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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1836
- Sprache
- Deutsch
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953 3Z 954 und jeder aus drei Personen zusammengesetzt sein, mit Aus nahme der Vergleichsdeputation, welche aus 3 auswärtigen und 3 Leipziger Mitgliedern bestehen soll. §. 34. Wahlen. Die Wahlen der Ausschußmänner und eines Stellver treters süc jeden, erfolgen ganz in derselben Weise wie die des Vorstandes, und jeder Ausschuß wählt unter sich einen Vorsitzenden und einen Secretair. §. 35. Amtsdauer. Die Ausschüsse werden stets auf die Dauer von drei Jahren gewählt und jedes Jahr zu einem Drittel erneuert. §. 36. Geschäfte des Rechnungsausschusses. Dem Rechnungsausschuß liegt die Prüfung der Jah resrechnung ob, welche dem Vorsitzenden von dem Cassi- rer drei Tage vor der Cantateversammlung übergeben werden muß. Demselben kommt auch die Begutachtung des zu erhebenden jährlichen Beitrags und außerordentli cher Verwendungen des Vereinsvermögens zu, sofern die selbe von der Generalversammlung für gut gefunden wird. Der Vorsitzende hat solchenfalls die genauesten Erkundi gungen zu bewirken und, nach erfolgter Berathung und Beschlußnahme im Ausschuß, der Generalversammlung Vortrag zu erstatten. 8- 37. Geschäfte des Wahlausschusses. Der Wahlausschuß hat die Eröffnung und Auszäh lung aller Stimmzettel zu besorgen, und liegt deshalb dem Vorsitzenden die Aufbewahrung der Schlüssel zu den Wahlkasten ob, sie erstattet durch diesen ihre Vorträge ebenfalls an die Generalversammlung. 8- 38. Vcrwaltungsausschuß. Der Verwaltungsausschuß der Buchhändlerbörsc wird bis zu gänzlicher Tilgung der Actiencapitale in der durch den Actienvertrag vom 30. April 1834 bestimmten Weise gewählt und gebildet und hat dem nur gedachten Vertrage gemäß zu verfahren. Nach erfolgtem Uebergang des Bör- sengcbäudcs in das ungctheilte Eigenthum des Börsenver eins soll ein Vcrwaltungsausschuß in derselben Weise, wie die übrigen Ausschüsse gewählt, und mit einer be sonder» Instruction versehen werden; doch wird im Vor aus bestimmt, daß'in diesem Ausschuß, dem ß. 24. des Acticnvertrags gemäß, sich jederzeit mindestens zwei Mit glieder der Leipziger Deputation befinden müssen. 8- 30. Vergleichsdcputation. Die Vergleichsdeputation hat die Aufgabe, die zwischen den Mitgliedern des Börsenvercins während der Messe entstehenden Differenzen auf gütlichem Wege zu schlichten, und ist jedes Mitglied gehalten, den von dem Vorsitzen den der Deputation diesfalls ergehenden Vorladungen Folge zu leisten. 8- 40. Organisation. Die Vergleichsdeputation wählt ihren Vorsitzenden und Secretair nach absoluter Stimmenmehrheit, und es wird die Wahl durch Börsenanschlag bekannt gemacht. §. 41. Anmeldung. Alle Vergleichsanmeldungen müssen bei dem jedesma ligen Vorsitzenden erfolgen und können eine kurze Dar stellung der Sache enthalten. 8- 42. Verfahren. Der Vorsitzende hat den oder die übrigen Bctheiligten sofort von der Anmeldung in Kenntniß zu setzen, und zu gleicher Zeit eine Sitzung der Vergleichsdeputation anzu- beraumcn, zu welcher die Parteien eingeladen werden. Erscheint der eine oder der andere der Vorgeladcnen in der anbcraumten Sitzung nicht, so hat derselbe, wenn es der Anmeldende war, eine Ordnungsstrafe von 5 Tha- lern zu bezahlen. Erscheint der Gegner nicht, so ist derselbe zu einer anderweiten Sitzung bei 5 Thalern Strafe vorzuladcn. Diese Strafe ist bei abermaligem Ausbleiben, und bis zu dem endlichen Erscheinen um 5 Thaler zu erhöhen. Sind beide Theile in der Sitzung erschienen, so tra gen die Parteien, nach Aufforderung des Vorsitzenden, die zu verhandelnden Gegenstände vor. Nach erfolgtem Vortrag der Betheiligten hat jedes Mitglied der Vergleichsdeputation das Recht, zu dem Ver gleiche durch Modisication der gemachten oder Aufstellung neuer Vorschläge mitzuwirken. Z. 43. Protokoll. Das Protokoll wird von dem Secretair geführt; eS ist jedoch, nach Wahl des Vorsitzenden, der Syndicus des Börsenvereins oder der Leipziger Deputation jedesmal zu zuziehen, wenn die Bctheiligten oder einer derselben cs wünschen, oder die Vergleichsdcputation selbst es für ange messen halten sollte. §. 44. Eintragung der Vergleiche. Die von der Vergleichsdeputation abgeschlossenen, oder bei derselben angezeigtcn Vergleiche werden in ein beson deres Vcrgleichsbuch eingetragen und von dem Vorsitzen den und dem Protokollführer beglaubigt. Jeder Betheiligte kann Abschriften aus diesem Buche verlangen, die unter gleicher Beglaubigung erlheilt werden. Alle Verhandlungen vor der Deputation in Vergleichs- angelcgenhcitcn sind kostenfrei, und nur die baaren Aus lagen sind zu erstatten. §. 45. Wahl der außerordentlichen Ausschüsse. Was die außerordentlichen Ausschüsse betrifft, so soll zu deren Wahl in der Regel der Vorstand mit dem Wahlausschuß sich vereinigen und dabei auf die für den Gegenstand besonders erforderliche Befähigung, Kenntniß und Achtungswürdigkeit der zu ernennenden Mitglieder gewissenhafte Rücksicht nehmen. §. 46. Wahl durch die Generalversammlung. Ausnahmsweise steht dem Vorstande das Recht zu, auch die Ernennung der Mitglieder außerordentlicher Aus schüsse von der Generalversammlung zu verlangen, und soll dies in allen Fällen geschehen, wo es sich um die Vorberathung der Ausschließung von Mitgliedern und um Prüfung von Abänderungen des Statuts handelt.
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