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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1836
- Sprache
- Deutsch
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957 33 958 8- KV. Ausschließung. Die Ausschließung von dem Börsenverein kann nur auf Antrag des Börsenvorstandes durch Beschluß der Ge neralversammlung erfolgen. §. 61. Gründe der Ausschließung. Dieselbe soll erfolgen, wenn ein Mitglied des Börsen vereins 1) sich des Nachdrucks oder des Nachdruckvertriebes schuldig macht; 2) wegen eines entehrenden Verbrechens verurtheilt wird, und 3) sich eines muthwilligcn Banquerots schuldig macht. 8- 62. Untersuchung Kommen Thatsachen, deren Erweis die Ausschließung eines Mitgliedes begründen würden, zur Kenntniß des Vor standes, so hat derselbe allen Fleiß anzuwenden, um sich voll kommene Beweise des Für oder Wider zu verschaffen. Diese werden einem besonders zu ernennenden Ausschuß vorgelegt, welcher dieselben zu prüfen, den Beschuldigten zur Verthei- digung zu veranlassen, und endlich der Generalversammlung gutachtlichen Vortrag zu erstatten hat. 8- 63. Bekanntmachung. Die erfolgte Ausschließung wird durch das Börsenblatt bekannt gemacht, und kann ein Ausgeschloffener niemals wieder als Mitglied des Börsenvercins ausgenommen wer den. Vierter Abschnitt. Von den Börsentagen. §. 64. Bestimmung der Börsentage. Die Börsentage sind zur gegenseitigen Berechnung der gesammtcn Mitglieder des Vereins bestimmt und werden in der Jubilatemeffe im Börsengebäude Vor- und Nach mittags gehalten. Alle Mitglieder und deren Geschäftsfüh rer haben das Recht und die Pflicht, ihre Abrechnung aus der Börse zu besorgen. §. 65. Anwesenheit der Mitglieder des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes haben feste Plätze, und muß wenigstens Eins derselben, während der Geschäftsstun den, abwesend sein. Dieselben werden alle allgemeinen An ordnungen durch Anschlag an der Börsentafcl zur Kcnnt- niß der Anwesenden bringen. §. 66. Benutzung der Börsentafel. Außer den Mitgliedern des Vorstandes hat Niemand das Recht, Anschläge an der Böcscntafel zu machen; es kann dies jedoch von dem Vorstand durch Abstempelung oder schriftliche auf den Anschlag zu bringende Bewilligung gestattet werden. §. 67. Aufsichtßführung. Das jedesmal anwesende Mitglied des Vorstandes hat für Erhaltung der Ordnung zu wachen. §. 68. Beschwerden. Beschwerden über Mißbrauch der Autorität sind bei dem Vorsteher und gegen den Vorsteher bei dem Vorsitzenden des Wahlausschusses anzubringen, welcher dieselben der General versammlung zur Entscheidung vorzulegen hat. 8- 6!). Aufwartung. Die Aufwartung besorgt ein Börsendiener, welcher je doch hinsichtlich seiner Dienstvecrichtungen der specieilen Auf sicht des Vorstehers unterworfen, und nur diesem dafür ver antwortlich ist. Fünfter Abschnitt. Von dem Vermögen des Börsenvercins. 8- 7V. Bestandtheile des Vermögen«. Das Vermögen des Börsenvereins besteht: 1) im Börsengebäude; 2) in dem zu dessen Ausmöblirung angeschafften Invcn- tarium; 3) in dem Verlagsrechte des Börsenblattes; 4) in den zinsbar angelegten Eapitaiien. 8. 71. Beschränkung rücksichtlich des Bdrscngcbäudes- An dem Börsengebäude gebührt den Actionärs bis zu gänzlicher Tilgung der Actiencapitalien das Miteigenthum, und ist dessen Verwaltung einem besondern Ausschuß (H. 38.) übertragen. Von dem Ertrage des Börsenblattes fließt ein Drittel in den Amortisationsfonds des Böcsengebäudes. 8- 72. Einkünfte des Vereins. Außer den Nutzungen des Bärsengebäudcs und dem Ertrage des Börsenblattes bilden 1) die Eintrittsgelder, 2) die jährlichen Beiträge, 3) diejenigen etwaigen außerordentlichen Einnahmen, die nicht nach §. 21. des Aclienvectrags dem Amortisa tionsfonds zufließen, die Einkünfte des Börsenveceins. §. 73. Aufbewahrung. Mit der Verwaltung derselben ist der Eassirer beauf tragt, wogegen die Aufbewahrung und Vertretung des Ea- pitalvermögens dem gesammlen Vorstand obliegt, welcher inzwischen berechtigt ist, die Slaatspapiere des Vereins bei einer öffentlichen Easse in Leipzig zu deponiren. 8. 74. Verwendung. Die Einnahmen des Börsenvereins müssen zuvörderst zu Erhaltung der Börse und des Jnventariums, so wie zu Be streitung aller durch die besondern Zwecke des Börsenvercins nölhig werdenden Ausgaben verwendet werden. 8 75. Verwendung der Ueberschüsse. Nur wenn Ueberschüsse vorhanden sind, dürfen solche auch zu Erreichung allgemeiner Zwecke des Buch-, Musika lien - und Kunst-Handels verausgabt werden; doch soll in solchen Fällen, inwiefern der Betrag die jährliche Summe von 500 Thalern, über welche der Vorstand frei verfügen darf, überstelgt, die vorgängige Genehmigung der Generalversamm lung erforderlich sein. Treten Umstände ein, welche im Lause eines Jahres die Verwendung größerer Summen er heischen, so soll der Vorstand gehalten sein, in der nächsten
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