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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1836
- Sprache
- Deutsch
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1027 35 1028 Wann darf der Preis eines Buches herabgesetzt werden? Ist nach Ablauf dieser Zeit der Verleger gehalten, den Soc- timentshändler für seine Lagerexemplare zu entschädigen oder sie zurückzunehmen? Soll die Erscheinung neuer Auflagen vor deren Ausgabe im Börsenblatt angezeigt werden? Wie lange vorher soll dies geschehen ? Sind die Sortimentshändler berechtigt, auf cinc solche An zeige die Exemplare der alten noch bei ihnen lagernden Auflage zu remittiren, wenn sie solche auf feste Rechnung verlangt und erhalten haben? Darf der Verleger dem Sortimentshändler mehrere Bände oder Lieferungen auf einmal berechnen, wenn er dem Publikum angezeigt hat, daß jeder Band oder jede Lie ferung einzeln verkauft wird? Ist der Sortimcntshändler verpflichtet, die Fortsetzung von einem Buche, welches in Bänden oder Lieferungen er scheint, und wovon jede Lieferung oder jeder Band ein zeln berechnet wurde, in derselben Anzahl zu nehmen, in welcher er die ersten erhalten hat, wenn darüber nicht vor her ausdrückliche Bedingungen vom Verleger gemacht worden sind? Wenn der Verleger in Beziehung auf die angekündigte Lie ferungszeit der Fortsetzungen nicht Wort hält, kann ihm dann alles bereits Gelieferte und auch Bezahlte wieder re- mittict werden? Ist in einem solchen Falle der Verleger verpflichtet, dem SortimentShandler seine Handlungsunkosten zu ersetzen? Ist derselbe verpflichtet, den Sortimcntshändler auch für den entgangenen Gewinn zu entschädigen? Soll der Verleger solcher Werke eine Bürgschaft für sein Versprechen leisten, und welche? Dürfen im Preise herabgesetzte oder mit neuen Titeln ver sehene Bücher unverlangt versendet werden? Im Falle diese Frage verneint wird, soll sich dann der Sor timentshändler seine Spesen für solche Sendungen ersetzen lassen dürfen? Würde es zweckmäßig sein, von heftwcise erscheinenden Wer ken nur die ersten 3 Hefte pru uuvitute zu versenden oder als Neuigkeit anzunehmcn? Soll man bei hcftweise erscheinenden Werken ein für alle mal stets wenigstens 3 Hefte auf einmal versenden oder annchmcn? Darf ein Werk, welches bereits lieferungsweise versendet wurde, nochmals bandweise oder complet unverlangt ver sendet werden? Ist ein Verleger berechtigt, eine Anzahl Exemplare eines und desselben Werkes, aus einmal oder nach einander ver langt, auf welche der Sortimcntshändler ein Freiexemplar verlangt, auf feste Rechnung zu stellen? Wenn Artikel Nest geschrieben werden, muß bei der Nachlie ferung der Preis nochmals mit angegeben werden? Dürfen Fatturcn mit Preis berechnung aufgeklcbt werden? Soll zu den Fatturen ein gleichmäßiges Format Angeführt werden? Darf der Sortimentshändler dem Verleger ohne dessen vor herige Genebmigung Artikel zur Disposition steilen? In welchen Fällen darf er dies? In welchen Zandern? Soll der Ausdruck „zur Disposition stellen" als gleichbedeutend betrachtet werden mit „auf neue Rechnung übertragen?" Zu welcher Zeit beginnt eine Rechnung, und zu welcher Zeit schließt sie? Dürfen über diese Zeit hinaus, ausnahmsweise oder ganz willkührlich, noch Artikel in diese Rechnung gestellt wer den ? Welche Artikel begründen eine solche Ausnahme? Oder welches Vechältniß gestattet eine solche Aus nahme? Ist der Sortimentshändler berechtigt, für Neuigkeiten, die erst nach Neujahr (oder nach dem 1. December?) in Leipzig ausgegeben werden, dem Verleger beim Rcmit- tiren die Spesen der Hin- und Herscndung zu berechnen? . . Zumal, wenn der Verleger das zur Disposition Stel len derselben verbittet? Darf für einzelne Artikel ausnahmsweise halbjährige oder noch kürzere Abcechnungsfrist verlangt werden? Darf ein Verleger von Handlungen, mit denen ec sonst in Rechnung steht, für einzelne Artikel ausnahmsweise Barzahlung bei der Ablieferung verlangen? In welchem Münzfüße sollen dieRechnungenbezahlt werden? Steht es einzelnen Handlungen zu, sich in einem schwere ren Münzfuß bezahlen zu lassen? Ist ein Münzfuß als Maximum anzunehmcn, und welcher? Steht es einzelnen Sortimentshändlern, in deren Heimath ein geringer Münzfuß Statt findet, zu, aus diesem Grunde von den Verlegern zu verlangen, sich von ihnen in die sem bezahlen zu lassen? Darf der Sortimcntshändler einen höhern als den vom Verleger bestimmten Preis für die Bücher von dem Pub likum nehmen? In welchen Fällen darf er dies? In welchen Ländern? Darf der Preis eines neuen Buches von einem Sortiments- Händler öffentlich niedriger angezeigt werden, als vom Verleger? Wenn der SortimentShandler unbefugterweise von dem Publikum einen höhern als den vom Verleger festgesetz ten Preis fordert, kann letzterer alsdann wegen vermin derten Absatzes an erster» Ansprüche auf Entschädigung machen, und welche? Ist der Absender verbunden, seine Bücher oder Kunstsa chen so zu verwahren, daß sie vom Commissionair des Empfängers ohne Gefahr beigeschlossen werden können? oder ist es ihm gestaltet, z. B. Kupfccwerke offen an sei nen Eommissionair zu schicken, und diesem die Fvcmi- rung der einzelnen Beischlüsse auf Kosten der Em pfänger zu überlassen?
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