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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1836
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- Deutsch
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203 9 204 Deshalb scheint es nothwendig, da§, um die gehörige Ordnung zu erhalten, und Alles zur Zufriedenheit besorgen zu können, künftig folgende Einrichtungen getroffen und gehandhabt werden: 1) Diejenige auswärtige Handlung, welche eine Leipzi ger Handlung für sich rechnen zu lassen gesonnen ist, hat die Absendung ihrer Bücher und Papiere so cinzurichten, daß dieselben spätestens acht Tage vor Jubilate in Leipzig cintrcffcn. Das ist schon deshalb nothwendig, weil der Abrechner sich vorher mit dem Buche vertraut machen muß, die Nemittendenfacturen cinzutragcn hat, viel leicht auch noch inzwischen eingehende Auszüge vorher berücksichtigt werden müssen. Zu bemerken ist jedoch hierbei, daß sehr zu wünschen ist, ein solches Ab rech n c n m ög e m ö g l i ch st v c r m i c d e n w c r d c n. Stimmt die Rechnung, so werden solide Hauser ohne Abrechncn zahlen ; stimmt sic nicht, so kann der Com missionair nichts untersuchen, und cs ist dies gar oft sogar die Veranlassung zu Nichtzahlung des Saldo. Wie störend diese Abrechnungen aber in den ruhigen Betrieb des Meßgeschästs cingrcifen, hat jeder von uns nur zu häufig erfahren. 2) Soll künftig die Einrichtung bestehen, daß, neben der c i n fa ch cn OciginalzahlungSliste, welche guittirt den HH. Committcndcn zurückgestellt wird, jeder Commissionair die verschiedenen Zahlungen, welche er zu leisten hat, auf einen in duplo auszufcrtigcn- dcn Zettel trägt, von welchem einen der Empfänger behält, der andere aber von ihm guittirt, und zur Le gitimation vom Commissionair aufgehoben wird. 3) Damit nun aber diese Zahlungszcttcl vollständig und mit Vorsicht ausgefcrtigt werden können, müssen wir bitten, die Zahlungsaufträge, sowie die nöthigen Gelder dazu spätestens bis Jubilate in unsere Hände zu legen. Jeder später eingehende Auftrag müßte sonst bis zur Beseitigung des Hauptabrech nungsgeschäfts (nach den Psingstfeicrtagcn) liegen bleiben, weil die Ausführung desselben in der Zwi schenzeit allcOrdnung und Uebcrsicht in dem Geschäfte zerstören würde. Wir haben diese drei Punkte in ernstliche Uebcrlegung gezogen und erörtert, und dürfen Sic versichern, daß le diglich der Sinn für die, bei der weitlauftigen Ausdeh nung, die jetzt das Buchhandlungsgeschäst gegen sonst er halten hat, so höchst nothwcndige Erhaltung möglichster Ordnung uns zu deren Aufstellung bewegen konnte. Da wir nicht glauben, daß Einem unserer geehrten auswärtigen Herrn Collegen diese Bestimmungen, welche in unserer Generalversammlung vom 25. vor. Mts. ein- stimmig angenommen worden sind, lästig und drückend sein könnten, und sie rein durch örtliche Verhältnisse als Notwendigkeit bedingt sind, so hoffen wir auch mit Zu versicht, daß man uns darin freundlich unterstützen werde, und verharren mit collegialischer Hochschätzung. Die sämmtlichcn Mitglieder des Hereins der Buchhändler zu Leipzig. Buchhandel. Chronik des Jahres 1835. Bei einem Rückblicke auf das vergangene Jahr lassen wir uns von dem leiten, was in dem Vorworte zur Chro nik d. I. 1834 (Börsenbl. f. 1835. Nr. 14) gesagt wurde, und theilen unsere Bemerkungen wieder in drei Abschnitte: Gesetzgebung — Börscnvecein — Buchhandel im Allge meinen. I. Gesetzgebung. Besonders reich zeigte sich das verflossene Jahr an Bü- chcrverboten in den meisten Deutschen Staaten, von denen wir hauptsächlich eine große Anzahl aus Baiecn im Böc- scnblattchbekannt gemacht haben. Fast einstimmig in al len Deutschen Staaten wurde gegen Ende des Jahres zuerst Gutzkow's Roman „Wally", dann auf Veranlassung eines Bundcstagsbeschlusses Alles, was aus der literari schen Schule „das junge Deutschland" hccvorgegangcn, namentlich sämmtliche Schriften von Gutzkow, Wienbarg, Laube und Mnndt, in einigen Staaten auch die von H. Heine, verboten. Im Zusammenhänge hiermit stehen die in Preußen und Sachsen gegen den ganzen Verlag von Löwenthal in Mannheim ergangenen Verbote. Unter dem, wodurch die Regierungen außerdem auf den Buchhandel cingewirkt haben, scheint von größter Wichtigkeit ein Beschluß der Deutschen Bundesversamm lung vom 2. April (Bbl. Nr. 29), nach welchem „die Re gierungen sich dahin vereinen, daß der Nachdruck im Um fange des ganzen Bundesgebietes zu verbieten und das schriftstellerische Eigenthum nach gleichförmigen Grundsä tzen fcstzustcllen und zu schützen sei", und es wird derselbe unfehlbar einen außerordentlich wohlthätigcn Einfluß auf unser Geschäft zeigen, wenn er erst in seinem ganzen Um fange und überall in Wirksamkeit tritt. Leider sind indeß, soviel wir wissen, noch wenig Schritte geschehen, dies zu bewirken, wenigstens treibt in Würtembcrg der Nachdruck noch immer wie vorher sein schändliches Handwerk fort. Besonders thätig zeigten sich die Regierungen, das Eindringen der in Paris und Amsterdam erscheinenden Bi bliotheken Deutscher Classikcr, sowie des Herisauer Nach drucks von Göthe's Werken zu uns zu verhindern, doch scheinen auch in dieser Beziehung in Würtembcrg keine kräftigen Maßregeln ergriffen worden zu sein. Von sonstigen neuen Verordnungen haben wir nur we nige zu erwähnen. In Preußen erschienen zwei Censurverocdnungen, nach denen jede nicht im Manuskript zur Censur gebrachte Schrift in doppelten Pcobeabdcücken dem Censor (welcher einen davon behält) vorgelegt, dagegen von jeder im Manuskript zur Censur gebrachten letzteres bei Abgabe eines Frei exemplars an den Censor noch einmal beigcsügt, von dem selben mit dem Buche verglichen, dann versiegelt, und so vom Verleger aufgehoben werden soll (Bbl. Nr. 41); fer ner auch alle besonders gedruckte Bücher-Anzcigen, gleich viel ob aus dem In- oder Auslande, der Prcuß. Censur unterworfen werden müssen, ehe sie in Preußen verbreitet werden dürfen (Bbl. Nr. 46). Nachstdem wurde die Vorschrift des Censurgesetzes vom
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