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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1836
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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955 3Z 956 §. 47. Beamte der Ausschüsse. Die außerordentlichen Ausschüsse wählen unter sich, zu Teilung der Arbeiten, ebenfalls einen Vorsitzenden und Secretair, und läsen sich nach Beendigung des ihnen er lheilten Auftrags wiederum auf, indem sie ihre Protokolle und sonstigen Arbeiten an den Vorsitzenden des Börsen vereins übergeben. §. 48. Unentgeltliche Verwaltung. Die Functionen sowohl der Mitglieder des Vorstan des als der Ausschüsse werden unentgeltlich verwaltet, doch werden denselben alle Auslagen aus der Casse des Vereins ersetzt. §. 49. Verpflichtung zur Annahme der Wahl. Jedes Mitglied des Börsenvcrcins ist verbunden, die auf dasselbe fallende Wahl zu den Stellen der Vorstands und Ausschuß-Mitglieder anzunehmen, sofern es nicht bereits in den öffentlichen Angelegenheiten des Vereins thätig iff. Ueber die Gültigkeit anderer Entschuldigungs gründe entscheidet der Vorstand, und es tritt, wenn diesel ben für ausreichend erklärt werden, eine neue Wahl ein. §, 59. Entschuldigung. Die aus dem Vorstand oder den Ausschüssen austre- tenden Mitglieder sind stets sofort wieder wählbar, sie dür fen jedoch für die Dauer der nächsten Amtszeit von drei Jahren die Wahl ohne Angabe von Gründen ablehnen. Z. 51. Niederlegung. Jedes Mitglied des Vorstandes sowohl als der Aus schüsse ist berechtigt, seine Steile auch während der Dauer des Amtes niederzulegen, wenn solche Gründe eintreten, welche ihm gestattet haben würden, die Wahl gleich an fangs abzulehnen. In solchem Falle versieht bis zur nächsten Wahl der Stellvertreter die Functionen des Aus geschiedenen. §, 52 Nothwendigc Nicderlcgung. Die Mitglieder des Vorstandes sind gezwungen, ihre Stelle nicderzulegen, wenn sie während der Dauer ihrer Functionen entweder aus dem Börsenvecein treten, oder ihre Zahlungen einstellcn, oder sich des öffentlichen Ver trauens in dem Grade verlustig machen, daß mindestens zehn Mitglieder des Börsenvereins auf ihre Entlassung schriftlich antragen. Ueber den Eintritt solcher Umstände hat, in Bezug auf den Vorstand, der Wahlausschuß, in Bezug aus sämmtliche Ausschüsse der Vorstand zu wachen, und bei dem einen oder dem andern sind auch die zuletzt erwähnten Anträge einzureichen. Dritter Abschnitt. Von den Mitgliedern des Börsenvereins. Erste Abtheilung. Bon den Pflichten und Rechten derselben. §. 53. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied des Börsenvereins ist verpflichtet: 1) den Statuten des Vereins und den statutenmäßigen Beschlüssen des Vorstandes, der Ausschüsse und der Generalversammlung unverbrüchliche Folge zu leisten; 2) an die Casse des Vereins einen jährlichen Beitrag von 2 Thalern Preuß. Cour, pünktlich zu bezahlen; 3) bei Streitigkeiten mit andern Mitgliedern des Ver eins die Vermittelung der Vergleichsdepulalion an zunehmen; 4) die von dem Verein aufzustellenden Geschäftsregeln treu und gewissenhaft zu befolgen, und insbesondere 5) sowohl des Nachdrucks als des Nachdrucksvectriebes sich gänzlich zu enthalten. §. 54. Rechte der Mitglieder. Hingegen bestehen für jedes Mitglied des Vereins fol gende Berechtigungen: 1) das Mitcigenkhum an dem Vermögen des Börsen vereins ; 2) das Recht der, auf der Börse, entweder selbst oder durch seinen Bevollmächtigten zu bewirkenden Ab rechnung ; 3) der persönlichen oder durch Vollmacht an einen Ge schäftsführer übertragenen Theilnahme an den Ver sammlungen des Böcsenvereins und an den Wah len der Gesellschaftsbeamten. §, 55. Buchhändlcrrolle. Ueber sämmtliche Mitglieder des Börsenvereins wird unter der Aufsicht und Verantwortlichkeit des Vorstandes eine Buchhändlerrolle geführt und am Schlüsse jeder Oster messe ein amtliches Verzeichniß ausgeferligt und an die selben vertheilt. In diese Rolle werden die Namen und Firmen sämmtlicher Buch-, Musikalien- und Kunst- Handlungen, welche dem Vörsenverein und der Börse bci- tcelen, eingetragen. Z. 56. Verbot der Eintragung ohne Namen. Zum Behuf dieser Eintragung ist jeder Besitzer einer Buch-, Musikalien- und Kunst-Handlung verbunden, seiner Handlungssirma seinen wahren Namen beizusetzen, und dürfen Firmen ohne Beisetzung des wahren Namens nicht in die Buchhändlerrolle eingetragen werden. Die erfolgte Eintragung wird sofort durch das Börsenblatt be kannt gemacht. Zweite Abtheilung. Von dem Austritt und der Ausschließung. §. 57. Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist jedem Mitglieds zu jeder Zeit gestattet, doch bleibt dasselbe für den Beitrag des laufenden Jahres verantwortlich und verliert durch den Austritt allen und jeden Anspruch an das Vereins- Vermögen ; eben so wenig kann demselben das Eintrittsgeld zurückgegeben werden. Z. 58. Präsumtiver Austritt. Wer zwei Jahre seinen Beitrag zu zahlen verweigert, soll angesehen werden, als sei er freiwillig ausgetreten. §. 59. Wiederaufnahme. Die Wiederaufnahme eines ausgetretenen Mitgliedes kann nur nach vorgängiger Bescheinigung ausreichender Entschuldigungsgründe und gegen nochmalige Erlegung des Eintrittsgeldes erfolgen.
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