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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.08.1836
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- 1836-08-05
- Erscheinungsdatum
- 05.08.1836
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- Deutsch
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909 32 910 Versammlung den Entwurf eines provisorischen Gesetzes über den Büchernachdruck zur verfassungsmäßigen Bera- thung mitzutheilen. Die Staatsregierung beabsichtigt schon lange, wie ich der hochansehnlichen Kammer bei einem andern Anlässe zu bemerken die Ehre hatte, dem Erwerb durch literarische Erzeugnisse den gebührenden Schuh zu ge wahren und die Rechte der Schriftsteller und Verleger in dieser Beziehung durch ein Gesetz sestzustellen. Aus diesem Grunde würde schon am Anfang dieses Landtags ein Ge setzentwurf über den Büchernachdruck bei den Ständen ein gebracht worden sein, wenn nicht dieser Gegenstand in der letzten Zeit bei dem durchlauchtigsten Deutschen Bunde in Anregung gekommen wäre, und es sich nicht gerade jetzt von der Frage handelte, allgemeine, für ganz Deutschland gül tige Bestimmungen hierüber zu geben. Es ist einleuchtend, daß dieser Zeitpunkt nicht der geeignete ist, um in einem ein zelnen Bundesstaate im Wege der Landcsgesetzgebung über den Büchernachdruck umfassende Bestimmungen aufzustel- lcn, indem man Gefahr laufen würde, eine solche neue Ge setzgebung vielleicht schon nach wenigen Monaten in wesent lichen Punkten wieder abändern zu müssen. Um indessen, nachdem auch die Kammer der Abgeordneten sich neuerlich für den gesetzlichen Schutz der Schriftsteller und Verleger ge gen den Büchecnachdruck ausgesprochen hat, zu lhun, was unter den gegebenen Umständen und in unvocgreiflichcr Weise geschehen kann, beabsichtigt die Sraatsrcgierung den, bisher einzelnen Schriften auf vorgängiges Ansuchen und gegen Entrichtung der gesetzlichen Abgaben durch ein beson deres Privilegium verliehenen Schutz gegen den Nachdruck, für die Zukunft allen und jeden von einem Deutschen ver faßten oder verlegten Druckschriften gesetzlich zu gewähren, ohne daß cs eines Gesuchs hierum, oder der Entrichtung ei ner Abgabe dafür fernerhin bedürfte. Derselbe Schutz soll auch allen in den letzten Jahren schon erschienenen Schriften gewährt werden, soweit nicht ein Nachdruck derselben zur Zeit der Verkündigung des provisorischen Gesetzes bereits veranstaltet ist. Die civilrechtlichen und die strafrechtlichen Folgen des Nachdrucks würden dabei ganz nach denjenigen Normen zu bemessen sein, welche das Gesetz vom 25. Fcbr. 1815 gegen den Nachdruck der durch ein besonderes Privi legium geschützten Werke aufstellt. In diesem Sinne ist der Ihnen von mir zu übergebende Gcsctzesentwurf verfaßt. Wenn die Bestimmungen desselben nach Umfang und In halt noch gar manche Erwartungen unbefriedigt lassen dürf ten, so kann ich Ihnen nur zur Erwägung geben, daß der Gesetzesentwurf sich selbstblos als ein provisorischerankündigt, und daß es sich zur Zeit überhaupt nur davon handeln kann, an die Stelle eines im Wege besonderer Regicrungsconcession zu erwerbenden, mit Kosten verbundenen Schutzes einen allgemeinen kostenfreien gesetzlichen Schutz zu 'setzen." — „Entwurf eines provisorischen Gesetzes gegen den Büchernachdruck. Wilhelm, von Gottes Gna den König von Würtemberg. Bis zum Erscheinen eines definitiven Gesetzes gegen den Büchernachdruck verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Die von Angehörigen eines im Deutschen Bunde begriffenen Staates verfaßten oder verlegten Schriften genie ßen, ohne Unterschied, ob sie bei Verkündigung dieses Ge setzes bereits erschienen sind, oder erst künftig erscheinen, von der Zeit ihres Erscheinens an sechs Jahre lang, ohne Ent richtung einer Abgabe, gesetzlichen Schutz gegen den Nach druck in gleicher Weise, wie wenn denselben nach dem Ge- ^ setze vom 15. Februar 1815 ein besonderes Privilegium des halb verliehen worden wäre. Art. 2. Die zur Zeit der Ver kündigung dieses Gesetzes bereits veranstalteten Nachdrucke von Werken, welche nach der Bestimmung des Art. 1. unter dem Schutze des Nachdruckverboks stehen, können zwar auch noch während der Dauer dieses Schutzes, jedoch nur in poli zeilich gestempelten Exemplaren zum Absatz gebracht werden. Den polizeilichen Stempel erhalten diejenigen Exemplare, welche binnen 30 Tagen von der Verkündigung dieses Ge setzes an von dem Nachdrucker oder Händler dem BczirkSpo- lizciamte seines Wohnorts mit dem erforderlichen Nachweis über ihren schon vor der Verkündigung dieses veranstalteten Abdruck vorgclegt werden. Für die polizeiliche Stempelung findet die Entrichtung einer Abgabe nicht Statt. Art. 3. Die nach Maßgabe der bisherigen Gesetze für einzelne Schriften verliehenen besonder» Privilegien gegen den Nachdruck blei ben, sofern sie den Betheiligtcn größere Vortheile, als das gegenwärtige Gesetz gewähren sollten, auch fernerhin in Kraft. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollzie hung dieses Gesetzes beauftragt. — Gegeben, Stuttgart rc. Am 14. Juli trug Abgeordneter Pfizer den Bericht über j obigen Gesetzentwurf vor, der alsbald zur Berathung kam. Die Eommission trug auf unveränderte Annahme an. Mcn- ! zel stimmte diesem Anträge bei, da der provisorische Gesetz entwurf eine offenbare Verbesserung sei stnd in ganz Deutsch land gut ausgenommen werden würde, wenn er auch nicht übersehe, daß die Bestimmungen desselben nicht vollständig das geben, was das literarische Eigenthum fordern könne. Ebenso Pflanz, der aber zu bedenken gab, daß nach diesem Gesetze diejenigen Werke, welche früher schon erschienen sind, auch ferner eine Beute der Nachdrucker bleiben. Geh. R. v. Schlayer: Das Pcincip des Gesetzes sei Ausdehnung der bisherigen besonderen Privilegien auf alle Wecke. Der An trag gehe aber weiter, und es sei kein Grund vorhanden, den Schutz auch auf Werke auszudehnen, welche Gemeingut der Nation geworden sind. — Das wollte er nicht, sagte Pflanz, sondern nur die in der letzten Zeit erschienenen Werke habe er im Auge, weilein Buch erst einige Zeit brauche, bis sein Werth anerkannt werde. — Geh. Rath v. Schlayer: War um bereits erschienene Werke größere Rechte haben sollen, als die jetzt erscheinenden? Er habe die Ueberzeugung, daß mit diesem Gesetze der Nachdruck in Würtemberg aushören werde. Nachdem noch Schott und Pfizer im Sinne Men- zel's sich ausgesprochen, ward der erste Artikel des Gesetzes, der allen in Deutschland erscheinenden Werken auf 6 Jahre dieselben Rechte verleiht, welche bisher nur die mit Privile gium versehenen genossen, durch Zuruf angenommen. Der zweite Artikel unterwirft die jetzigen Nachdrücke einem poli zeilichen Stempel. Angenommen. Der Art. 3 wendet die Strafbestimmungen vom Februar 1815 auf die Ucbcrtrctung des neuen Gesetzes an. Angenommen. Endlich äußerte sich noch die Commission gegen eine Acußcrung in dem Bc- glcitungsvortrag, und verwahrte sich dagegen, daß die Stände
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