für den Deutschen Buch Handel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§88. Freitags, den 11. October 1839. Der Nachdruck ausländischer Bücher. (Schlu ß.) III. s. Einem Hochlöblichen Magistrat erwiedert das Polizei- Präsidium auf die geehrten Schreiben vom 16. d. Mts. ergebenst, daß es durch den Inhalt der mitgetheilten Vor stellung des v>. Schellwitz als Bevollmächtigten der Herren Brockhaus u. Avenarius vom 10. Irus. nicht veranlaßt wird, auf deren wiederholten Antrag: die am hiesigen Orte befindlichen Exemplare des von Schlesinger, und des in Brüssel veranstalteten Nach drucks des Werkes 8I->8 von Victor Hugo in Beschlag zu nehmen, einzugehcn. Die Anführung nämlich, daß es nach Art. I. des Bundestagsbeschlusses vom 9. Novbr. 1837 nicht darauf ankomme, ob ein literarisches Erzeugniß bereits veröffent licht sei oder nicht, paßt in dem vorliegenden Falle nicht, wo erwiesener Maaßen die erwähnten Nachdrücke von der durch den Buchhändler H. Delloye in Paris als Verleger veranstalteten Ausgabe genommen worden, welche bis zum Beweise der in Frankreich gewährten Reciprocttät des dies seitigen Rechtsschutzes nicht genießt. Daß die Herren Brockhaus und Avenarius bereits an dieser Ausgabe ein Miteigenthum gehabt, kann blos nach den Worten: I-oix- 2IA vlrer Lroolrlwll8 et ^veusriu8, keineswegs für richtig angenommen werden, und endlich erscheint die Bchaup-i tung: daß die eben gedachten Nachdrücke — wenigstens von der Zeit an — als verboten und strafbar zu betrachten, wo die Herren Brockhaus und Avenarius das Verlagsrecht des cju»«8t. Werkes in Sachsen erlangt haben, in Rücksicht der damals in Brüssel und von Schlesinger Hierselbst be reits gefertigten Nachdrucks-Exemplare völlig unge-^ 6r Jahrgang. rechtfertigt und somit in dieser Sache ganz unerheblich, da nicht behauptet worden, eventual, aber bis zur Führung des Beweises nicht angenommen werden kann, daß die Brüsseler Buchhändler Haumann u. Eo. und Iamac und Schlesinger Hierselbst nach jener Zeit noch Exemplare ab gezogen haben. Hiernach muß es das Polizei-Präsidium dahier bei der abschläglichen Antwort vom 29. März d. I. lediglich belas sen, und sendet das mitgethcilte Exemplar von dem Werke kuz- KI-i8 anliegend ergebenst zurück. Anlangend das Werk von 0s8imir O^Iavigne: In populariie, so hat das Polizeipräsidium zuvörderst die Aeu- ßerung der vereideten Sachverständigen darüber erfordert, ob aus der auf dem Titelblatt des Werkes befindlichen Benen nung der Buchhändler, bei welchen dasselbe zu haben, mit Sicherheit auf ein denselben daran zustehendcs Verlagsrecht geschlossen werden könne; so wie: ob vie angeblich existi- renden Nachdrücke etwa gleichfalls (wie in dein Fall mit dem Werke 8u^ 8138) von einer ältern, blos Französischen Ausgabe gefertigt worden. Fällt die Beantwortung dieser beiden Fragen zu Gunsten der:c. Brockhaus u. Avenarius aus, so soll alsdann die provisorische Beschlagnahme der sich hicrselbst vorsindenden Nachdrucksexemplare erfolgen, worunter jedoch nach Maßgabe des 2. Promemorias vom 10. d. M. nur solche werden verstanden werden, welche von dem cingereichten Exemplare der kopulsritä verschieden sind. — Uebrigens bleibt cs, wie sich von selbst versteht, den :c. Brockhaus u. Avenarius unbenommen, ihr Verlagsrecht durch Einreichung des mit dem Verfasser — oder sonst aus weislich Berechtigten — geschlossenen Verlags-Vertrages nachzuweiscn. Berlin, den 31. Juli 1839. königliches Polizei-Präsidium. 163