für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerausFcgcbcn von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. 3. " Freitags, den 15. Januar 1836. Bekanntmachung. ->5m Monat Decembcr sind in den Börscnverein ausgenommen worden: 1) Herr K. C. Stiller in Rostock; 2) Herr Andr. Schwaiger in Presburg. Berlin,, den 51. Decbr. 1835. Der Vorsteher des Börfenvereins E n s l i n. G esetzgebung. Die Leipziger Zeitung vom 13. Januar macht folgenden bereits durch die Schwarzburg-Sondershausische Regierung (im Regierungsblatt Nr. 1 v. 1836) promulgicten Bundestag s-Beschluß bekannt: Nachdem sich in Deutschland in neuerer Zeit, und zu letzt unter der Benennung „das junge Deutschland" oder „die junge Literatur" eine literarische Schule gebildet hat, deren Bemühungen unverholen dahin gehen, in belletristi schen, für alle Elassen von Lesern zugänglichen Schriften die christliche Religion auf die frechste Weise anzugreisen, die bestehenden socialen Verhältnisse herabzuwürdigen und alle Zucht und Sittlichkeit zu zerstören: so hat die Deutsche Bundesversammlung — rn Erwägung, daß es dringend nothwendig sei, diesen verderblichen, die Grundpfeiler aller 3r Jahrgang. gesetzlichen Ordnung untergrabenden Bestrebungen durch Zusammenwirken aller Bundesregierungen sofort Einhalt zu thun, Und unbeschadet weiterer, vom Bunde oder von den einzelnen Negierungen zur Erreichung des Zweckes nach Umständen zu ergreifenden Maßregeln — sich zu nachste henden Bestimmungen vereinigt. 1) Sämmtliche Deutsche Regierungen übernehmen die Verpflichtung, gegen die Verfasser, Verleger, Drucker und Verbreiter der Schriften aus der unter der Bezeichnung „das junge Deutschland" oder „die junge Literatur" bekann ten literarischen Schule, zu welcher namentlich Hcinr. Heine, Karl Gü'hckow, Heinrich Laube, Ludolph Wienbarg und Theodor Mundt gehören, die Straf- und Polizeigesetze ihres Landes, sowie die gegen wen Mißbrauch der Presse bestehenden Vorschriften, nach ihrer vollen Strenge in An wendung zu bringen, auch die Verbreitung dieserSchriften, sei es durch den Buchhandel, durch Leihbibliotheken, oder 4