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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1836
- Sprache
- Deutsch
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951 3Z 952 §. 20. Geschäfte des Vorstandes. Der Vorstand, in seiner Gesammtheit, ist berechtigt und beziehentlich verpflichtet: 1) für Aufrechlhalcung des Börsenstatuts besorgt zu sein; 2) die Aufnahme neuer Mitglieder zu bewirken; 3) Generalversammlungen zu veranstalten; 4) das Vermögen des Vereins zu verwalten, und über Einnahme und Ausgabe gehörig Rechnung zu führen und abzulcgen; 5) erforderlichen Falles Beamte anzustellen, mit In structionen zu versehen, zu beaufsichtigen, zu entlas sen, und mit Zustimmung des Rcchnungsausschusses deren Remunerationen und Gehalte zu bestimmen, überhaupt aber 6) alle Maßregeln zu beschließen und zu ergreifen, welche geeignet sind, das Interesse des Vereins und des deutschen Buch-, Musikalien- und Kunsthandels im Allgemeinen zu fördern. Der Vorstand hat sich eines besondcrn Siegels und der Unterschrift: Der Vorstand des B ö rse n ver e i ns der Deutschen Buchhändler, zu bedienen. Alle Ausfertigungen, durch welche eine Ver pflichtung des Börsenvereins begründet werden soll, müs sen besiegelt und von allen drei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein. Z. 21. Verbindlichkeit des Vereins. Was der Vorstand, diesem Statut gemäß, im Namen des Börsenvereins beschließt und thut, ist für letztern ver bindlich. Z. 22. Verantwortlichkeit des Vorstandes. Für Beschlüsse und Handlungen des Vorstandes, welche dem Statut zuwidcrlaufen, sowie für Nachlässigkeit und bösen Willen sind die sämmtlichen Mitglieder, für eigen mächtige Handlungen eines Einzelnen ist nur dieser verant wortlich. §. 23. Syndicus. Der Vorstand ist berechtigt, zu Besorgung der recht lichen Angelegenheiten des Vereins, und namentlich zu Aufcechthaltung der Beziehungen desselben zu der Königl. Sächs. Regierung einen Syndicus zu wählen. §. 21. Zuziehung von Sachverständigen. Außerdem steht demselben frei, bei allen Verhandlun gen, welche die genauere Kenntniß einzelner Zweige des Geschäftes voraussetzen, zu seinen Bcrathungcn solche Mit glieder des Vereins zuzuzichen , welche damit vorzugsweise vertraut sind. §, 25. Function des Vorstehers. Dem Vorsteher insbesondere liegt die specielle Leitung der Geschäfte und die Ausführung der Beschlüsse des Vor standes, der Vortrag in den Versammlungen, die Aufbe wahrung der Dokumente, Schriften, Acten, soweit diesel ben nicht im Börsengcbäude aufbewahct werden können, ob. §. 26. Function des SecretalrS. Der Secretair hat sowohl in den Conferenzen des Vor standes, als in den Generalversammlungen das Protokoll, so wie die nöthige Eorrespondcnz während der Messe zu führen , auch alle einschlagenden schriftlichen Arbeiten und die Ausfertigung und Versendung der Protokolle zu besorgen- §. 27. Function des Eassirers. Der Cassirer hat sowohl die Eintrittsgelder als die jähr lichen Beiträge einzuziehen, die laufenden Ausgaben zu besorgen, die Verzeichnisse über das dem Verein gehörige Vermögen, sammt den dazu gehörigen Jnventarien und das Casscnwesen überhaupt, unter Beobachtung der für die Verwaltung des Vereinsvermögcns aufgestellten Grund sätze zu führen. §. 28. Bekanntmachungen des Vorstandes. Mittheilungen und Bekanntmachungen des Börsenvor standes geschehen durch das Börsenblatt, welches Ei genthum des Vereins ist, unter der Leitung und Aufsicht des Börsenvorstandes redigirt wird, und daneben auch zum Organe und Correspondenzblatt für den gesummten Buch handel und die mit demselben verwandten Geschäftszweige bestimmt ist. §. 29. Entschuldigung. Jedes Mitglied des Vorstandes, welches behindert ist, die Messe zu besuchen, oder überhaupt die ihm obliegen den Geschäfte zu besorgen, hat davon sobald als möglich sowohl den Vorsteher als seinen Stellvertreter in Kenntniß zu setzen. §. 3V. Stellvertreter. Der Stellvertreter eines Vorstandsmitgliedes tritt nur dann in Thätigkeit, wenn letzteres die Ostermesse zu be suchen sich verhindert sieht; doch ist der Vorsteher berech tigt, dieselben zu den Berathungcn des Vorstandes einzu laden, ohne daß ihnen dadurch ein Stimmrecht zugestan den würde. §. 31. Verantwortlichkeit. Der Stellvertreter ist dem Verein für alle Handlun gen in gleicher Weise wie die Vorstandsmitglieder ver antwortlich. Dritte Abtheilung. Von den Ausschüssen. §. 32. Eintheilung der Ausschüsse. Zur Erleichterung des Vorstandes sollen für besondre Geschäftszweige Ausschüsse gebildet werden. Diese theilen sich in ordentliche für stets wiederkehccnde Arbeiten, und in außerordentliche für einzelne vorübergehende An gelegenheiten. Z. 33. Ordentliche Ausschüsse. Ordentliche Ausschüsse sollen vier bestehen: 1) der Rechnungsausschuß; 2/ der Wahlausschuß; 3) der Verwaltungsausschuß der Buchhändlerbörse; 4) die Vergleichsdeputation;
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