Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.03.1915
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- 1915-03-06
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Redaktioneller Teil. 53, 6. März 1915. seine Kunst mich irgendwie erlaben könnte: das ist einzig Sache des persönlichen Temperaments, und ans solcher Zurückhaltung ist kein geharnischtes Bekenntnis, keine sittliche Forderung, keine vaterländische Pflicht abzulciten. Mag fischblütige Kunstobjek tivität es anders halten; mag der frühere Freund der Hodler- schen Kunst auch jetzt noch seine Freude an den Bildern Hoblers haben und dabei im Sinne Ricarda Huchs ein schönes Gleich maß in der Logik seines FühlenS offenbaren. Es sei ihm nicht geneidet noch verwehrt. Verwehrt aber sollte es jedem Deut schen sein, einen Deutschen zu schulmeistern und ihm kosmopoli tische Reden zur sittlichen Rechtfertigung Carl Spittelers zu hol- ten, wenn dieser Deutsche Spittelers undeutsche, unvornehmc Ge sinnung erkennt und diesem undeutschen Geist den Rücken kehrt. Es ist nicht die Frage, ob das Spitteler schade. VII. Die dichterische Kraft Carl Spittelers — das sei zum Schlüsse abermals betont — gehört nicht hierher. Eugen Diederichs hat ihn Dante beigesellt. Eugen Diederichs hat Margarete Susmanu wegen ihres Buches »Von der Liebe« (Verlag Eugen Diederichs in Jena) neben Platon — jawohl doch: neben Platon gestellt. Solche Aussprüche stehen für mich gigantisch unantastbar da, und wenn es lediglich um die dichterische Bedeutung Spittelers ginge und gehen könnte, so wäre für mich zu diesem Thema nichts zu sagen, über Dante-Spitteler oder Goethe-Spitteler disputiere ich nicht. Nun aber: Es geht nicht darum! Es geht um den M en - scheu Spitteler, den Diederichs »einsam« und »höchst vornehm« nennt und der sich vulgär in jedem Sinne gezeigt, als er, der Deutsch-Schweizer, der Wider eigenes Erwarten nicht in Frankreich, sondern in Deutschland Bewunderer und Freunde seines Schaffens gefunden hatte, unter dem Deckmantel der Neu tralität in Stunden deutscher Not sich hämisch Wider deutsche Art gewandt hat. Und es geht um die Frage, ob man in diesen Zei ten bei der Nichtachtung des Menschen Spitteler noch Lust an der buchhändlerischen Förderung seiner Werke haben soll, oder ob man an dem undeutschen Wesen eines Dichters deutscher Zunge sich ärgern und seine Bücher in deutscher Entrüstung boykottieren darf, weil man keinen Unterschied machen will zwischen Mann und Tat, und weil man sich lakaienhaft unwürdig Vorkommen würde, wenn man fürder noch für dieses Mannes Wirken sich einsetzen wollte. Und diese Frage will ich schlicht bejahen, denn es steht nicht geschrieben, daß man nicht Ärgernis nehmen dürfe, sondern es steht geschrieben: »Wehe dem, durch welchen das Ärgernis kommt!« Minden (Wests.). Max Bruns. Ähnelnde Zeitschriftentitel. In dem Artikel »Unlauterer Wettbewerb im Fachzeitschrif tenwesen« in Nr. 45 des Bbl. hat H. Worms aus den Gerichts- akten den Fall dargestellt, Von dem schon früher in einem Inse rat und im Text des Bbl. (Bbl. 1914, Nr. 278 und 289) kurz die Rede gewesen ist und der die Konkurrenz einer neuen »Zeitschrift für Eisenbau und Eisenhochbau« gegenüber der älteren Zeit schrift »Der Eisenbau« betraf. In den Kreisen des Verlags buchhandels hat man über jene Urteile, wie ich aus Verschiede nen Mitteilungen erfuhr, den Kopf geschüttelt. Es war jedoch nicht möglich, näher zu dem Urteil des Landgerichts Wllrzburg und des Oberlandesgerichts Bamberg Stellung zu nehmen, ehe man nicht den Fall und die Enlscheidungsgründe näher kennen gelernt hatte. Dies ist jetzt durch die dankenswerte Veröffent lichung von Worms geschehen, und es sei mir deshalb gestattet, einiges darüber zu sagen. Herr Worms hat sich im wesentlichen nur auf die Wiedergabe der Urteilsgründe und in einer Fußnote auf die Äußerung eines Sachverständigen beschränkt, eine eigene Meinung dazu aber nicht gegeben, so daß das Folgende, was mei ner Meinung nach gegen die Urteile zu sagen ist, sich nicht gegen den Referenten, sondern gegen die Auffassung der Gerichte selbst wendet. Das Urteil des Landgerichts W. stützt sich bei der ganzen Frage, ob gegenüber dem Titel »Der Eisenbau« der neue Titel einer anderen Zeitschrift »Zeitschrift für Eisenbau und Eiscn- 308 Hochbau« unerlaubt sei, ganz allein auf die Verwechf- lungsgefahr, vergißt aber die