Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1915
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19150316
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191503160
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19150316
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1915
- Monat1915-03
- Tag1915-03-16
- Monat1915-03
- Jahr1915
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. 61, 16. März 1915. fallen wir, und es ist bei dieser Auffassung der Lage nur selbstverständliche Pflicht des Einzelnen wie eines ganzen Berufsstandes, daß seine Interessen hinter politische Not wendigkeiten zu treten haben. Diese dem Buchhandel selbstverständliche und allgemein betätigte Auffassung vorangestellt, können wir es gleichwohl nicht billigen, wenn in Zeitungen und Zeitschriften gegen einen Verleger Sturm gelaufen wird, ohne daß man sich im geringsten über die Schwierigkeiten seiner Rechtsstellung klar zu werden sucht. Das Gesetz bietet, wie auch in dem Erlaß des Generalkommandos hervorgehoben wird, keine hinreichende gesetzliche Grundlage, gegen das Werk, seinen Versasser oder Verleger vorzugehen. Daraus folgt, daß es auch dem Verleger keinen ausreichenden Schutz gewähren würde, wenn er sich seiner Verlagspflicht entschlagen wollte. Ist ein Vertrag einmal geschlossen, so sind nur ganz wenig Fälle denkbar, unter denen ein Rllcktrittsrecht gegeben ist. Soll der Verleger den Ver trag anfechten wegen Irrtums, nicht vertragsmäßiger Be schaffenheit oder wegen veränderter Umstände? Grundsätzlich kann, »soweit über Inhalt und Eigenschaften des Werkes be sondere Vereinbarungen nicht getroffen worden sind, ein Werk wegen seines Inhalts von demVerleger nicht beanstandet werden«. Anfechtungsgründe sind nur dann gegeben, wenn ein Werk gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot verstößt, bzw. seine Zweckbestimmung nicht der Vereinbarung entspricht. Da geistiges Schaffen nicht mit demselben Matze gemessen werden kann wie handwerksmäßiges, so ergeben sich auch im Falle einer Anfechtung wegen »nicht vertragsmäßiger Beschaffenheit« aus dieser Verschiedenheit Schwierigkeiten, die es den meisten Verlegern nahelegen, sich auf einen Prozeß nicht einzulassen. Handelt es sich nun gar um das poetische Werk eines an erkannten Dichters, das in eine Zeit gesteigerter nationaler Erregung fällt, die mehr die politische Wirkung auf fremde Völker als seinen künstlerischen Wert und die Absichten des Autors zum Maßstabe ihrer Kritik erhebt, so ist der Verleger so gut wie rechtlos. Denn nach H 35 des Verlags- rechtsgefetzeS steht Wohl dem Versasser ein Rücktrittsrecht vom Vertrage wegen veränderter Umstände zu, nicht aber dem Verleger, obwohl es auch ihm besondere Umstände, wie die ver änderte Politische Lage, Rücksichten auf andere Verlagsautoren usw., wünschenswert erscheinen lassen können, ein Buch nicht oder nicht zu dem vereinbarten Termin zu veröffentlichen. Hier bleibt dem Verleger meist nichts anderes übrig, als sich mit dem Versasser abzufinden, oder — wenn er tauben Ohren predigt — die oft recht bedeutungsvollen, ideellen und materiellen Folgen der Nichterfüllung des Vertrags auf sich zu nehmen. Nach ß 14 des Verlagsrechtsgesetzes ist der Verleger ver pflichtet, das ihm übertragene Werk »in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten«. Diese Pflicht der Verbreitung ist die Voraussetzung eines jeden Verlagsvertrags, ja das entscheidende Merkmal überhaupt, ob ein Verlagsvertrag vorliegt oder nicht. Ihr kann sich also der Verleger nicht entziehen, auch wenn er mit dem Inhalte des Buches nicht einverstanden ist oder die Zeit seiner Ver- breitung für ungeeignet hält. Den Inhalt und die Wirkung eines Buches, das nicht gegen das Gesetz verstößt, hat eben allein der Verfasser zu vertreten, von dessen Einverständnis es auch abhängt, ob und in welchem Umfange ein Buch aus dem Handel zurückgezogen werden kann. Ein Verleger kann noch so diel guten Willen betätigen, — das letzte entscheidende Wort hat der Versasser. Wer diese Verhältnisse ändern will, muß unsere Gesetzgebung ändern. Diese Bemerkungen sollen keine Polemik darstellen und noch weniger sie veranlassen, sondern nur zeigen, wie die all gemeinen Rechtsverhältnisse liegen. Wie der besondere, den Anlaß zu diesen Zeilen bildende Fall zu beurteilen ist, kann nur derjenige wissen, der nicht nur die geschäftlichen Bezie hungen, wie sie sich aus dem abgeschlossenen Verlagsvertrage ergeben, kennt, sondern auch das rein persönliche Verhältnis zwischen Autor und Verleger. . . . Mögen die Verhältnisse indes liegen, wie es immer sei; man hat schon manches vor Tische anders gelesen als nachher: wir haben jetzt unsere 350 Arbeit unter höhere Gesichtspunkte als reine Rechts- oder Berufsfragen zu stellen und dürfen nicht da versagen, wo die berufenen Stellen unsere Mitwirkung für erforderlich halten. Reklame in Kriegszeiten. Von Fritz Würtz, Berlin-Steglitz. (Fortsetzung zu Nr. 5S u KV.) Von großem Wert sind Reklamen in Zeitungen und Anschrei ben, wobei man immer vor Augen haben soll, daß es sich nicht um eine Reklame für bestimmte Artikel, sondern um solche für den ganzen Bücherabsatz handelt. Die Halleschen Buch händler empfehlen sich öfters in einem gemeinsamen Inserat in den Halleschen Zeitungen, so zu Weihnachten, zu Ostern und zu Pfingsten, zur Reisezeit, zum Schulbüchergeschäft usw. Sie zei gen auch gemeinschaftlich an, daß sie in den Sommermonaten abends früher schließen. Das geschähe allerdings besser im Rc- klameteil, statt an versteckter Stelle im Inseratenteil. Denn wenn auch der Preis dann zwei- bis dreimal so hoch ist, so wird da durch doch eine hundertfach größere Wirkung erzielt, die die beste Verzinsung der größeren Aufwendungen darstellt. Event, läßt man die dort bekannten Namen fort oder bringt sie seltener und dafür kleinere Anzeigen mit allgemeinem Text. Vielleicht so: Brousar! von Schellendorff, der frühere preußische Kriegsminister, starb im Alter von 81 Jahren. Er war ein glänzender Debatte- rcdncr, hatte sogar Sympathien bei der Sozialdemokratie, war ein fruchtbarer Fachschriststeller, der verdiente Beachtung fand usw. usw. In jeder 'schen Buchhandlung sind seine Werke erhältlich. oder: England als Kriegsschauplatz. Die Angriffe unserer Flotte auf die englische Küste erregen überall großes Aussehen und lassen den Wunsch rege weiden, an Hand einer guten Karte von England die Handlungen zu verfolgen. Vielleicht spielen sich auf der englischen, der schottischen ober der irischen Insel bald noch große Ereignisse ab, denen man nur folgen kann, wenn man eine brauchbare Karte be sitzt. In Krage komnien besonders die und die Karten (Preise in diesem Falle angeben), die man in allen 'scheu Buch handlungen lausen kann. Hier hätten die Sortimenter unter Umständen auch Gelegen heit, die Verleger, die in der Rabatt- und Kreditgewährung nicht genügend entgegenkommend sind, unberücksichtigt zu lassen. Ober: Im Schützengraben. Jetzt müssen nun unsere braven Krieger vor dem Feinde liegen! An die Feier des Weihnachtsfestes wie in früheren Jahren war wohl bei den wenigsten zu denken, dafür sollten aber die Zurückgebliebenen um so mehr tun, um den Kämpfern eine Freude zu bereiten, indem sie ihnen z B. das zu jedem früheren Weihnachtsfest geschenkte Buch auch in diesem Jahre zugänglich machen. Unsere Soldaten brauchen notwendig auch geistige An regung, und deshalb schickt ihnen gute Bücher, die tn allen Preis lagen, für jeden Geschmack, in allen 'scheu Buchhandlungen, nämlich T, A, Z, zu haben sind. Ist der Zeitungsberleger auch Buchhändler, wie es ja bei vielen Zeitungen zutrifst, dann wird sich leicht ein besonderes Abkommen wegen der Berechnung, der Abfassung der Reklame, ihrer Placierung usw. treffen lassen. Es gilt nur, ein wirk liches Bedürfnis wachzurufen. Deshalb ist es auch nur von Vorteil, wenn die Verbreitung eines Blattes über den Er scheinungsort weit hinausreicht. Bei allgemeiner Handhabung haben alle Lasten und alle Vorteile. So mutz es sein, dann ist es gut! Hand in Hand hiermit muß die planmäßige Versendung von Anschreiben an die Ortsinsassen und die Bewohner des um liegenden Landes gehen, denen auch von Zeit zu Zeit der Besuch eines anständigen Reisenden nichts schaden kann. Die Verleger liefern an Prospekten, Katalogen usw. manch mal vorzügliches Material, das zum großen Teil auch gut unter gebracht wird. Gefreut habe ich mich bei dem Prospekt von S. Fischer »Die neuen Bücher 1914« über die deutliche Bezeich nung derjenigen Werke, die als Feldpostbrief verschickt werden können. Ansichtssendungen und Weihnachtskataloge (vielleicht mehr, als gut sind), sowie einzelne persönliche Besuche des Ehcfs
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder