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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1836-07-29
- Erscheinungsdatum
- 29.07.1836
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- Deutsch
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875 31 876 von keinem Andern nachgedruckt werde; nur Gesetz oder Vertrag können ein solches Recht begründen (wenn gleich seine Anerkennung den Forderungen der Gerechtigkeit in einem geordneten Staatsvereinc weit entsprechender sein mag, als die Beibehaltung dessen, was in einem hypothe tischen Naturzustände Rechtens wäre). Die Commission will ferner nicht bestreiten, daß es an Geistcswerkcn kein Eigen-^ thum im streng juridischen Begriffe des Wortes geben könne, das durch den Nachdruck verletzt würde. Wenn aber alles Eigenthüm in dem Grundsätze wurzelt, daß Jeder, der durch erlaubte Anwendung seiner Kräfte etwas in seinen Besitz gebracht, erworben oder geschaffen hat, ein ausschließ liches Recht auf den Gebrauch und Genuß des Products sei ner Thatigkeic habe, so kann in diesem Sinne wohl auch von einem literarischen Eigenthüm gesprochen und die Frage aufgeworfen werden: ob das Gesetz ein solches an erkennen und schützen solle? mit andern Worten: ob das Recht des Schriftstellers, und folgeweise auch das'hierboii abgeleitete Recht des Verlegers, nach der Analogie des Eigcnlhums, in die Reihe der dinglichen, ohne specjellen Ver- pflichtungsgcund gegen jeden Dritten versolgbaren Rechte aufzunchmcn sei? Es ist, klar, daß, wenn der Nachdruck allgemeinen Rechtens wäre, und weder in positiven Ge setzen, noch in den herrschenden Ansichten eine hemmende Schranke fände, mit etwaiger Ausnahme des Journalisten, kein Schriftsteller vom Ertrage seiner Arbeit leben könnte, und daß, ganz abgesehen von dem Honorar der Schrift steller, bei dem nicht einmal die sonstigen Auslagen decken den Ertrage mancher Schriften, selbst der Bücherverlag als Gewerbe nicht gedeihen würde, wenn der Verleger ge wärtig sein müßte, daß die Habsucht der Nachdrucker den Vocthcil jeder gelingenden Unternehmung theilweise an sich reiße, und nur den Nachlhcil der mißlingenden ihm überlaffe. Da nun jedes gebildete Volk stolz darauf ist, eine Literatur zu besitzen, da kein aufgeklärtes Volk gemeint sein kann, seine Denker und Dichter zu behandeln wie der Wilde den Baum, den er niederhaut, um seine Früchte desto leichter und bequemer zu genießen; da kein humanes Volk wollen kann, daß derjenige, der die Mittel zur Befriedigung der höheren Bedürfnisse der Menschheit hcrvorbringt, ohne Lohn sich anstrengen und schlimmer daran sein soll als der geringste Tagelöhner; da überhaupt vom Staate, welcher die natürliche Freiheit und mit ihr die Möglichkeit des Eigenthumsecwcrbes durch positive Anordnungen (Erbrechte, Geme«ndeverfassung, Zunftein richtungen u. decgl.) sovielfach beschränkt, wohl auch ge fordert werden kann, daß er jede Vermehrung der seinen Bürgern offcnstchenden Erwerbsquellen durch Industrie zweige, die Niemanden beeinträchtigen, möglichst begün stige: fo ist das literarische Eigenthüm mehr oder weniger durch die Gesetzgebung aller civilssirten Völker anerkannt, und dem Schriftsteller ein Recht auf Erwerb durch geistige Lei stung und Thätigkeit gesichert. Auch Würtemberg macht hiervon keine Ausnahme, indem, wenn gleich der Nach druck nicht unbedingt verboten ist, das literarische Eigen thum doch wenigstens durch