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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1915
- Strukturtyp
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- 1915-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 48, 27. Februar 1915. mannsgerichts hatte der Klage entsprochen. Gegen dieses Urteil legte der beklagte Prinzipal Berufung beim Landgericht Köln ein, das sich auf den Standpunkt der Vorinstanz stellte und das Rechts mittel znrückwies. Das Berufungsgericht betonte in seiner Entschei dung, daß die Frage, ob die Einberufung zum Kriegsdienst ein un verschuldetes Unglück bedeute, besonders auch von dem Gesichtspunkt aus zu beurteilen ist, ob die Einberufung einen ledigen Mann oder einen Familienvater betrifft, und führte dazu etwa folgendes aus: Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Bewertung der Frage ab, ob die Einstellung des Klägers zum Heeresdienst infolge des Krieges als ein Unglück im Sinne des 8 63 HGB. anzusehen ist, wodurch der Grundsatz der 88 323, 614 BGB. auf die Dauer von sechs Wochen ausgeschaltet wird. Diese Frage ist iu der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft verschieden beantwortet worden. Das Berufungsge richt hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß man die Frage weder schlechthin bejahen, noch schlechthin verneinen kann, sondern daß man, ebenso wie bei der Entscheidung der Frage, ob der Krieg als höhere Ge malt anzusehen ist, jeden einzelnen Fall für sich untersuchen muß, wobei vom Standpunkte des Handlungsgehilfen aus, zu dessen Schutz 863 HGB. bestimmt ist, die wirtschaftliche Seite der Sache — das Ausbleiben des Gehalts — in den Vordergrund zu rücken ist. Geht man hiervon aus, so ist nicht einzusehen, daß der Krieg und als dessen Folge die Einberufung zum Heeresdienst für einen jungen Mann, der nicht für Weib und Kind zu sorgen hat, ein Unglück im wirtschaftlichen Sinne sein soll. Erhält er doch alles, was zu seinem Unterhalt er forderlich ist, mit seinem Eintritt ins Heer umsonst gestellt. Anders ist die Sache bei einem Manne zu beurteilen, der, wie der Kläger, kein Vermögen besitzt und vier kleine Kinder zu Hause zurlickläßt. Für ihn ist die Einberufung zum Heeresdienst als Folge des Krieges ein Unglück, das die Fortzahlung des Gehalts für sechs Wochen recht fertigt. Denn die Bestimmung der 88 63, 72 letzter Absatz HGB. be ruht doch auf dem Gedanken, daß dem Handlungsgehilfen von seinem Prinzipal über die ersten schweren Wochen hinweggeholfcn werden soll, bis andere Hilfsmittel, z. B. auf Grund des Gesetzes, betr. die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888, in Wirksamkeit treten. (Vgl. Gew.- u. Kanf- mannsger. Jahrg. 1915, S. 143 u. ff.) Die Buchgewerbeschule der Stadt Berlin, bekanntlich die frühere Fachschule für Buchdrucker, Wrangelstraße 85, sicht einer Umwand lung in eine Hochschule für das Druck- und Buchgewerbe entgegen. Es werden zwei besondere große Abteilungen, und zwar eine mechanisch technische und eine solche für den kunstgewerblichen Unterricht ge schaffen werden. Die bisherige Entwicklung der Buchgewerbeschule hat im letzten Jahre einen derartigen Umfang angenommen, daß die maß gebenden Instanzen den Plan in Erwägung gezogen haben, ähnlich wie in Leipzig, einen Ausbau der Buchgewerbeschule zu einer Hoch schule für das Druck- und Buchgewerbe in die Wege zu leiten. Nach statistischen Mitteilungen über die gegenwärtige Inanspruchnahme der Buchgewerbeschule, die in acht Gruppen eingeteilt ist, wurde sie im vorigen Jahre von 775 Setzern, 570 Druckern, 460 Buchbindern, 100 Gießern und Stereotypeuren, 90 Steindruckern, 85 Ehemigraphen, 70 Schwarz- und Bnntdruckern usw. besucht. Ein Königsbcrger Museum zur Erinnerung an die Russenzeit. In der »Königsberger Hartungschen Zeitung« wird der Vorschlag ge macht, in der Hauptstadt der Provinz ein Museum zu gründen, in dem alles das gesammelt und aufgestellt werden soll, was an den Einbruch der Russen in Ostpreußen erinnert. Als die Russenzeit im vorigen Jahr ihren Anfang nahm, regte bereits Gcheimrat Bezzenberger eine solche Sammlung an, und das Königsberger Prussia-Museum über nahm es, die Vorarbeiten zu leiten. Jetzt, nachdem die Russen end gültig ans Ostpreußen vertrieben sind, ist die Zeit gekommen, an alle Städte und Gemeinden Ostpreußens die Bitte zu richten, zu dieser Sammlung beizusteuern und sie in einem besonderen Museum auf zustellen. Frankreickss Kampf gegen den deutschen Handel. Der Vizepräsi dent der Lyoner Handelskammer überreichte der Handelskammer eine Denkschrift, in der die Notwendigkeit betont wird, daß die französi schen Kanfleute die augenblicklichen Umstände ausnutzen, um Deutsch land ans dem Weltmärkte durch