für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b e n von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenveveins. ^ii§44. Freitags, den 30. Oktober 1835. Nachdruck. Das allgemeine Verbot des Nachdrucks im Umfange des Bundesgebietes betreffend, ist von österreichischer Seite Alles geschehen, was in dieser Sache nur geschehen konnte. Nicht nur ist in Oestreich der Nachdruck sämmtlicher Verlagswcrke aus den deutschen Bundesstaaten, gleich jenem der inländi schen Wecke, schon in Folge des Bundesbeschlusses vom 6. September 1832 allgemein untersagt, sondern es wird auch die genaue Beobachtung dieses Verbotes mit aller Strenge gehandhabt. Eben so ist der neue Bundesbeschluß vom 2. April d. I., wegen Verbotes des Nachdrucks in allen Bun desstaaten, in Oesterreich in volle Wirksamkeit gesetzt. So viel wir wissen, ist letzteres noch nicht in allen süddeutschen Staaten geschehen, so klar und deutlich jener Bundesbeschluß auch lautet. Da indessen kein Bundesstaat mit dessen Ver kündigung Zurückbleiben kann, so dürstein allen in kurzer Frist der Nachdruck gesetzlich nicht mehr gestattet sein und das Verdienst, das literarische Eigenthum gesichert zu haben, ein zig der Bundesversammlung und dem festen und gerechten Willen Oesterreichs und Preußens zugeschrieben werden müssen, worin kein anderer deutscher Bundesstaat sich wird übertref- fcn lassen wollen. (Hamb. Eorrcsp.) Als der im obigen Aufsatze angedeutete Staat Deutsch lands, wo leider die wohlthätigen Bundesbeschlüsse in Be treff des Nachdrucks noch immer nicht in Wirksamkeit getre ten zu sein scheinen, muß Würtemberg genannt werden. Hier ist z. B. noch in den letzten Monaten ein Nachdruck von „Hurter's Geschichte Papst Jnnocenz des dritten und seiner Zeitgenossen (Hamb. Fr. Perthes)" von Gaebel in Ehingen veranstaltet worden. 2r Jahrgang. Die Herren Treuttel und Würtz in Paris machen in der NiblivArspiiisckelskranoo (1835 Nr.4l) folgende Anzeige: Die Herren lewt krüres haben sich erlaubt, ohne unsere Bewilligung auf dem Pcospectus des von ihnen beabsich tigten Nachdrucks der deutschen, in der Eotta'schen Buchh. in Stuttgart erschienenen Ausgabe von Gocthe's Wer ken unser Haus als eines derer anzuführen, wo ihre Aus gabe zu haben ist. Da diese Unbesonnenheit uns unver diente Vorwürfe zugezogen hat, so erklären wir öffentlich, daß wir nicht allein durchaus Nichts mit diesem Nachdruck zu thun haben, sondern daß wir auch, wenn es in unserer Macht stünde, uns wirksam gegen solche Verletzungen des literarischen Eigenthums aufzulehnen, dies sehr gern thun würden, überzeugt daß, wenn die Regierungen sich nicht in allgemeiner Vereinigung bemühen, dergleichen Unordnungen Grenzen zu setzen, der Buchhandel zu Grunde gerichtet, jeder Mann von Talent entmuthigt, jede große, für Wissenschaft und Künste nützliche Unterneh mung unmöglich werden wird. Chinesische Buchdruckcrei. ' (Forts, aus Nr. 43.) In der Hai-tschang-tse-Druckcrei in der Nähe von Can- ton, einem bedeutenden Etablissement, werden die Holz schneider Tag für Tag nach dem Bcdürfniß gcmiethet und ihnen 1 Doll, für 800 Charaktere der gewöhnlichen Art be zahlt. Dabei werden als Charaktere alle Zeichen gerechnet, welche die Stelle der Interpunktionen versehen, ebenso die Striche, welche Eigennamen vom übrigen Text unterschei den, Vierecke, welche geographische Namen einschließen u. s. w., kurz alle distinctive Zeichen. Daher kommt es, 88