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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1839-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1839
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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1263 89 2164 1. Nachdem durch das Gutachten der Sachverständigen nachgewiesen worden, daß die bei Schlesinger hierselbst er schienene Ausgabe des ku/ Llss, als auch die bei Haumann und bei Jamar in Brüssel, nicht Nachdrücke der Ausgabe von Brockhaus u. Avenarius in Leipzig, sondern Nachdrücke der Ausgabe von Delloye in Paris, und daß selbige früher veranstaltet ist, als Brockhnus u- AvenatiUs in Leipzig die ihrige ausgegcbcn hatten, und da cs sich hiernach um Nach drücke einer außer den Deutschen Bundesstaaten erschienenen Schrift handelt; so muß »ach dem §. 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 von dem Brockhaus u. Avenarius der Nach weis gefordert werden, daß die darin festgestellten Rechte den in den König!. Preuß. Staaten erschienenen Werken auch im Königreich Frankreich durch die Gesetze gewährt werden, ein Nachweis, der durch die Erklärung des Delloye keineswegs geführt wird. Ein hochlöblicher Magistrat wird hiervon auf das geehrte Rückschreiben vom 7. Mai d. I- mit dem ergeben sten Bemerken benachrichtigt, daß rücksichtlich der beantrag ten Beschlagnahme des Werkes Is populsritä von vk-la- vigne die Beschlußnahme bis nach Einsendung eines Exem plars der rechtmäßigen Ausgabe und genauer Bezeichnung derjenigen, welche von den Jmpetranlcn für Nachdrücke gehalten werden, Vorbehalten bleibt. Berlin, den 29. Mai 1839. A.6iiiZl. Polizei-Präsidium. II. Das König!. Polizeipräsidium in Berlin hat unter dem 29. Mai d. I. unter Berufung auf das Gutachten der Sachverständigen erklärt, daß die bei Schlesinger daselbst erschienene Ausgabe des II»/ Ula» eben so wenig als die bei Haumann und die bei Jamar in Brüssel erschienene als verbotene Nachdrücke anzusehen und vielmehr blos Abdrücke der Ausgabe von Delloye in Paris und früher veranstaltet worden wären, als die von BrockhauS u. Avenarius aus- gegeben worden sei. In dessen Folge wird angenommen, daß, da es sich um den Nachdruck einer außerhalb der Deutschen Bundes staaten erschienenen Schrift handle und folglich in Gemäß heit der tz. 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 von Brock- Haus u. Avenarius der Nachweis gefordert werden müsse, daß die darin festgestellten Rechte den in den König!. Preuß.! Staaten erschienenen Werken auch im Königreich Frankreich durch die Gesetze gewährt werde. Bei aller Hochachtung, welche ich gegen das Collegium der Berliner Sachverständigen und insbesondere gegen den berühmten Vorsitzenden desselben hege, kann ich mich nicht davon überzeugen, daß dasselbe in diesem Falle von richti gen Grundsätzen ausgegangen und namentlich, wie ihm wohl obgelegen hätte, dem Bundesbeschluß vom 9. No-! vember 1837 die gebührende Berücksichtigung gewidmet hat. Ohne alle Frage ist das König!. Polizeipräsidium in Berlin nicht gemeint, die Frage: ob ein Nachdruck vorliege, davon abhängig zu machen, von welchem Original ein Ab druck genommen worden sei, denn eine solche buchstäbliche Auslegung würde sofort die Wirksamkeit und den Ruhm des Preußischen Gesetzes vernichten, indem in solchem Falle nur der rechtmäßige Besitzer eines Exemplars den Inhalt eines Buches einem andern in die Feder dicticen, und den Abdruck nach diesen Dictatcn zu bewirken brauchte, um gegen den Vorwurf des Nachdrucks geschützt zu sein. Eine solche Auslegung würde absurd sein und mithin ist die Voraussetzung, daß die Königliche Polizeistelle oder das Col legium der Sachverständigen davon ausgehen könne, un möglich. Von ganz entgegengesetzten Grundsätzen geht das Ge setz vom 11. Juni 1837 aus, welches §. 2 „jede Vervielfältigung einer bereits herausgcgebenen Schrift, wenn sie ohne Genehmigung des dazu aus schließlich Berechtigten geschieht" für Nachdruck und verboten erklärt, mithin die Nichtgeneh migung des Veclagsberechtigten als Critecium des Nach drucks aufstellt. Nun könnte es zwar scheinen, als wenn eben nach diesem Gesetz der vorliegende Fall nicht als Nachdruck an gesehen werden dürfe, weil behauptet wird, daß der Nach druck vor der Ausgabe von Brockhaus u. Avenarius er schienen sei und weil in §- 3 der Vordruck nur in Beziehung auf Manuskripte und Lehcvorträge aller Art dem Nachdruck gleichgestellt worden ist. Allein mit dieser beschränkenden Auslegung steht der in Preußen publicirte Bundcsbeschluß vom 9. November 1837 Art. 1. in Widerspruch, indem dort das Verbot des Nachdrucks allgemein dahin gefaßt wird: „literarische Erzeugnisse aller Art, sie mögen be reits veröffentlicht sein oder nicht, dürfen ohne Einwilligung des Urhebers oder Desjenigen, welchem derselbe seine Rechte an dem Original über tragen hat, auf mechanischem Wege nicht vervielfäl tigt werden." Es ergiebt sich hieraus, daß alle literarischen Werke, auf welche Inländer ein Verlagsrecht erwerben, nicht nachge druckt werden dürfen und selbst dann noch als Nachdruck verboten werden müssen, wenn sie zur Zeit der Veranstaltung in Deutschland noch nicht veröffentlicht waren. Gesetzt die allzufeine Distinction der Sachverständigen, daß die in Frage stehenden Nachdrücke nicht nach der Deutschen, son dern nach der Französischen Ausgabe veranstaltet worden wären, was kaum möglich ist, weil beide gleichzeitig erschie nen sind, verdiente Berücksichtigung, so beweist doch schon der Titel des hier beigeschlossenen Originals, daß auch die Französische Ausgabe im Miteigenkhum der Herren Brock haus u. Avenarius sich befindet, als welche auf dem Titel milgenannt sind. Gesetzt aber, es könnte daraus keine Rücksicht genom men und die Strafe des Nachdrucks gegen diejenigen nicht verhängt werden, die denselben angeblich nach der Pariser Ausgabe veranstaltet haben, so wird doch von vem Augen blicke an, wo die Herren Bcockhaus und Avenarius in Sachsen das Verlagsrecht an dem fraglichen Werke erlang ten, der Abdruck zum Nachdruck gestempelt und mindestens das Gesuch um Beschlagnahme und Verbot des Debits wird gerechtfertigt, denn der 4. Art. des Bundesbcschluffes, dem §. 13 des Preuß. Gesetzes entspricht, verbietet schlecht-
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