Frankreich zu ersetzen. Zu diesem Zwecke sollten sich die Handelskammern Frankreichs und des Auslandes zusammcnschließen. um gemeinsame Maßnahmen zu ergreifen. Die Negierung sollte der Handelskammer einen Bericht über den deutschen Handel auf dem Weltmärkte zur Verfügung stellen, der den französi schen Handeltreibenden und Industriellen eine Übersicht über die bis herige Tätigkeit der Deutschen auf dem Weltmärkte ermöglichte. Die Absatzgebiete des Weltmarktes sollten sofort durch Großkaufleute und Handelsreisende bereist werden. Die Negierung sollte aufgefordert wer den, den Großkaufleuten und Reisenden einen wirksamen Schutz und Unterstützung durch ihre Konsuln und kommerziellen Agenten im Aus lande angedeihen zu lassen. Nun fehlt nur noch, wenn dieses Verfahren, woran nicht zu zweifeln ist, auch auf den Buchhandel angewandt wird, eine Kleinig keit: daß sie nämlich auch die Bücher haben, die im Anslande gekauft werden. Der wirtschaftliche Feldzug Rußlands gegen Deutschland. — Wie aus Petersburg gemeldet wird, hat sich eine Abordnung des Handels ministeriums nach Nordamerika begeben, um die dortigen Industrie- Märkte zu studieren. Dieses Unternehmen steht mit dem Plan in Ver bindung, nach dem Kriege deutsche Jndustrieerzeugnisse durch einen Schutzzoll fernzuhalten und Ersatz aus anderen Ländern heranzu ziehen. Die skandinavischen Staaten wurden von den russischen Han delskammern schon besucht. Persoimlnachrichteil. Gefallen: am 16. Februar in Rußland Herr Walter Ebert, Soldat im Landwehr-Jnfanterie-Negiment Nr. 101, ein treuer Mitarbeiter im Hause Adolf Urban in Dresden. Ludwig Jcrrmanu -f. — Am 21. Februar ist der in Schiffahrts- kreisen weit über Hamburg hinaus bekannte Kapitän Ludwig Jerrmann im 77. Lebensjahre nach kurzer Krankheit gestorben. Vor vielen Jahren schon zog er sich von seinem Beruf zurück und nutzte die Muße zu schriftstellerischen Arbeiten auf dem Gebiet seiner Tätigkeit aus. Ein Werk iiber die Gunterskala hat viel Anerkennung gefunden. Auch auf dem Gebiete des Romans hat er sich mit Erfolg versucht. Noch im vorigen Jahre erschien von ihm der Flibustierroman »Claribelle Lafitte«, der im Anfang des 19. Jahrhunderts im Golf von Mexiko spielt. E. H. Amagat s. — Auf seinem Landgut bei Saint-Saturnin isr nach langem Leiden E. H. Amagat, einer der bedeutendsten Physiker Frankreichs, gestorben. Diejenigen von Amagats Arbeiten, die grund legend geworden sind, behandeln namentlich die Statik des Fluidums, die Elastizität und Ausdehnungsfähigkeit der Gase und der Flüssig keiten, entsprechend dem Druck und den Temperaturen. Georg Krause -x. Zu der Notiz in Nr. 46 über das Ableben Georg Krauses wird uns aus dem Leserkreise mitgeteilt, daß der Verstorbene auch mehrere Jahre dem Buchhandel angehört habe und von 1890 bis 1893 Inhaber der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung in Frankfurt a. O. gewesen sei. Sprechsaal. Anzeigen in verspätet erschienenen Kalendern. (Vgl. Nr. 29, 34, 40 u. besonders Nr. 45.) Zur Einsendung des Herrn M. E. in Nr. 45 dieses Blattes möchte ich nur kurz folgendes bemerken: Warum 8 636 BGB. auf Anzeigenverträge keine Anwendung fin den soll, ist mir nicht klar. Zur Stütze meiner Ansicht verweise ich auf die Autorität Ebners im Deutschen Zeitungsrecht IV S. 90. Daß der Rücktritt vom Vertrage zulässig ist, ergibt sich aus diesem Paragraphen: wie sich der Rücktritt gestaltet, d. h. welche Vergütung eventl. der Besteller dafür zu leisten hat, daß die Anzeige doch tat sächlich erschienen ist, ist Tatfrage: in dem a. a. O. S. 89 behandelteis Fall, wo die Anzeige ebenfalls erschienen war, brauchte sie trotzdem nicht bezahlt zu werden. Es wird dies davon abhängen, ob überhaupt, und wenn ja, welchen Wert die verspätete Anzeige für den Besteller hat. - Das Recht, Schadenersatz wegen des verspäteten Erscheinens zu verlangen, falls der Verleger die Verspätung zu vertreten hat — er haftet nach 8 278 BGB. auch für seine Erfüllungsgehilfen , ergibt sich aus 8 636 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ob der Verleger die Verspätung hätte vermeiden können — z. B. durch Ausbedingung von Lieferfristen bei den Druckereien oder Überweisung des Auftrages an eine andere Druckerei nsw. —, ist Tatfrage, ändert aber an dem ju ristischen Prinzip ebensowenig etwas, wie die Frage, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist und wie dessen Höhe zu ermitteln ist. (Vgl 8 287 ZPO.) vr. snr. Hans R o b. Engel manu. Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. — Bering: Der Börsenveretn der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Erpeoltion: Leipzig, Gerichtsweg 26 sBuchhändlerhaus). 280
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