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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1839-10-18
- Erscheinungsdatum
- 18.10.1839
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- Deutsch
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2259 92 2260 selbst nach dem Tode des Componisten ausschließlich aus- zuübcn, in den Vorschriften des allg. Landrechts Thl. I. Tit. II. §§. 996, 1013, 1029 wohl begründet ist, und daß, da der Komponist Carl Maria v. Webxr noch keine zwanzig Jahre todt ist, und sowohl eine noch lebende Wittwe als auch Kinder hintcrlassen hat, das nämliche nach Art. 39 des Dekrets vom 5. Febr. 1810 in dem Territorio des rhei nischen Civilcechles der Fall ist; daß nun aber die Ouvertüre ein besonderer selbst ständiger Theil der Oper ist und daß namentlich das Ver lagsrecht auf die Ouvertüre des Freischütz von der Schlesinger'schcn Musikalienhandlung für sich besonders und als eine selbstständige Composition erworben ist; daß daher der Nachdruck dieser Ouvertüre sowohl nach §. 1024 Tit. II. Th. I. des Allg. Landrechts, als auch nach Art. 425 des rheinischen Strafgesetzbuches ein strafbarer Nachdruck ist, und daß der Umstand, daß der Beschuldigte die Ouvertüren mehrerer Opern und unter diesen auch die Ouvertüre aus Freischütz in Heften zusammengedruckt und diesen Heften den Titel „Sammlung von Ouvertüren" gegeben hat, in dieser Beziehung ganz unerheblich ist, weil dadurch weder die einzelnen Ouvertüren aufhören, als selbst ständige Werke zu erscheinen, noch auch solche Hefte den Charakter eines besondcrn Ganzen annehmen, ein solches Zusammcndrucken vielmehr lediglich ein mechanisches Ge schäft ist, und die Gesetze gegen den Nachdruck selbstständi ger Wecke nothwcndig ihren Zweck ganz verfehlen würden, wenn solche Werke zwar nicht allein, wohl aber mit andern zusammen nachgedruckt werden dürften; In Erwägung, daß auch die Debitirung der Weber'- schen „Aufforderung zum Tanze" alle nach Art. 426 u. 27 erforderlichen Merkmale eines strafbaren Debits hat, da die „Aufforderung zum Tanze" eine selbstständige Composition ist, und einzelne Nachdrücke derselben von dem Beschuldigten geständig dcbitirt worden sind; Aus diesen Gründen erklärt die c orrect i on e lle A p pel la ti on s - Ka m- mer den Beschuldigten *** des Nachdrucks der im Verla gscigenthume der Schlesinger- schcn Buch- und Musikhandlung befindlichen von Carl Maria von Weber componirten Ouvertüren der Oper Freischütz u. Preciosa; sowie des Debits von Nachdrücken der sich in dem nämlichen Verlagseigenthume be findlichen und von dem genannten Compo- nisten geschriebenen „Aufforderung zum Tanze" für schuldig und vecurtheilt densel ben mittelst Anwendung des Art. I. des Deccets vom 19. Juli 1793, der Art. 39 u. 40 des Deccets vom 5. Februar 1810, sowie der Art. 425, 426, 427 des Straf gesetzbuches und des Art. 194 der Criminal-Pcoceß-Ocd- nung, welche von dem Herrn Präsidenten in der Audienz verlesen wurden, und also lauten: Art. I. Decret vom 19. Juli 1793 : Die Verfasser von Schriften jeder Art genießen ihr ganzes Leben lang des ausschließlichen Rechtes, ihre Werke im Gebiete des Staates zu verkaufen, sie ver kaufen zu lassen und das Eigenthum davon ganz oder zum Theile zu übertragen. Art. 39. Decret vom 5. Februar 1810: Dem Schriftsteller und seiner Wittwe garantirt das Gesetz aus die Dauer ihres Lebens das Eigenthums recht, wenn sonst der Wittwe ihr Ehevertcag dieses Recht verleiht, den Kindern des Schriftstellers garan- tirl das Gesetz 20 Jahre lang. Art. 40 desselben Gesetzes: Die Schriftsteller können ihr Recht einem Drucker oder Buchhändler übertragen. Art. 425 des Straf-G.-B. Jede Ausgabe von Schriften, von musikalischen Com- positionen, von Zeichnung, von Malerei, oder irgend einem andern Produkte, daS den Gesetzen und Ver ordnungen über das Eigenthum der Verfasser zuwider ganz oder zum Theil gedruckt oder gestochen worden ist, ist ein Nachdruck, Nachstich; und jeder Nachdruck, Nachsti.ch ist ein Vergehen. Art. 426 des Straf-G.-B. Wer nachgedruckte oder nachgestochene Werke verkauft, wer Werke, die, nachdem sie in Frankreich gedruckt waren, im Auslande nachgedruckt worden sind, auf das französische Gebiet einfühct, begeht ein Vergehen der nämlichen Gattung. Art. 427 des Straf-G.-B. Der Nachdrucke,:, Nachstecher oder Einführer soll mit einer Geldbuße von wenigstens 100 und höchstens 2000 Francs und der Verkäufer mit einer Geldbuße von wenigstens 25 und höchstens 500 Francs bestraft werden. Gegen den Nachdrucker oder Nachstecher sowohl als ge gen den Einführer und den Verkäufer soll die Consisca- tion der nachgcdruckten oder nachgestochenen Ausgabe erkannt werden. Die Platten oder Matrizen der nach gedruckten und nachgestochenen Gegenstände sollen ebenfalls consiscirt werden. Sowie Art. 194 der C. P. O. Jedes condemnatorische Erkenntnis muß zugleich die Verurtheilung des Jnculpaten in die Kosten enthalten: „in eine Geldbuße von 300-^. Pc. C., „im U n v er m ögensfalle in eine Gefäng- „niß strafe von 6 Wochen, erklärt die „bei dem Beschuldigten in Beschlag „genommenen Nachdrücke der erwähn ten Com Positionen für consiscirt „und legt demselben die Kosten beider „Instanzen zur Last." Also geurthelt und verkündet zu Cöln wie Eingangs. Anmerk- Bereits in früher erschienenen Nummern d. Bl. sind rechtskräftige Erkenntnisse, welche die Schle- singer'sche Buch- und Musikhandlung in Leipzig, Berlin u. Breslau gegen Nachdrucker und Verkäufer von Nachdrucken der Compositionen von C. M. v. Weber, Lafont, Zelter, Loewe erstritten hat, mitgetheilt worden. Es ist daher sehr zu beklagen, daß die Strafen, welche die Verurthcilten durch Verlust an Ehre und Geld getroffen, spätere Frevel nicht abgehalten haben.
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