Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1937
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19371125
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193711259
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19371125
- Bemerkung
- Seiten 5969+5970 fehlen im Original
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1937
- Monat1937-11
- Tag1937-11-25
- Monat1937-11
- Jahr1937
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
seiner Verleihung nicht mehr neu war. Ein in neuem Zustand verliehenes Lehrmittel ist bei Verkauf an den Entleiher oder seine Mittelsperson als neu zu berechnen. Die dem Käufer bei der Verleihung berechnete Einzelleihgebühr darf vom Kaufpreis abgezogen werden. Ausverkauf 3. Ausverkauf neuer Lehrmittel zu herabgesetzten Preisen ist nur bei völliger Aufgabe des gesamten Betriebs sowie im Falle des Konkurses unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften gestattet. Nachbezug ist unzulässig. Ausverkauf wegen Aufgabe eines Filialbetriebs ist nur dann zulässig, wenn sich dieser nicht am Ort des Hauptgeschäfts be findet. Auch in diesem Fall ist Nachbezug oder Lagerauffüllung durch das Hauptgeschäft unzulässig. §6 Unzulässiges öffentliches Angebot von Nach laß oder Skonto 1. Das öffentliche Angebot von Nachlaß oder Skonto, d. h. an einen größeren Kreis gerichtete Ankündigungen in Zeitungen, Drucksachen oder in Schaufenstern und Geschäftsräumen ist unzu lässig, auch wenn die Gewährung als solche zulässig ist. Unzulässige Zuwendungen wie Zugaben usw. 2. Die Zuwendung von Vorteilen, wie Zugaben, Gutscheine, Gutschriften, Gewährung übermäßig langer Zahlungsfristen u. a. ist unzulässig. Es macht keinen Unterschied, ob diese Vorteile dem Käufer selbst oder in seinem Einverständnis Dritten gewährt werden. Erlaubt sind nur solche Zugaben, die lediglich der Wer bung dienen und ihrer Natur nach nicht zum Verkauf bestimmt sind. Irreführende Anzeigen 3. A n z e i g e n, die geeignet sind, den Anschein zu erwecken, daß der Anzeigende in der Lage sei, neue Lehrmittel billiger als zum Laden- oder Katalogpreis zu liefern, sind unzulässig. Erwerb aus fremden Lehrmittellagern 4. Erwerb aus fremden Lehrmittellagern berechtigt nicht zum Verkauf unter dem Laden- oder Katalogpreis. 8? Werbung für neue Lehrmittel Der Verleger oder Fabrikant darf eine Werbung für seine Neuerscheinungen nicht zu einem früheren Zeitpunkt durchfüh ren als sein regelmäßiger Wiederverkäuferkreis dazu in der Lage ist. §8 Vorzugspreis bei Beteiligung von Organisa tionen und Behörden 1. Lehrmittel, bei deren Herausgabe Organisationen oder Dienststellen von Behörden derart mitwirkend beteiligt sind, daß diese Mitwirkung für das Zustandekommen dieser Lehrmittel von ausschlaggebender Bedeutung ist, darf der Verleger oder Fabrikant durch den Lehrmittelhandel oder unmittelbar an die Beteiligten sowie deren Unterstellen und Untergliederungen, Be amte oder Mitglieder zu ermäßigtem Preis liefern. 2. Der Verleger oder Fabrikant ist verpflichtet, einem Lehr mittelhändler, mit dem er in Rechnungsverkehr steht, die Liefe rung zu dem von ihm selbst gewährten in Ziffer 1 gekennzeich neten ermäßigten Preis zu ermöglichen, wenn ihm die Bezugs berechtigung des Kunden nachgewiesen wird. Der Verleger be stimmt die Höhe der Vermittlergebühr, doch hat hierbei tz 4 Ziffer 7 sinngemäß Anwendung zu finden. 