daneben mindestens ebenso wichtige, ja ausschlaggebende Frage, ob es sich um einen all gemein gültigen Titel, der als Gemeingut anzusehen ist, oder um einen individuellen, einen »besonderen« Ti tel handelt. Im Z 16 des Unlauteren Wettbewerbs-Gesetzes ist ganz deutlich davon die Rede, daß nur eine »besondere Bezeich nung« zu übernehmen verboten ist, und die Wissenschaft ist sich einig darüber, daß dieses »Besondere« eben das Gegenteil von einem gemeingültigen, allgemeinen Titel bedeutet. Ein Urteil also, das diese Frage im vorliegenden Fall überhaupt nicht be rücksichtigt, kann auf Richtigkeit keinen Anspruch machen. Was aber die Verwechslungsgefahr anlangt, so nimmt das Landgericht in zutreffender Weise das Urteil des Laien als Maß stab für die Gefahr einer Verwechslung, aber es nimmt nicht den »ckiligans« (nach römischer Rechtsdoktrin), den sorgfältigen Be obachter, sondern den törichten Laien als Maß der Dinge und stellt so ein Entgegenkommen für Gedankenlosigkeit auf! Es ge nügt jedoch für das Vorliegen eines unlauteren Wettbewerbs ohne Zweifel nicht, daß irgendjemand, der an Unterscheidun gen und Aufmerksamkeit überhaupt nicht gewöhnt ist, zwei Titel miteinander verwechseln kann; vielmehr verlangt die gesetzliche Bestimmung, daß für den ordentlichen Durchschnittsbetrachter eine wirkliche Verwechslung? g e f a h r vorliegt, wenn von un lauterem Wettbewerbe die Rede sein soll. Wollte man die Ver- wcchslungsgefahr soweit ausdehnen, wie sie das Landgericht faßt, so hieße das beispielsweise eine Automodilgefahr schon deshalb annehmen, weil ein Auto überhaupt auf einer Straße fährt. Ganz irrig erscheint mir auch die Behauptung des landge- richtlicheu Urteils, daß auf das Wort »Zeitschrift«, das das neue Blatt seinem Titel beigefügt habe, im Verkehr überhaupt kein Gewicht gelegt werde. Wir wissen im Buchhandel nur zu gut, daß gerade das erste Wort eines Titels zur unterschiedlichen Be zeichnung gebraucht wird, eine Gepflogenheit, die, so mißver ständlich sie auch manchmal werden mag, gerade bibliogra phisch eine gewisse Berechtigung hat. Denken wir nur an die verschiedenen Zeitschriften über Ohrenheilkunde und Augenheil kunde, deren Titel sich lediglich dadurch unterscheiden, daß die eine »Archiv« heißt, die andere »Monatsschrift«, die andere »Zeit schrift«. Wenn man mit dem Landgericht W. sagen wollte, dar auf käme es nicht an, denn es seien alles Zeitschriften, so entfernt man sich von den Gepflogenheiten der Praxis und damit von der wesentlichen Grundlage für ein richtiges Urteil. Sehr richtig ist es daher, wenn in der Berufung gegen die ses Urteil darauf hingewiesen wird, daß der Leserkreis einer Fachzeitung sorgfältiger als der einer allgemeinen Zeitung unter scheide und daß man sowohl dem Leserkreis wie den Inserenten einer solchen Zeitschrift die Fähigkeit Wohl zumuten könne, die verschiedenen, in ihr Gebiet schlagenden Zeitschriften auseinan derzuhalten, selbst wenn, was ganz natürlich ist, die Titel ein- ander ähnlich sein müssen. Ein Nichtjurist z. B. wird unter dem Begriff »Juristische Wochenschrift« jede juristische Zeit schrift verstehen können, die wöchentlich erscheint. Für den Fach mann aber hat dieses Wort eine ganz bestimmte Bedeutung, es bezeichnet nur eine einzige bekannte Zeitschrift. Gerade so müßte das Urteil auch die Meinung des Fachmannes, der die in sein Gebiet schlagenden Zeitschriften auseinanderzuhalten weiß, be- rücksichtigen, und da das Gericht dies nicht getan hat, geht seine Entscheidung in die Irre. Nun hat aber der Verleger der Zeitschrift »Der Eisenbau« einen neuen und meines Erachtens recht wichtigen Gedanken zum Ausdruck gebracht, nämlich den, daß das Wort »Eisenbau« gewis sermaßen sein Eigentum sei, daß es sich also doch um einen be- sonderen Titel handle, weil es kein allgemein gültiges Wort in jenem Fache bedeute, während das übliche Wort dafür »Eisen konstruktion« heiße. Hier war also dem Oberlandesgericht Bam berg, das in zweiter Instanz zu urteilen hatte, der ausschlag- gebende Gedanke nahegelegt. Aber auch das Oberlandesgericht hat diesen wichtigen Punkt trotzdem übersehen. Vielmehr gründet auch das Oberlandesgericht seine Beurteilung des Fal les im wesentlichen zunächst auf die Verwcchslungsfähigkeit und scheint mir auch diesen Begriff viel zu stark zu erweitern. Im
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