Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.12.1835
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1835-12-25
- Erscheinungsdatum
- 25.12.1835
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18351225
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183512255
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18351225
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1835
- Monat1835-12
- Tag1835-12-25
- Monat1835-12
- Jahr1835
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1477 1478 Ausschuß stellt hier den doppelten Antrag: s) baß die Stän- ! deversammlung die Regierung um Vorlegung eines Gesetzen!-1 Wurfs, wodurch die Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck geschützt werden, und l>) um Verwen-j düng bei der Bundesversammlung bitten möge, daß gleichför- ^ mige Verfügungen über die Rechte der Schriftsteller und Ver leger im Sinne des Art. 10 der Bundesacte sestgestellt wer den. Klett: Als Amendement zu dem Anträge s. füge ich hinzu: „ und das Publicum gegen die Ueberfoderungen der Buchhändler." Menzel bedauert, daß seine Motion gegen den Nachdruck noch nicht berathen worden. Pfizer: Da der Bund einen Beschluß gegen den Nachdruck gefaßt, so werde die Regierung gewiß dessalls einen Gesetzentwurf einbringen. Gegen den zweiten Antrag des Ausschusses aber spreche er sich hicmit aus, da es eine Anerkennung des Grund satzes wäre, daß die Bundesversammlung auch nicht-organische Beschlüsse fassen könne. Uhland spricht sich auch gegen den Nachdruck aus; doch ist ihm der ganz ungeschützte Zustand des literarischen Eigenthums weit lieber als gänzliche Unter drückung der Freiheit der Gedankcn-Acußerung. Präs, sagt, daß diese nicht unterdrückt sei. Die Preßfreiheit sei unter drückt, bemerkt Schott. Präs, kann den Ausdruck: unter drückt — nicht annehmen. Menzel spricht auch für den Schutz des literarischen Eigenthums; und die Kammer sollte recht ausführlich darüber debattiren; Reutlingen werde zwar immer dagegen sein. Kämmerer: Stuttgart und Kannstadt nicht zu vergessen! (Lachen.) Schott: Auch ich werde als Mitglied einer deutschen Kammer nie die Bundesversamm lung bitten um Erlassung eines Gesetzes, das zur Landes- gesetzgebung gehört. Aber es ist Zeit, daß die Schmach Würtembergs, der Nachdruck, die im Auslande Erröthen macht, ein Würtemberger zu sein, aufhöre. Feuerlein: Wenn auch Würtemberg die strengsten Verordnungen gegen den Nachdruck erläßt, so könnten doch die Nachdrücke vom Auslande kommen, und es ist dadurch die Bitte wegen der Bundes-Anordnung gerechtfertigt. Schott: Würtemberg ist das Land, wo der Nachdruck erlaubt ist. Frhr. v. Eotta: Ich wünschte auch in den Beschluß ausgenommen, wie es mit der Bezahlung für Nachdrucks-Privilegien nach Veröffent lichung des Bundesbcschlusses zu halten ist? — An dieJustiz- Gesetzgebungs-Eommission, welche zugleich über den Antrag des Abg. Menzel zu berichten hat." Die Eottasche Buchhandlung in Stuttgart sagt in einer Anzeige vom Oktober d. I.: „Die Regierungen des deutschen Bundes haben, der neue sten Bundesgesetzgebung und den Anforderungen einfacher nationalökonomischer Sätze huldigend, im Laufe dieses Jahres Warnungen gegen den Verkauf der im Ausland erschienenen Nachdrücke von Goethe's Werken erlassen; dennoch hören wir von den Sortiments-Buchhandlungen vielfach die Klage, daß Exemplare des französischen und schweizer Nachdrucks feilge boten werden. Um daher auch von unserer Seite das Möglichste beizutragen zu dem nationalen Zweck, deutsches literarisches Eigenthum ge sichert zu halten gegen den »berrheinischen Raub und seine Helfershelfer, lassen wir, im Ein- verständniß und in Auftrag der von Goethe'schen Erben, eine Herabsetzung der Preise der noch vorräthigen verschiedenen Ausgaben von Goeche's Werken für ganz Deutschland eintre- ten, wie dies vorläufig schon für die.Schweiz und Frankreich geschehen ist." So drückt sich eine Buchhandlung in Würtemberg aus, nennt diesen Nachdruck einen Raub, — was sollen deutsche Buchhändler von dem Nachdruck sagen, der mehr als je im Würtembergschen ausgeübt wird? Nekrolog. Am 5. Decembcr starb zu Dessau Heinrich Krause, Associc der ehemaligen Handlung Eosmar u. Krause, jetzt R. Zesch, in Berlin, im 36n Jahre seines Lebens. Er hatte sich im vorigen Jahre nach Dessau, seiner Vaterstadt, ge wendet, um daselbst, entfernt von allen Geschäften, im Kreise seiner Angehörigen seine sehr angegriffene Gesundheit wieder herzustellen und dann nach Berlin zurückzukchrcn, was ihm nicht vergönnt werden sollte. M i s c e l l e n. Paris. Kaum rückt das Jahr 1836, wo die Zah lenlotterie aufhört, vor die Thür, so überschwemmen uns die öffentlichen Blätter mit Anzeigen von Lotterien, welche Buchhändler mit dem Verkaufe ihrer Verlagsartikel, oder so gar mit dem von Sortimentsarlikeln verbinden. So werden in einer neuen Buchhandlung in der rue Kicl,eilen in jedem Monat 5000 Francs ausgespielt — die Gewinne sind 2000, 1500, 1000 und 500 Francs, und wer sich in der Hand lung auf irgend eine Zeitschrift abonnirt, oder für 7 Fr. 50 Et. Bücher kauft, erhält unentgeltlich ein ganzes Loos. Bis jetzt macht der Besitzer brillante Geschäfte. St. Petersburg. Bei der Akademie der Wis senschaften wird gegenwärtig ein Werk in Mongolischer Sprache gedruckt, eine Heldensage, die bei der Mongol. Na tion in hoher Achtung steht: Die Geschichte derAben- teuer des Gesser-Ehan. Brüssel. In der hiesigen Kunstausstellung war auch das Tableau der von H. Tarlier verlegten Bücher aus gestellt. In dem Zeitraum von 1830 bis 1835 hat dieser Buchhändler 166,000 Bände erscheinen lassen, deren Werth sich auf 1,365,655 Francs beläuft; 9610 Ballen Papier wurd-en verbraucht. Von der Braunschweiger Regierung ist den Erben ' S ch l eierma che r's ein ausschließliches Privilegium für ^ die Herausgabe der sämmtlichen Werke des Erblassers auf ' zehn Jahre ertheilt worden, so daß, wer unbefugter Weise s Predigten oder Vorlesungen Schleiermacher's drucken läßt, ^ sich des Nachdrucks schuldig macht. Z Bemerkung. In Bezug auf die in der vorigen Num- , mcr des Börsenblatts enthaltene „Bekanntmachung eines , ehrenwcrthen Verfahrens" muß hier erwähnt werden, daß der Abdruck derselben aus einem Versehen der Redaction ' verspätet worden war. Verantwortlicher Rcdacteur: C. F. Dörffling.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder