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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1836
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- Deutsch
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291 12 292 G esetzgebung. Das Amtsblatt der König!. Regierung zu Merseburg vom 20. Februar enthalt folgende Verfügung, die auch am 9. März vom Rache der Stadt Leipzig den dortigen Buchhandlungen mitgetheilt wurde: „Während die Gewerbetreibenden des Inlandes durch die allgemeinen Landesgesehe verpflichtet sind, sich den An ordnungen zur Verhinderung der Verbreitung verbotener Schriften zu unterwerfen, ist es nicht minder nothwendig, diese Verpflichtung auch den Ausländern als Bedingung für ihren Gewerbsverkchr nach den Preußischen Staaten auszuerlcgen. Demgemäß haben die Königl. hohen Mi nisterien mittelst Rcsccipts vom 31. Deccmber v. I. Fol gendes bestimmt: 1) Ausländische Unternehmer von Leihbibliotheken und von Journal - und Lesezirkeln, welche dieses Gewerbe auf das Preußische Gebiet ausdehnen, und fremde Buchhändler, welche Bücher an diesseitige Untectha- nen direct verkaufen, bedürfen zum Betriebe dieses Verkehrs einer polizeilichen Erlaubnis 2) Diese polizeiliche Erlaubniß muß bei der den betref fenden Ausländern zunächst gelegenen Königl. Pro vinzial-Regierung nachgesucht werden. 3) Sie berechtigt zwar zum Betriebe des Geschäfts inner halb des gestimmten Umfanges der Monarchie, gilt indessen nur auf den darin angegebenen Zeitraum und ist nach Ablauf desselben ungültig, wofern die be treffende Regierung sie nicht mit einem Verlängerungs- Vermerk versehen hat. 4) Sie enthält die ausdrückliche Verwarnung, daß sie sofort zurückgenommcn werden würde, wenn diesseits verbotene Schriften durch die Eoncessionirten oder deren Boten oder Bcauftragte-in den diesseitigen Staa ten verbreitet werden sollten. 5) Von der strengen Befolgung der diesseitigen Anord nungen in Betreff ve/botener Bücher ist die Erthcilung des unter 3) erwähnten Verlängerungs-Vermerks abhängig. 6) Die Königl. Negierung wird den Inhabern der unter 1) gedachten polizeilichen Erlaubnisscheine und der unter 3) genannten Verlängerungs-Vermerke die dies seitigen Anordnungen in Betreff verbotener Bücher mittheilen. In einzelnen geeigneten Fällen soll den bctheiligtcn Ausländern aufgegebcn werden, im In lands einen Bevollmächtigten zu stellen, um diese Mittheilungen entgegen zu nehmen. Diese werden sich zunächst auf die ergehenden Bücherverbote, so wie auf die crlheiltc Erlaubniß zum Debit der außerhalb der Deutschen Bundesstaaten in Deutscher Sprache erschienenen Schriften erstrecken; wogegen es Sache der Eoncessionirten ist, sich von den bereits ergange nen Verboten, ingleichen von den zum Debit »erstatte ten Schriften letzterer Art eine genaue Kenntniß zu verschaffen. Hierbei bemerken wir, daß die Titel der außerhalb der Deutschen Bundesstaaten in Deutscher Sprache erschienenen Schriften, für welche das Königl. Ober-Ecnsur-Collegium die erforderliche Debitser- laubniß ertheilt, in unserem Amtsblatt? abgedruckt stehen. Auch erhalten die Königl. Kreislandräthe stets die Verzeichnisse der in den diesseitigen Staaten ver botenen Bücher. 7) Um die Beobachtung der ergangenen Anordnungen möglichst zu sichern, werden die Königl. Regierungen die Kataloge der ausländischen Leihbibliotheken und Journal - und Lesezirkel, woraus Schriften nach den diesseitigen Staaten gelangen, von Zeit zu Zeit zur Einsicht einfordccn. 8) Insoweit die Benutzung dieser ausländischen Leih bibliotheken, Journal- und Lesezirkel dadurch geschieht, daß selbige durch besondere Boten Bücher nach dem diesseitigen Gebiete senden, und daß an bestimmten Tagen jenseitige Boten zu den diesseitigen Abonnenten kommen, um die Journale, Zeit- und andere Schriften zu wechseln, sollen einzelne derartige Sen dungen von Zeit zu Zeit einer Revision unterworfen werden. S) Sollen die betreffenden, unter 1) genannten aus ländischen Buchhandlungen, insofern dieselben be sonders gedruckte Verzeichnisse der durch sic zu be ziehenden Schriften ausgeben und nach den diesseitigen Staaten senden, aufgesordert werden, diese Verzeich nisse der Regierung einzureichen. 10) Uebectrctungen der vorstehenden Vorschriften sind als Gewerbepolizei-Contraventioncn nach Analogie der in der Gesetzsammlung unter Nr. 1484 abgedruckten allerhöchsten Eabinetsordre vom 23. October 1838 mit einer nachdrücklichen, jedoch fünfzig Thalcc nicht übersteigenden Geldstrafe zu ahnden. Außerdem tre ten in den geeigneten Fällen noch die in den Censur- gesetzcn ungeordnete Beschlagnahme der Vorgefundenen verbotenen Schriften und die schon unter 4) befür wortete sofortige Zurücknahme des polizeilichen Er laubnisscheines ein. Indem wir diese Vorschriften zur Kenntniß des Publi kums bringen, bemerken wir nur noch, daß die ausländi schen Inhaber von Leihbibliotheken, die bei uns den aä 1 erwähnten polizeilichen Erlaubnißschein'zu lösen wünschen/ verbunden sind, ihrem Gesuch beizufügcn: a) eine von ihrer resp. Ortsbehöcde ausgestellte Beschei nigung über ihre völlige Unbescholtenheit und Unver dächtigkeit. (S. Verordnung vom 20. Decbr. 1833, Amtsblatt 1834 Stück 1 Seite 2 Nr. 4), und 3) eine beglaubigte Abschrift ihrer Concession als Bücher verleiher. Merseburg, den 10. Februar 1836. 'Königlich preußische Regierung." Durch ein Umlaufschrciben des Königlichen Polizei- Präsidiums zu Berlin vom 24. Febr. e. ist den dasigen Buchhändlern Folgendes bekannt gemacht worden: „Die durch die Rescripte des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei vom 14. Nov. und 11. Dec. ' v. I. ausgesprochenen Verbote der literarischen Erzeug nisse von C. Gutzkow, L. Wienbarg, H. Laube, TH.Mundt und H. Heine haben zu der Annahme Veranlassung ge-
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