die Ertheilung von Privilegien wider den Nachdruck geschützt zu werden pflegt. Auch un sere Gesetzgebung verwirft also nicht den Begriff des litexa-! rischen Eigenthums, aber der Schutz, den sie demselben gemährt, ist nicht allein nach den von dem Antragsteller angeführten Thatsachcn ein sehr mangelhafter, sondern überdies auch an Bedingungen geknüpft, die, wenn sie überall gälten, von Schriftstellern und Verlegern nur selten erfüllt werden könnten. Abgesehen nämlich davon, daß nach dem Nescript vom 25. Januar 1815 ein Nach drucksprivilegium nicht crthcilt werden muß, und in der Regel nur aufsechs Jahre ectheilt wird,, auch auf bereits erschienene Werke oder frühere Theile eines Werkes nicht zurückdatict werden kann, und bei jeder nur etwas ver änderten neuen Ausgabe von Neuem nachzusuchen ist, kostet ein Privilegium, das auf 6 Jahre gegen den Nach druck sichert, in Würtemberg 15 fl. und zwei Freiexem plare , und wenn die übrigen sieben und dreißig Bundes staaten den Verleger ebenso behandelten wie Würtem berg, so wäre der Schutz gegen den Nachdruck für jedes erscheinende Buch zu erkaufen mit 570 fl. und 76 Frei exemplaren, die Mühe und den Zeitverlust, sowie die Kosten der Versendung von acht und dreißig Eingaben an die Regierungen der verschiedenen Bundesstaaten ungerech net. Ein so theuer erkauftes Privilegium aber würde den Gewinn sehr vieler Verlagsartikel nicht nur aufzehren, son dern übersteigen. Wenn nun das Rechtsgesetz üicht min der als das Sittcngesetz verlangt, daß nur nach solchen Maximen gehandelt werde, die geeignet sind, auch An dern zur Richtschnur zu dienen, und von denen man wollen kann, daß sie allgemein befolgt werden; wenn ferner die Gesetzgebung alle Ursache hat, Handlungen, welche den Rechtssinn und die sittlichen Begriffe der Staatsangehörigen beleidigen, zu verbieten, und ein Gewerbe, das nach einer gewiß chrenwerthen Ueberzeugung der großen Mehr zahl unmoralisch und rechtsverlctzend ist, nicht zu dulden: so wird auch Grund genug Vorhandensein, das blos be dingte, an die Erwerbung eines Privilegiums geknüpfte Verbot des Nachdrucks in Würtemberg endlich in ein un bedingtes zu verwandeln. Das Gewicht dieser Gründe wird aber noch bedeutend verstärkt durch folgende historische Thatsachen. Als im Jahre 1821 die Abstellung des Nach drucks bei der Würtembergischen Ständevecsammlung zur Becathung kam, erklärten sich zwar eben fo viele Stim men für als gegen das Verbot des Nachdrucks, und die Stimme des damaligen Präsidenten entschied zu seinen Gunsten. Aber nur Eine Stimme übernahm cs« den Nachdruck von der moralischen Seite zu rechtfertigen; bei weitem die meisten erklärten sich in dieser Beziehung gegen ihn, und mit 64 gegen 16 Stimmen ward beschlossen: „die Staatscegierung möchte sich beim Bundestage wegen einer allgemeinen Gesetzgebung über den Nachdruck verwenden; für den Fall aber, daß die Anordnung eines allgemeinen, für ganz Deutschland gültigen Gesetzes länger im Anstand bleibe, als die anerkannte Wichtigkeit desselben wünschen lasse, und sich ausreichende Bestimmungen treffen ließen, die, obgleich für ein einzelnes Land nur geltend, gleich- wobl mit Berücksichtigung aller Interessen dem Nachdruck zu steuern geeignet wären , die Vorlegung eines solchen Gesetzentwurfes anordnen.^ Das Hauptmotiv, diö Re gierung nicht um gleichbäldige Vorlegung eines Gesetzent-
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