1443 1444 solche Bücher selbst brofchiren und beschneiden zu lassen, bei der Zurücknahme deshalb keine Schwierigkeit zu erheben. — Ein Freiexemplar wird weder gefordert noch angenommen, noch werden den Einsendern Kosten irgend einer Art berechnet werden. Mit der"'Bekanntmachung der mit Dcbitscrlaubniß versehenen Werke werde ich übrigens wie bisher fortfahrcn, nach Maßgabe der Pünktlichkeit und Schnelligkeit in deren Einsendung aber auch eine größere Vollständigkeit in kürzerer Zeit zu erreichen im Stande sein. Berlin, den 2. Decembcr 1855. Der Vorsteher des Börsen Vereins E n s 1 i n. G esetzgebung. Die Russische St. Pctersburgische Zeitung (und nach ibr die Deutsche Nr. 261 vom 15/27. November 1835) enthalt folgende Bekanntmachung: Das Ministerium des öffentlichen Unterrichts erachtet es für nothwendig, die von dem Oberdirectorium der Eensur ausgestellten Regeln zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, nach welchen die Eensur in Zukunft bei Erlheilung der Er- laubniß zur Subscriptions-Eröffnung auf herauszugebende Werke verfahren wird. Diese Regeln, welche S. M. dem Kaiser vorgelcgt worden, sind folgende: 1) Die Subscription auf ein Werk von nicht mehr als zwei Banden kann erst nach vorhergegangener Prüfung und Genehmigung des ganzen Werkes durch die Eensur er öffnet werden. 2) Wenn das Werk mehr als zwei Bande enthält, so wird die Eröffnung der Subscription auf das Ganze nach erfolgter Prüfung und Genehmigung der Hälfte gestattet. 3) Wenn das Werk in vielen Bänden erscheinen soll, so darf die Subfcription auf einen oder mehrere Theile zugleich eröffnet werden, so wie die Eensur solche durch gesehen und genehmigt hat. 4) Es bleibt jedem Schriftsteller oder Uebersitzer unbenom men, eine Subfcription im Allgemeinen und ohne Vorausbezahlung zu eröffnen, um zu erfahren, ob und in welchem Maße das herauszugebende Werk auf die Theilnahme des Publicums rechnen könne; jedoch muß in der Einladung zur Subfcription gesagt sein, daß die Zahlung erst nach dem Erscheinen eines oder einiger Theile zu entrichten ist. Anmerkung. Es versteht sich von selbst, daß die mit Erlaubnis der Regierung erscheinenden periodischen Schriften diesen Regeln nicht unterliegen. Das König!. Preuß. Ober-Eensur-Collegium hat für nachstehende, außerhalb der Staaten des Deutschen Bundes in Deutscher Sprache erschienene Schriften dieDebitserlaub- niß ertheilt: 1) Jesus Christus, der Weg, die Wahrheit u. das Leben. 8. Aarau 1835. Sauerländer. 2) E. Nodicr, die Krümchen - Fee, a. d. Franz, von K. v. Kronfels. 8. Ebend. 1836. 3) G. Strässer, die alte Geschichte für Anfänger. 8. Aarau 1835. Sauerländer. 4) Allgemeine Schweizer Schulblätter, von Kraft, Speng ler, Straub und Heer. 1s Heft. 8. Ebend. 1835. 5) F. Zchender, Anfangsgründe der Mathematik. 2r Thl. 2- verb. Aust. gr. 8. Bern 1835. Dalp. 6) Christlicher Katechismus f. d. evang.-protest. Kirche bei der Confessioncn. 2. Ausg. 8. Ebend. 1835. Berlin, den 2.December 1835. Der Vorsteher des Börftnvereins Lnslin. Durch die Königl. Büchercommission in Leipzig wurden am 4. December verboten: 1) Schabbes Lamp. Meißen, Gödsche. 2) Schabbes Gärtle. Ebendas. 3) Linke, Masscmatten. Oschatz, Oldecop. Am 5. Dcc. erging von der Königl. Büchercommission in Leipzig folgendes Schreiben an die dortigen Buchhändler: „Das hohe Ministerium des Eultus und des öffentlichen Unterrichts hat cs der Unterzeichneten Commission zur drin genden Pflicht gemacht, durch alle zu Gebote stehenden Mittel der gefährlichen Richtung, welche mehrere, unter der Benennung: „Die junge Literatur" oder „Das junge Deutschland" bekannte Schriftsteller, und darunter na mentlich Earl Gutzkow, angenommen haben, kräftig entge gen zu treten. Insonderheit sollen wir dafür sorgen, daß jene sitten- verderbende Literatur durch den hiesigen Buchhandel keine Unterstützung finde- In dessen Folge verbieten wir hiermit bei 20 Thalern Strafe für jedes Eremplar den Vertrieb aller, von Carl Gutzkow sowohl bereits erschienenen, als der etwa noch erscheinenden Schriften desselben, geben Ihnen bei ebenmäßiger Strafe auf, die in Ihren Händen befind lichen Exemplare jener Schriften sofort abzuliefern, und warnen zugleich die hiesigen Buchhandlungen sammt und sonders, des Debits aller der Schriften sich zu enthalten, welche bereits von dem Auslande, namentlich im Könige. Preußen, als zu der Kategorie des „jungen Deutschlands" gehörig bezeichnet worden sind, indem wir bereits Verord nung erhalten haben, den Vertrieb dieser Literatur zu ver hindern und die geeigneten Maßregeln zu treffen."