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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1836
- Sprache
- Deutsch
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445 1? plare ihrer Verlagsartikel abgeben, eins an die Bibliothek! zu Berlin, das andere an die Universitätsbibliothek der Pro vinz. Ebenso bestimmte das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten vom 1. Marz 1826, daß von jedem Werke, welches in verschiedenen Ausgaben erscheinen würde, künftig ein Exemplar der be sten und vollständigsten Ausgabe an die Königliche Biblio thek in Berlin abgegeben werden solle. Ferner müssen alle Schulprogamme, Schulschriften, Dissertationen, Pro gramme und Gelegenheitsschriften der Universitäten am Ende jedes Jahres in zwei Exemplaren von den Eonsisto- rien und Universitäten an die Bibliothek in Berlin eingc- sendet werden. (Vergl. Wilken's Geschichte der Königlichen Bibliothek in Berlin. S. 159. Ferner Strombcck's Ergänzungen S. 285, über den Buchhandel.) Bonden früher mit Kaisecl. Privilegium inDcutsch - land erschienenen Büchern mußten 5 Exemplare an die Rcichshofrathscanzlei abgeliesert werden; dann erhielt noch eins der Kurerzcanzler, eins der Vüchercommissarius. (S. Nößig's Buchhanöelsrecht. S. 256.) Nach einer vom Kaiser Joseph H- 1782 erlassenen Verordnung soll von allen neu gedruckten Schriften ein Exemplar an die Universitätsbibliothek zu Wien abgeliesert werden, (S. Handbuch der unter Joseph H. ergangenen Gesetze. Bd. I. D. 532.) Zufolge Dekrets der K. K. O esicrei chisch e n Hof- canzlei vom 20. Juni 1808 muß von sämmtlichen in den K. K. Staaten neu aufgelegten und nachgcdruckten Schrif ten , dann von Kupferstichen und Landkarten ein unentgelt liches Exemplar zum Gebrauche der K. K. Hosbibliothck ab gegeben werden. Aehnliche Bestimmungen bestehen zu Gunsten der Universitätsbibliothek zu Prag und der Lp- ceumsbibliotheken. Auch die Staatsdruckerei ist zu dieser Abgabe verbunden. (S. Gesetze Franz H. Bd.XXX. S. 242 und das Decret der Studienhofcommission vom 8. Julius 1821.) In England müssen alle Werke auf Ktatlcmers HaU vorgelegt werden innerhalb eines Monats, wenn sie in London, innerhalb drei Monate, wenn sie anderswo er schienen sind, und ein Abdruck auf bestem Papier zur Ab lieferung an das Britische Museum. Außerdem neun Exemplare von jedem Buche, um abgegeben zu werden: für den Gebrauch der Königlichen Bibliothek, der Biblio theken von Oxford und Eambridge, der vier Universitäten in Schottland, des Roncollege in London und der Anwälte in Edinburgh. (Vergl. Domliu's I-invciiotlouar)-: Ute- rar)- propert)-.) In Frankreich müssen fünf Exemplare abgeliefert werden. Das hierüber bestimmende Kaiserliche Decret vom 5. Februar 1810 spricht sich im 48. Artikel mit etwa fol genden Worten aus: „Jeder Buchdrucker ist gehalten, auf der Präfcctur seines Departements fünf Exemplare von jedem Wecke zu deponircn, nämlich eins für die Kaiserliche Bibliothek, eins für den Minister des Innern, eins für die Bibliothek des Staatsraths, eins für den Gcncraldirector des Buchhandels." 446 Das fünfte Exemplar, dessen Verwendung im Decrete nicht angegeben ist, blieb auf der Präfectur zurück. Nach der Ordonnance vom 24. Octobcr 1814, welche im wesentlichen die früheren Bestimmungen wiederholt, müssen fünf Exemplare deponirt werden, wovon eins für die Königliche Bibliothek bestimmt ist; von allen Kupfer stichen ohne Text zwei Exemplare, wovon eins avant la letti-a oder farbig, wenn dasselbe illuminirt erscheint, für die KöniglicheBibliothck, drei andere für andere Behörden. (Vergl. Oocis cies impirinreura. karls 1826. 8- l. xaz. 347.) Die in unserem Staate bestehende Gesetzbestimmung über diesen Gegenstand ist für die Provinz Rheinhessen das erwähnte, nicht aufgehobene Kaiserliche Decret vom 5. Fe bruar 1810, sodann für die andern Provinzen eine unter dem 3. Julius 1805 in höchstem Spccialauftrag erlassene Verordnung folgenden Inhalts: „Ludwig:c. „Nachdem Wir gnädigst zu verordnen Uns bewogen gefunden haben, daß, ebenso wie in den meisten Staa ten Deutschlands, in welchen durch Anlage und Unter haltung öffentlicher Bibliotheken für die Beförderung der Wissenschaften überhaupt und literarische Unterstützung der Staatsdicner und Literatoren gesorgt wird, hinführo auch in Unfern Landen alle Buchhandlungen von ihren eigenen Verlagsschriften, sowie alle inländische Schrift steller von ihren im Auslande im Druck erscheinenden Schriften, '-drei Exemplarien und zwar Eins für Unsere Hosbibliothek in Unserem Fürstenthum Starkenburg, dahier, Eins für Unsere Universitätsbibliothek in Ülr- serm Oberfürstenthum Hessen zu Gießen, und Eins für Unsere Bibliothek in Unserm Herzogthum Westphalen zu Arnsberg einsenden, und nicht eher, weder im Jn- noch im Ausland, eine Anzeige desfalls Statt finden soll, bevor von Unfern Bibliothekaren gedachter Unserer drei Bibliotheken ein Empfangschcin über das eingesandte Exemplar ausgestellt worden ist; so ohnvcrhalten Wir Euch dieses hiermit zur Nachricht, Nachachtung und weiterer Verfügung. Darmstadt, den 3. Julius 1805- Aus höchstem Specialauftrag. Der löblichen Regierung dahier, zu Gießen und Arnsberg, desgleichen an löbli chen Kirchen - und Schulrath dahier, zu Gießen und Arnsberg und löbliche Universität zu Gießen." Unter dem 30. August 1808 wurde diese Verord nung erneuert und dahin modificirt, daß man von der Verpflichtung der Schriftsteller, welche die Verordnung vom 3. Julius 1805 ausspricht, absah. Die neue Verord nung ist in den Großherzoglich Hessischen Verordnungen und zwar im ersten Heft, laufend vom August 1806 bis Ende des Jahres 1808, (Darmstadt 1811.) unter N.I-XVII. S. 165 abgedruckt, mithin auf gesetzliche Weise bekannt gemacht worden. Die, dem Bemerkten zufolge, kaum in irgend einem civilisirtcn Staate fehlenden, zum Theil erwähnten gesetz lichen Bcstimmmrgcn über die Abgabe einiger Probeexem plare jeder erscheinenden Schrift an den Staat dürsten aus folgenden Rücksichten hcrvorgegangen sein:
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