3. Der Verleger oder Fabrikant ist verpflichtet, die Gewäh rung von Preisermäßigungen im Sinne von Ziffer 1 bei der ersten Ankündigung der betreffenden Lehrmittel, spätestens aber unverzüglich nach Abschluß eines Vorzugslieferungsabkommens entweder durch Anzeige im Börsenblatt oder durch unmittelbare Benachrichtigung der daran interessierten Lehrmittelhändler be kanntzugeben. 4. Organisationen, zu deren Zweck es gehört, ihren Mitglie dern die Veröffentlichungen eines oder mehrerer Verleger zu er mäßigten Preisen zuwenden zu wollen, dürfen Vorzugspreise nach Ziffer 1 nicht eingeräumt werden. Subskriptionspreis 5. Vom Laden- oder Katalogpreis abweichende Subskrip tionspreise dürfen nur bis zu einem vom Verleger festgesetzten Zeitpunkte, längstens aber bis zum vollständigen Erscheinen eines Lehrmittels gewährt werden. Der Subskriptionspreis so wie seine Geltungsdauer sind spätestens gleichzeitig mit der ersten Anzeige des Lehrmittels oder eines seiner Teile an den Lehr mittelhandel bekanntzugeben. Reihen- oder Serienpreis 6. Der Verleger oder Fabrikant ist berechtigt, für eine Reihe zusammengehöriger Lehrmittel seiner Firma einen ermäßigten Preis (Reihen- oder Serienpreis) festzusetzen, vorausgesetzt, daß er ihn dem Lehrmittelhandel bekanntgibt und diesem ermög licht, zu diesen Preisen unter Gewährung des für den Einzel preis üblichen Rabatts zu liefern. Unter einer Reihe zusammen gehöriger Lehrmittel sind solche zu verstehen, die inhaltlich zu sammengehören und äußerlich durch eine Bezeichnung (Gesamt titel usw.) als zusammengehörig kenntlich sind. Nicht erforderlich ist, daß die Reihe ununterbrochen ist. Einzelne Teile aus solchen Reihen dürfen nicht zu ermäßigten Preisen an das Publikum ab gegeben werden. Dritter Abschnitt Vom freien Preis 89 Antiquarische Lehrmittel 1. Als antiquarisch sind Lehrmittel in folgenden Fällen an zusehen: a) wenn sie Eigentum des Publikums gewesen sind, b) wenn sie ihrer Erhaltung nach nicht mehr neu sind, e) wenn sie an das Publikum gewerbsmäßig verliehen ge wesen sind und Spuren des Gebrauchs tragen, ä) wenn sie durch wesentlich veränderte Auflagen überholt oder sonstwie veraltet sind, e) wenn sie beschädigt oder vom Verleger als Remittenden- exemplare geliefert sind. Ladenpreisfreie Lehrmittel 2. Ladenpreisfrei werden Lehrmittel, wenn der Verleger oder Fabrikant den Laden- oder Katalogpreis ausdrücklich als aufgehoben bekanntgegeben oder wenn er Maßnahmen getroffen hat, die einer Aufhebung des Laden- oder Katalogpreises gleich kommen. Solche Maßnahmen sind z. B. a) die Abgabe des Auflagenrestes oder größerer Partien ohne Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Laden oder Katalogpreises, b) die Abgabe als Zeitungsprämie, o) die Festsetzung eines Mindestverkaufspreises an Stelle des bisherigen Laden- oder Katalogpreises. 3. Lehrmittel, deren Ladenpreis der Verleger oder Fabrikant ausdrücklich aufgehoben oder hinsichtlich deren er Maßnahmen getroffen hat, die der Aufhebung des Ladenpreises gleichkommen, dürfen zu beliebigen Preisen verkauft werden. Ergänzung antiquarischer Lehrmittel 4. Aus mehreren Teilen bestehende Lehrmittel dürfen bei Ergänzung durch neue vom Verleger bezogene Teile nur dann als antiquarisch angeboten und verkauft werden, wenn der er gänzende neue Teil im Verhältnis zum Gesamtwerk unerheb lich ist. Angebot von antiquarischen und ladenpreis freien Lehrmitteln 5. Antiquarische und ladenpreisfreie Lehrmittel dürfen nur in einer Form angeboten und verkauft werden, die sie unzweifel haft als Gegenstände des Antiquariats- oder Restlehrmittel handels erkennen läßt. Nr. 27i Donnerstag, den 28. November 1SS7 843
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder