für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g c g c b c n von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. 5. Freitags, den 29. Januar 1836. Gesetzgebung, Im „Amtsblatt der Königlichen Negierung zu Pots dam und der Stadt Berlin, 1836. Nr. 3 vom 15. Januar" ist folgende Bekanntmachung erschienen: In Gemäßheit eines Ober-Präsidial-Erlasses vom 80. Decembec v. I. wird hiermit zur öffentlichen Kennt nis gebracht, daß der Herr Minister des Innern und der Polizei mittelst Verfügung vom 23. desselben Mo nats den beiden ersten, im Verlage der Gebrüder Rei chenbach zu Leipzig erschienenen Bänden von „K. L. von Kncbel's literarischem Nachlaß, her- ausqcgcben von Varnhagen von Ense und Th. Mundt" die Debits-Erlaubniß innerhalb der Königlichen Preußi schen Staaten nachgegebcn hat. Königl. Regierung. Abteilung des Innern. die ich hiermit auch auf diesem Wege zur Kenntnis der Herren Buchhändler des Preußischen Staates zu bringen nicht verfehle. Berlin, den 17. Januar 1836. Der Vorsteher des Börsenvereins Ensliir. Karlsruhe, den 29. Dec.1835. Den hiesigen Buch händlern und Antiquaren wurde in den letzten Tagen der Verkauf und resp. das Ausleihen folgender Schriften un tersagt : Schäfer, die Revolution. Mannh. Hoff. Clemens, das Manifest der Vernunft, Altona, Hom merich. 3r Jahrgang. Beiträge zur Kirchcngesch. d. 19. Jahrh. Augsburg. Kollmann. Darmstadt. Auch hier erging ein Verbot gegen die Schriften von Heine, Gutzkow, Wienbarg, Laube und Mundt. Spanien. Gesetzentwurf über die P c e ß ve rgehen. Am 18. Dec. 1835 legte der Minister des Innern der Kammer der Pcocrradorcn einen Gesetzentwurf über die Preßfreiheit vor. Folgendes sind die Grundzüge des Entwurfs: „Alle Spanier haben das Recht, ihre Ansich ten frei durch die Puffe zu veröffentlichen, ohne alle Cen- sur. Ausgenommen sind die Schriften über katholische Dogmen und die hiligen Schriften, welche blos mit dec gewöhnlichen Genckmigung erscheinen können. Die Ge setze strafen die Pußvergchen, welche gegen die öffent liche Ordnung und die Rechte Einzelner begangen werden. Als Vergehen gegesi die öffentliche Ordnung werden fol gende Schriften betrachtet: 1) die, welche die Religion oder die Grundgescze des Königreiches oder die Legitimität angreifen, die Shriftcn, welche die Thronrechte I, M. oder Ihre Person and Würde, die wesentlichsten Vorrechte der obersten Staatsgewalt, oder die unbestreitbaren Rechte der Nation, direct oder indicect, durch Anwendung der Lächerlichkeit, buch Satyrs, Ausfälle, oder durch Erregung von Mißtrauen angreifen; 2) die Schriften, welche direct oder indirct auf oben angezeigte Weise zur Rebel lion, zum Auslände, zur Störung der öffentlichen Ruhe, oder zum Ungcyorsam gegen die Gesetze und Behörden