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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1836
- Sprache
- Deutsch
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227 10 228 In Baiern wurde das Verbot von „Nützlicher Bericht, neue Rosenkränze zu beten" am 16. d. wieder aufgehoben. Vom 11 — 22. Febc. wurden verboten: 1) Appellation an den gesunden Menschenverstand. Letztes Wort in einer litecar. Streitfrage. Von K. Gutzkow. Frankfurt a. M. Streng. 2) Madonna, Unterhaltungen mit einer Heiligen, von Th. Mundt. Leipzig. Gebr. Neichcnbach. Z) Das junge Europa, Novelle von Heinr. Laube. 1. Vd. Leipzig 1833. O. Wigand. Buchhandel. Durch Beschluß der Generalversammlung des Vereins der Buchhändler zu Leipzig vom 25. Januar 1836 wurde folgendes provisorisches Börsenreglemcnt für diesen Verein auf das Jahr Jubilaccmcfse 1836 bis dahin 1837 ange nommen : §. 1. Die allgemeine Buchhändlerbörse dient außer derOstcr- mcßzeit zu regelmäßigen, wöchentlichen Versammlungen des Leipziger Buchhändlcrvereins. §- S. Diese Versammlungen sollen jeden Mittwoch Nachmit tag von 2 bis 4 Uhr Statt finden. Fallt am Mittwoch ein Feiertag, so ist die Börscnzcit am vorhergehenden Dienstag zu derselben Stunde. §. 8. Die Versammlungen werden durch die Deputaten des Vereins geleitet und beaufsichtigt, welche aus ihrer Mitte eines ihrer Mitglieder für die Dauer eines Monats als Bör- scnvorstchcr ernennen werden, welcher einen Stellvertreter für Behindcrungsfälle zugeordnct erhält. §- 4. Diese Vorsteher, aus der Mitte der Deputaten erwählt, haben das Ehrenamt unentgeltlich zu verwalten. §. 5. Zur Führung eines Börsenjournals, Besorgung der Anschläge, schriftlichen Aufsätze und Umlaufe wird ein Se- cretaic, gegen einen zu bestimmenden Gehalt, erwählt. 6. Scontrirung der, in den vorhergegangenen 7 Tagen cingekommenen Zahlungsaufträge. §. 9. Für die erste Abtheilung dürfte die Zeit von 2 bis halb 3 Uhr dienen ; wenn dann ein Zeichen mit der Glocke gege ben wird, müssen die Geschäfte der zweiten Abtheilung be ginnen und jedenfalls auf der Börse vollendet werden. §. 10. Es wird als Regel angenommen, daß von jedem Hause der Chef oder ein Associe oder anerkannter Procurist selbst zu er scheinen hat. Sollten Verhinderungsfälle cintrcten, so sind auch spccicllc Vollmachten für dcnTag zulässig, die von dem Vollmachtsgeber eigenhändig ausgestellt und von dem Voll- machtstcäger sogleich beim Eintritte dem Vörsensecretair präsentirt werden müssen. Der Börsensecretair nimmt diese Vollmacht zu den Acten, tragt den Gegenstand kurz in das Vörsenjournal ein und händigt dem Individuum eine von dem Vorsteher zu signircnde Legitimationskarte ein. Durch eine solche Vollmacht wird der Vollmachtsgeber für alle Handlungen verbindlich, welche sein Vollmachts träger an diesem Börsentage, auf der Börse, in seinem Namen ausübt. §- 11- Es wird von der Zeit an, wo gegenwärtiges Reglement in Kraft tritt, angenommen, daß alle Zahlungen von und an Buchhändler in der Regel nur an diesem Vörsentagc und auf der Börse abzumachcn sind. Freiwillige Vereinigung von Hausern, zu der jedoch Empfänger, wie Zahler, gleich einstimmig sein müssen, ist zwar zulässig; ein Theil kann einseitig aber den andern nie zwingen, Zahlungen zu an derer Zeit anzunehmen oder zu leisten. §. 12. Der Modus, wie solche Zahlungen zu leisten sind, ist: daß jede Handlung, neben zu quiltirender einfacher Zahlungsliste, ein gedrucktes Formular in duplo ausfüllt, worauf die Zahlungen, welche sie an eine andere zu leisten hat, deutlich bezeichnet sind. Das eine Exemplar des Formulars behält der Empfänger und stellt das andere, auf geeignete Weise quittirt, dem Zahler zurück. §. 13. §- 6. Der Vorsteher hat auf regelmäßige Abhaltung der Bör- senstundcn, auf deren bequeme und zweckmäßige Einrich tungen, auf Ruhe und Ordnung, und auf Ausrechthal tung dieser Börsenordnung zu sehen, auch alle Anschläge zu contrasigniren. tz- 7. Der Sccrctaic hat die nöthigen schriftlichen Arbeiten, Anschläge, Umläufe re. zu besorgen, auch die Legitimatio nen (§. 10) in das dazu bestimmte Buch cinzutragen. §- 8. Der Zweck dieser regelmäßigen Börscnvcrsammlun- gen ist: a. persönliche Besprechungen über gemeinsame oder spe- cielle Angelegenheiten des Geschäfts, und vertrauliche Mittheilungcn darüber; Nachdem sich nun durch Austausch dieser Zahlungszcttcl zwischen zwei Handlungen ein Saldo ergiebt, so ist solcher sofort baac auszuzahlen. §. 14. j Ob die Bezahlung der sogenannten Baarpackete auch an diesem Scontricungstage vorgenommen werden soll, bleibt der Vereinbarung der verschiedenen Häuser unter sich selbst überlassen, und soll Niemand gezwungen sein, ein Baarpacket einem Andern bis zum Scontcotagc auf Credit auszuhandigen. Wo indessen eine solche Vereinbarung Statt findet, sollen Bücher eingerichtet werden, worin die Packete spccificirt, mit Angabe des Betrages eingeschrieben, und der Empfang vom Empfänger quittirt werden. Diese Bücher sind dann aus der Börse zu produciren und die ent sprechenden Saldi mit zum Saldo der übrigen Zahlungen zu rechnen.
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