Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1836
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- 1836-04-22
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- 22.04.1836
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443 L? 444 29. Febr. d. I. in der Sitzung der 2. Kammer der Land stände des Großhcrzogthums Hessen gehaltenen Bortrage, in Bezug auf den früher gemachten Antrag, die Staatsre- gierung zu ersuchen, auf die Befolgung der Verordnung vom 3. Juli 1805 und 30. Aug. 1803, nach welchen die Buchhandlungen und die Schriftsteller des Landes von den bei ihnen erscheinenden, oder von ihnen verfaßten, Werken 3 Exemplare an die Gcoßhcrzogl. Bibliotheken abliefcrn sollen, streng zu wachen. Er sagt darin: „Die Buchhändler genügen durch das dem Staate ge brachte Opfer der geringen Abgabe von wenigen Freiexem plaren nur den nachsichtsvollsten Forderungen der Billig keit, da ihnen der Staat für ihr Geschäft in einer gewissen Weise durch die Maßregeln gegen den Nachdruck ein Mo nopol gewährt und ihnen weit höhere Procentc als selbst einem Apotheker gestattet. Sie setzen nämlich ihre Ge- sammtauslage, durch die Zahl der Exemplare gctheilt, als Grundpreis eines Exemplars fest und bestimmen das Drei fache dieses Grundpreises als Ladenpreis. Ist der Ver lagsbuchhändler zugleich Sortimentsbuchhandler, so be zieht er diesen Aufschlag von 200 pCt. Bei den, an an dere Buchhandlungen abgcsetzten, Exemplaren hat der Ver leger nur 100 pCt. zu genießen, indem er H des Laden preises den fremden Buchhandlungen überlaßt. Bei Eom- missionsartikeln, wo der Verfasser alle Ausgaben bestreitet, ist der beauftragten Buchhandlung stets wenigstens ^ des Ladenpreises gesichert." Die Verordnungen, welche in den meisten Staaten in Betreff der Ablieferung von Freiexemplaren neuer Werke an die öffentlichen Bibliotheken rc. bestehen, sowie die Rücksichten, aus denen solche zu billigen sind, stellt Herr Professor Ritzen in oben angeführten Vor trage so zusammen: Es dürste kaum ein civilisirtcr Staat bestehen, in wel chem man nicht die unvcrgütctc Abgabe einiger Exemplare durch den Druck verbreitet werdender Geistcserzeugnisse an den Staat von den Schöpfern oder Verbreitern dieser Er zeugnisse verlangt. Zur Begründung dieser Behauptung bemerke ich Folgendes: Im Hcrzogthum Nassau wurde durch Verordnung vom 12. October 1813, die Einrichtung und Benutzung des Regierungsblatts betreffend §. 7 bestimmt: „Dagegen wird die unentgeltliche Ablieferung eines Exemplars aller literärischen Producte von inländischen Schriftstellern im Hcrzogthum Nassau erwartet." §. 8. „Ebenso sind alle Buchhändler des Hcrzogthums ge halten, von ihren eigenen Vcrlagswcrken, dann die Buchdrucker von den Productcn ihrer Ossicin, ein Exemplar ohne Bezahlung und gebunden zur Biblio thek abzugcben." (S. Sammlung der landeshcrrl. Edicte und anderer Verordnungen im Herzogthum Nassau. B. I. S. 147. III. S. 363.) Im Großherzogthum Baden bestand früher das Ge setz, daß sowohl der Verleger als Drucker einer Schrift an die drei Bibliotheken in Heidelberg, Freiburg und Karls ruhe ein Exemplar abgebcn mußten, dermalen sind nur noch erstere dazu verpflichtet. Zufolge des Regierungs blattes von 1813 S. 6, und 1820 S. 25 ist der Verleger zur Abgabe von drei Exemplaren der verlegten Schriften und periodischen Blätter verpflichtet. Nach der Verfü gung von 1825 S. D sind die Landkarten, Notenbücher und Kupferstiche davon ausgenommen, welche nicht Be- standtheile eines in Baden gedruckten Buches ausmachcn. Im Königreich Würtcmbcrg besteht längst die Ver ordnung , daß jeder Autor oder dessen inländischer Verleger ein Exemplar in die Königliche Bibliothek unentgeltlich ein schicken muß. Laut Generalrescript vom 28 Scpt. 1809 müssen die Verleger zwei Exemplare von den neu er scheinenden Schriften abgeben, das eine für den betreffen den Censor, das andere für die Bibliothek des Königlichen Obercensurcollegiums in dessen Registratur. Nach demGesetze über die Presse vom 30. Januar 1817, §. 17, ist jeder Buchdrucker verbunden, von jeder Schrift, die er druckt, ein Freiexemplar an die für das Studienwcsen nicdergesctzte Ccntralstclle abzugebcn, welche Stelle es später an die öffentliche Bibliothek einzusenden hat. Im Handbuche der sächsischen Gesetze, B. H. S. 465 ist die Verordnung bemerkt, welcher zufolge von jedem alten oder.neuen eingezeichneten Buche die Buchhändler 20 oder 15 Exemplare, je nachdem der Preis des Weckes über oder unter 3 >^. steht, bei der Büchercommission zu weiterer Einsendung abzuliefern und dasselbe bei allen neuen Auf lagen zu thun haben. (S. Rößig's Buchhandelsrccht S. 261.) Eine, 1735 in Hannover erschienene Verordnung befiehlt, von allen in Göttingen gedruckten Schriften ein Exemplar in die Bibliothek daselbst abzugeben. Die Königliche Bibliothek in München erhält von jedem im Königreich Baiern verlegten Buche ein Exem plar. (S. die Dienstordnung der Bibliothek zu München v. 1.1811. S. 17.) Zufolge der Eonstitutionsurkunde der Königlichen Aka demie der Wissenschaften, Abschnitt XXVI. 2., soll von allen im Königreich Vaiern gedruckten Werken ein Exem plar an die Ccntralbibliothck abgegeben werden. (S. Bair. Reg. Bl. 1800 S. 23. 1802 S. 129. 1807 S. 1219.— 1812 S. 1458.) Dieselbe Abgabe besteht zu Gunsten der Universität Landshut. (Daselbst 1802 S. 304.) Nach der Königlich Dänischen Verordnung vom 5. Februar 1783 müssen in die Königliche Bibliothek zu Kopenhagen von jedem inländischen Verlagsartikel zwei Exemplare, wovon eins auf Schreibpapier, eingesendct werden. Nach einem von der Königlich Preußischen Regierung zu Baireuth 1791 am 14. Januar erlassenen Edict wurde die früher in den Markgrasschaften bestandene Ver ordnung, daß alle Buchhändler und Buchdrucker ein Exemplar ihrer Veclagsbücher an die Universitätsbibliothek in Erlangen unentgeltlich ablicfern sollten, jenen cinge- schärft, da sie es eine Zeit lang unterlassen hatten. (S. d. Samml. d. Verord. Baireuths Bd. I. S. 9.) In Preußen müssen nach der Cabinetsordre vom 28. Dcccmber 1824 die inländischen Verleger zwei Exem-
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