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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.03.1915
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- 1915-03-06
- Erscheinungsdatum
- 06.03.1915
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-jL 53, k. März 1815. Redaktioneller Teil. K 16 des Gesetzes heißt es: »eine Bezeichnung, welche geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen«; dies ist doch etwas anderes als nur die Fähigkeit, verwechselt zu werden. Mit Recht betont das Oberlandesgericht, daß die Frage, ob eine Verwechs lungsgefahr zu befürchten sei, nach den Anschauungen der Ver- kehrskreife zu beurteilen ist, die für das betreffende Unternehmen in Betracht kommen, und es betont ferner, daß der Leserkreis eines Fachblattes sorgfältiger unterscheidet. Es meint aber, man dürfe nicht verlangen, daß der Leser eine »besondere Aufmerk samkeit« anwende, sondern nur die im Verkehr übliche Sorgfalt. Ich bin durchaus der Meinung, daß bei Fach zeitschriften die im Verkehr übliche Sorgfalt eben doch eine scharfe Unterscheidungstätigkeit in sich schließt. Es gibt nun einmal kein Monopol für Zeit schriften auf bestimmten Gebieten, und es ist auch gar nicht die Absicht des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, den Wettbewerb im Zeitschriftenwesen über haupt zu unterbinden. Wir wissen, daß auf jedem Gebiet konkurrierende Blätter existieren, und da es alsdann gar nicht anders möglich ist, als daß in ihren Titeln sich das Wort befin det, das ihr Fachgebiet ausdrückt, so ist eben dieübliche Sorg falt, die zu ihrer Unterscheidung angewendet werden muß, eine schärfere, als wenn es solchen geschäftlichen Wettbewerb überhaupt nicht gäbe! Wenn das Oberlandesgericht weiter sagt, daß dies alles allein davon abhängt, ob der, der die eine Bezeichnung in der Er innerung hat, bei dem Wahmehmen, dem Sehen oder dem Hören der anderen Bezeichnung in den Irrtum einer Verwechslung ver setzt werde, so übersieht es doch allzusehr die Mannigfaltigkeit des modernen Verkehrs. Was klingt nicht alles an etwas anderes an! Der heutige Verkehr ist viel zu reichhaltig, um jede Ver- wechslungsmöglichkeit hindern zu können, und eben dieser gesteigerte Verkehr verlangt eine schärfer unterscheidende Aufmerksamkeit des Publi kums. Somit ist es ganz falsch, wenn auch in diesem Urteil wieder betont wird, daß die Bezeichnung »Zeitschrift« in dem Titel der Zeitschrift ohne unterscheidenden Wert sei. Das Wort »Zeitschrift« hat durchaus nicht, wie das Gericht annimmt, nur die Bedeutung, auszudrücken, daß es sich nicht um ein abgeschlos senes, sondern um ein periodisches Unternehmen handelt, son dern es ist ein Mittel geworden, verschiedene Fachzeitschriften desselben Gebietes von einander zu unterscheiden. Ganz eigen tümlich aber mutet es an, wenn gegenüber der Verschiedenheit im Äußeren der Zeitschriften von dem Gericht betont wird, dies sei ohne Bedeutung, denn es könne jeden Augenblick geändert wer den! Man zieht also hier geradezu einen Grund heran, der nicht vorhanden ist. Wollte man so urteilen, so gäbe es über haupt keine Entscheidung über eine lebende Erscheinung mehr. Denn was heute wahr und richtig ist, kann morgen falsch sein und kann jeden Tag geändert werden. Die andere wichtige Frage aber, ob das Wort »Eisenbau« als Allgemeingut zu bezeichnen ist oder nicht, wird, wie gesagt, von dem Oberlandesgericht gar nicht geprüft. Das aber wäre notwendig gewesen. Um dies festzustellen, hätte man das Sachverständigen urteil eines Technikers herbeiziehen müssen, um ganz sicher zu gehen. Dieser hätte sagen müssen, ob Eisenbau nach dem Ur teil der Fachleute dasselbe ausdrückt, was die gemeingültige Be zeichnung »Eisenkonstruktion« ausdrückt. Ist das der Fall, so ist der neue Titel »Zeitschrift für Eisenbau und Eisenhochbau« gegenüber dem alten Titel »Der Eisenbau« ein erlaubter. Durchaus richtig sind meiner Ansicht nach die am Schlüsse (zu I> des genannten Aufsatzes mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen. Er spricht mit Recht von der Mög lichkeit einer Verwechslung bei oberflächlichen Leuten und nennt eine große Menge einander ähnelnder Zeitschriftentitel, um zu zeigen, daß cs im Fachzeitschriftenwesen ganz unmöglich ist, derartige Anklänge zu vermeiden, wenn nicht der erlaubte Wettbewerb überhaupt unterbunden werden soll. Was er von der Sorgfalt eines Zeitschriftenabonnenten hinsichtlich der Unter scheidung