei, als wozu dieselben, und sonst ihrer Stellung gemäß eidlich zu verpflichten sind, gewissenhaft abzugeben, nicht minder werden ihnen die Circularien, sobald auf diesem Wege verhandelt wird, insinuirt. Nur allein in den Fällen, wo 1) Consi'scation und Beschlagnahme aus politischen und bücher polizeilichen Gründen zu verfügen; 2) von der Bücher-Commission direct oder indirect nach den be stehenden Censurgesetzen Angelegenheiten zu beurtheilen oder zu entscheiden sind, und 3) wo es auf An wendung und Auslegung von Gesetzen und Contractcn nach rein wissenschaftlich juridischen Principien ankommt, bcibt es dem jedesmaligen Ermessen und der Beurtheilung der übrigen Mitglieder der Bücher-Commission Vorbehalten, den Beirath der ihnen zugeordneten Buchhändler zu erfordern, und haben dieselben solchenfalls zur Theilnahme an ihren Berathungen besonders einzuladen. In Folge dieser Verordnung sind nun für die nächsten drei Jahre: Herr Carl Kirbach, Buchhandlungsdeputirter, und - Fr. CH. W. Vogel von einem Hohen Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts erwählt und am 9. d. M. vereidet worden. Bei der Wichtigkeit, welche die Wirksamkeit der Büchercommissi'on, auch für den auswärtigen Buchhandel, hat, halten wir uns verpflichtet, diese neue Einrichtung hiermit zur allgemeinen Kennt- niß zu bringen. Leipzig, den 16. Februar 1835. Die Deputirtcn des Buchhandels zu Leipzig. Volum auf die uns durch unsere Ortsbehörde zugegangene Auf forderung einer hohen deutschen Bundesversammlung, Vorschläge und Gutachten zur Aufhülse des Buch handels einzureichen. Die Mittel zur Wicderaushülse des deutschen Buchhan dels liegen: s) in der Abstellung derjenigen Mißbrauche, Ausar tungen und Mangel, die in seinen eigenen innern Verhält nissen, d. h. in den Geschäften der Buchhändler unter sich, theils ursprünglich und schon in ihrer Natur begründet, oder erst eingerisscn sind und überhand genommen haben, und von denen die hauptsächlichsten eine sich überbietende Rabatt- Schleuderei, die täglich mehr zunehmende Production und Ueberschwcmmung unübersehbarer Massen neuer Bücher, die zum Gewinn in keinem Verhältniß stehenden Plackereien und Spesen der Pfennig - und Hcllerblätter und der Zwei- groschenliteratür, die zunehmende Anzahl unsolider Hand lungen, die mit ihren Zahlungen entweder nicht pünktlich ein- halten, oder damit ganz ausbleiben und dadurch das Ge schäft unsicher machen rc., und wie die Krebsschäden sonst