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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1835
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1835-04-03
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1835
- Sprache
- Deutsch
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347 348 Gesetzgebung. Portugal. Mit Zustimmung der Cortes in Lissabon ist folgen des neue P r e ß g e s e tz für Portugal erlassen worden: Titel I. Von den Typographien, Lithographien und Kupferstichen. Art 1. Jeder Drucker, Typograph oder Lithograph*), soll sich bei der Mairie (Stadtrath) unter Angabe seines Na mens und seiner Wohnung einschreiben lassen — bei Strafe einer Geldbuße von 100 Fr. 2. Jede Schrift, jeder Stich, soll Namen und Wohnort des Druckers, Lithographen oder Stechers, nebst Jahres zahl anzeigen — bei Strafe einer Geldbuße von 250 bis 1000 Fr. Diese Buße wird verdoppelt, wenn die An gabe der Wahrheit zuwider ist; sie wird verdreifacht, wenn die falsche Angabe die Herausgabe einem lebenden Dru cker, Stecher oder Litographen zufchreibt, oder einem sol chen, von dem noch Verwandte bis in den zweiten Grad (nach dem kanonischen Recht) cxistiren. Den beeinträch tigten Parteien ist überdies gestattet, ihre Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen. 3. Der Drucker, der Litograph oder der Stecher, welcher nicht die Berechtigung zur Publikation von Seiten des Verfassers oder des Verlegers rechtlich erweisen kann, soll dafür verantwortlich sein. Diese Verantwortlichkeit findet Statt, selbst wenn der Verfasser die Publicativn autori sier hatte, in jedem Falle, wo dieser letztere— früher we gen Mißbrauch der Preßfreiheit verurtheilt — sich der Vollziehung des Urthcilö entzogen hat, vorausgesetzt, daß dieses Urtheil im officiellcn Journal bekannt gemacht war. 4. Der Drucker, der Litograph oder der Stecher sollen imAmtslocal der obrigkeitlichen Behörde ein Exemplar der Publikation deponiren, welches ihnen nach Verlauf eines Jahres zurück gegeben wird, ausgenommen falls mitt lerweile in Betreff dieser Publikation eine Verurtheilung erfolgt, oder wenn cs, im Lauf der dieserhalb begonnenen gerichtlichen Untersuchung, sich ergiebt, daß besagtes Exem plar zu den Actenanlagen gehört. Die Contravenienten erleiden eine Strafe von 100 Fr. und den Verlust des Exemplars. (Fortsetzung folgt.) *) Die Stecher (grriveurs) sind hier im französ. Text über gangen, dagegen in den folgenden Artikeln immer namhaft auf geführt. d. R. Buchhand el. Chronik des Jahres 1834. Vorwort. Wie diese Börsenblätter des deutschen Buchhandels selbst ein fortlaufendes Ganze bilden und als solches — zumal in ih rer jetzigen Bedeutung, als amtliches Organ des Börsenvec- cins — in Zukunft eine wesentliche Quelle für die Geschichte des deutschen Buchhandels bilden werden; — so werden auch die historischen Uebersichten der einzelnen Jahre als ein zu sammenhängendes Ganze zu betrachten sein, indem jede ein zelne Jahreschronik den Faden der Geschichte da aufnimmt, wo die vorhergehende ihn, der Zeit nach, fallen lassen mußte. Die im ersten Jahrgang dieser Blätter (Nr. 2 bis 8) be findliche, vom damaligen Redakteur, Herr O. A. Schulz, geschriebene Chronik des Jahres 1833 begann mit einer Ein leitung, um den historischen Standpunkt beim Anfänge des neuen Unternehmens zu bezeichnen. — Für dieses Jahr ist der Standpunkt eben durch die vorige Chronik gegeben, ein Rückblick in die Vorzeit fällt somit weg; nur was gegen Ende des Jahres 1833 sich ereignete und erst 1834 zu allgemeiner Kunde gelangte, muß nachträglich erwähnt werden. — Fer ner lag im vorigen Jahre das Börsenblatt selbst nicht vor, die gesetzlichen Verfügungen des verflossenen Jahres mußten daher in vollständiger Ausdehnung der Chronik cinverleibt wer den. In Zukunft dagegen wird eine Angabe des Inhalts, nach Gegenstand und Tendenz, genügen, mit Beziehung auf diejenigen Nummern des vorjährigen Börsenblattes, in welchen die Verfügungen selbst bekannt gemacht wurden. Um die Uebcrsicht zu erleichtern, theilen wir dem Stoffe nach die folgende Chronik in drei Abschnitte: Gesetzgebung, — Börsenverein, — und Buchhandel im allgemeinen. I. Gesetzgebung, Schon am 23. Oktober 1833 hatte die königl. preuß. Re gierung in einer Cabinetsordre verfügt: daß ohne bcsondre Ec- l aubniß in der preuß. Monarchie kein neues buchhändlerisches Etablissement gestattet werden solle (siehe Nr. 2. S. 17 des verjähr. Börsenbl.). Unterm 7. November erschien dar auf eine Ministcrialverfügung, in welcher die zur Erlangung einer solchen Erlaubnis; erforderlichen Bedingungen festgestellt werden (siehe Börsenbl. Nr. 5. S. 65. v. vor. I.). Im December des Jahres 1833 erließ auch die königl. sächsische Regierung eine Verordnung über die Behandlung der mit den königl. Posten ein- und ausgehenden Waaren, die namentlich in Betreff der Packetscndungen und dabei erfor derlichen Inhaltsangaben für den Buchhandel von besonderem Interesse und deshalb Nr. 1. S. 3. des Börsenbl. v. vor I. bekannt gemacht ist. Im Laufe des Jahres 1834 selbst beschränkte sich dage gen die Gesetzgebung innerhalb der deutschen Bundesstaaten auf einige wenigererhebliche Censurbestimmungcn (nament lich in Kurhessen, Preußen und Baden —s. S. 33 — 417 und 1041 d. Bl.) und auf Bücherverbote (namentlich der psroles ck'un vrc>)-gnt — S. 534 — des Verlags von Hei- delvff und Campe— S. 545 und 585—, der bei Schüler und der Witwe Silbermann gedruckten Schriften, so wie der Zeitschrift „der Geächtete" — S. 785 — und der Sach senzeitung — S. 1070 — des Börsenbl.). — Dennoch darf das verflossene Jahr auch in Betreff der Ge setzgebung ein sehr wichtiges genannt werden, indem bedeu tende Maßregeln vorbereitet wurden, die hoffentlich im Laufe dieses Jahres zur Reife gelangen werden. — Es war zunächst der Nachdruck, dem wir die lebhafte Anregung des Wun sches verdanken, das schon in der Bundesacte verheißene Ge setz zur Negulirung des literarischen Nechtszustandes in allen deutschen Bundesstaaten endlich erscheinen zu sehen. Der
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