des Titels und namentlich von der des Inserenten sagt, muß als durchaus richtig anerkannt werden. Im Gegensatz zu diesen beiden Urteilen des Landgerichts Würzburg und des Obcrlandcsgerichts Bamberg steht denn auch das von Worms weiter mitgctetltc Urteil des Landgerichts Berlin I über den Titel »Nahrungsmittclanzeiger« und ferner das in Nr. 288 des Bbl. wörtlich wiedergegebene Urteil des Oberlandesgerichts München, das alle diese Fragen in so ausgezeichneter Weise klar legt, daß man nur auf diese Urteilsgründe zu verweisen braucht, um das Bamberger Urteil ack absuräum zu führen. Es kann nicht besser, als es von dem Münchener Oberlandesgericht ge schehen ist, gekennzeichnet werden, was eine individuell eigen- tümliche Bezeichnung ist, wie diese zuweilen allmählich in Gat- tungsbezeichnung übergeht, und wie derartige Bezeichnungen durch die Wahl als Titel einer Druckschrift nicht monopolisiert werden können. Es wird da auch auf die Reichsgerichtsentschei dung Bd. 74, Seite 345, aufmerksam gemacht, die ebenfalls zu Ergebnissen in dieser Frage kommt, die von der Auffassung des Bamberger Oberlandesgerichts gänzlich abweichen. Würde jenes Oberlandesgerichtsurieil Schule machen, so entstünde die Gefahr, daß ein Sachbegriff, den eine einzelne Firma zum erstenmal für ein Verlagsunternehmen verwendet, zu einem Monopol dieser Firma würde. Eine solche Unterbindung vernünftiger Titelbe zeichnung im Wettbewerb wäre aber im höchsten Grade uner wünscht. vr. Alexander Elster. Kleine Mitteilungen. Auslandssendungen aus dem Elsaß. — Für den Befehlsbereich des stellvertretenden Generalkommandos XIV. Armeekorps ist die nach stehende Verordnung ergangen: Wer unter Umgehung der Post Post sendungen irgendwelcher Art nach dem Auslande oder aus dem Aus lande nach Deutschland verbringt oder durch andere Personen verbrin gen läßt, oder Postsendungen zu diesem Zwecke entgegennimmt, wird mit Gefältgnis bis zu einem Jahre (§ 9 Ziffer k des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Januar 1851) bestraft. Gleiche Strafe trifft jede aus dem Inland ins Ausland oder aus dem Ausland ins Inland reisende Person, die es, auch ohne Auf forderung, unterläßt, sämtliche Schriftstücke, die sie mit sich führt, der Kontrollstelle vorzuzeigen. »Der Jnseratpreis«. — Am Freitag, den 12. März, abends >49 Uhr, wird Herr Fritz Würtz-Steglitz einen Vortrag über das Thema »Der Jnseratpreis« im Saale des Restaurant »Wilhelmshof«, Berlin, Anhaltstraße 12, halten. Eintritt und Garderobe frei. Ein akademisches Freikorps. — In Würzburg hat sich für die Hochschulen ein Ausschuß zur Gründung eines akademischen Freikorps gebildet. Der Zweck der Vereinigung ist die intellektuelle Unterstützung der Armee durch Ausarbeitung von Vorschlägen auf dem Gebiete der Wissenschaft und Technik. Das Kriegsministerium hat sich mit der Gründung dieses akademischen Freikorps einverstanden erklärt. 8k. Aushebung einer Vereinbarung über Gehaltskürzung während des Krieges infolge späterer Kündigung. Urteil des Kaufmannsgerichts Charlottenburg vom 29. Dezember 1914. (Nachdruck verboten.) — Uber die Aufhebung eines Vertrages betr. Herabsetzung des Gehalts wegen Kriegsausbruchs infolge nachträglicher Kündigung des betreffenden Handlungsgehilfen durch den Prinzipal hat sich das Kaufmannsgericht Eharlottenburg in einer jüngst ergangenen Entscheidung ausgesprochen: Der Handlungsgehilfe M. der Firma B. hatte sich durch Unterschrift eines Zirkulars mit der Herabsetzung seines Gehalts Kriegs wegen einverstanden erklärt. In dem Rundschreiben war erklärt worden, daß die Gehaltsminderung nur geschehe, um die Kündigungen zu ver meiden. Gleichwohl wurde dem M. für Ende November 1914 gekündigt. Dieser erhob daher Klage beim Kaufmannsgericht Charlottenburg, mit der er das volle Gehalt für Oktober, in dem die Gehaltskürzung zum ersten Male in Kraft treten sollte, und November forderte, indem er ausführte, er habe sich auf die Ermäßigung nur eingelassen, um seine Stellung zu behalten, was ihm ja auch indirekt durch das Zirkular zugesagt worden sei. Das Kanfmannsgericht Charlottenburg verur teilte die Firma B. im Sinne des Klageantrags und führte dazu etwa folgendes aus: In ständiger Rechtsprechung hat das Kaufmannsgericht entschieden: Auch wenn die Parteien bei Vereinbarung der Gehaltskürzung nicht ausdrücklich verabredet haben, daß der Handlungsgehilfe während 307
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