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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1836
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- Deutsch
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1031 35 1032 Ucbcr Zahlungsmittel und Zahlungsart in den Leipziger Ostermefscn. Der in letztvcrgangener Zeit mitunter veränderliche Zah lungsfuß, bei Saldirung buchhändlcrischer Rechnungen, fand theils seine Begründung in der Verschiedenartigkeit der Rechnungsverhältnisse in sich, indem vielfältig noch Tauschrechnungen unter den Sortimcntshandlungen be standen, wonach sich die hie und da überschießende Baar- zahlung als unerwarteter Gewinn darstellte, und jedes Zah lungsmittel als genügend erscheinen ließ; theils aber auch in besonderen Verträgen, indem die wenigen größeren aus schließlichen Veclagshandlungen (die man im Gegensatz gegen jene Netto-Handlungen benannte) die Zahlungsmittel bestimmten, in Folge des jedem Verkäufer zustchenden Rechts, und zwar meistenthcils inConv.-Geld nach dem 20 fl. Fuß, d. h. L. W. Z. oder in Friedrichsd'ors zu 5^., wobei noch mehrere den Rabatt auf 25 st beschränkten. Als spä terhin die in aller Beziehung unzweckmäßigen und daher auf die Länge unhaltbaren Tauschrechnungcn nach und nach aufgehoben wurden, bildete sich, mit nur wenigen für die Empfänger vortheilhaften Ausnahmen, der Zahlungsfuß allgemein in Carolins (zu 4 Laubthalern) ü 6^ -/>. Dies fand gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts Statt, und dauerte bis zu der Zeit, wo die Laubthaler gänzlich aus dem Verkehr verschwanden. Als Stellvertreter für diese Zah lungsart führte man sodann Sächs. Geld mit 4^-st für die Zahler ein, was diesen immer noch einen kleinen Vortheil verschaffte, indem der Carolin zu 11 fl. gerechnet in Sächs. Gelbe 6^.22.g^. betrug, und mithin in Buchhändlerzah lung nach obigem Ansatz circa 6,/ 9g^., abgesehen davon, daß Laubthaler stets gesucbt waren und daher immer etwas besser standen , als L. W. Z. Der letzterwähnte Zahlungs fuß bestand viele Jahre fest und unabänderlich, und nur dann und wann wurde cs versucht, durch Benutzung ande rer Münzsorlen oder mit Bezugnahme auf Nebenvechält- nisse, z. B. während des schlechten und schwankendenCourses der Wiener Währung von Seiten der Oestecceichischcn Buch handlungen , sich kleine Ncbenvorlheilc zu verschaffen, welche jedoch Jeder,'dem dergleichen vergönnt wurde, als eine freie Bewilligung dankbar anerkannte, keinesweges aber als einen wohlbegründetcn Anspruch oder als ein gebühren des Recht ansah. Aus eigener Erfahrung kann ich erhär ten, daß zu der Zeit, wo ich Geschäftsführer der Lange'schen Buchhandlung war, und wo derBestand dernichtunbedeuten- den Kasse, die ich mit nach Leipzig brachte, ausschließlich Gold enthielt, dieses jedesmal vor dem Beginn der Abrechnung beim Bankier umgesetzt und in die zur Zeit coursmäßige Münzsorte verwandelt wurde. Erst seit einigen Messen hat man versucht, nicht nur Gold als das Hauptzahlungs- mittel zu einem erzwungenen Cours einzufühcen, sondern man hat sich auch für befugt gehalten, diejenigen unziemlich zu behandeln, die in Gemäßheit ihres wohlbegründeten An spruchs die herkömmliche Zahlungsart begehrten. Daß aber zur Zeit der beregte Zahlungssuß noch allgemein als der gültige und richtige anerkannt wird, ergibt sich am besten daraus, daß die Mäkelei mit dem Golde ausschließlich nur während der Ostermcssen dauert, und daß außer denselben, und selbst während der Michaelis-Messen, wo die zu zahlenden Ucbcrträge allezeit noch bedeutende Summen in Umlauf setzen, Niemand weder eine andere Geldsorte an nimmt, noch auch anzubieten wagt, als Sächsisches Geld mit 4z st Vergütung. Kann und muß dies aber zu allen anderen Zeiten Statt finden, so darf auch die Ostermesse keine Ausnahme bilden, und das oft vernommene Vergeben mancher Leipziger Commissionaire, daß ihnen von einzelnen Committenten Gold zu hohem Cours eingesandt wurde zur Verwendung, ist, wenn es sich also damit verhalten und sie darauf cingehen sollten, nur als eine unzeitige Nachgie bigkeit zu betrachten, da die Ostermesse in dieser Beziehung nicht eben mehr Befugnis; gestattet, als jede andere Zeit des Jahrs, wo man sich solchen unbilligen Zumuthungen schon zu entziehen weiß. Auch haben erst seit wenigen Jahren einige Leipziger Commissionaire angefangen, Gold zu dem erzwungenen Börsencourse anzubieten, mitunter auch wohl, um sich daraus einen kleinen Vortheil zu verschaffen, wie mir dies einmal von einem der Herren mit dürren Wor ten gesagt worden ist. Wie wenig dies sich rechtfertigen läßt, leuchtet ein; denn falls eine Entschädigung für die Müh- waltung, welche unleugbar mit der Auszahlung verbunden ist, zu verlangen wäre, so müßte diese von dem Aufrrag- steller, keineswegs aber von dem Empfänger durch Ver kürzung des ihm gebührenden Saldo getragen werden. Erwägt man endlich noch im Allgemeinen, wie sehr viel vortheilhafter in letzter Zeit die Lage des Sortimentshändlcrs dem Verleger gegenüber sich dadurch gestaltet hat, daß das Geschäft zum bloßen gefahrlosen Commissionshandel herab- gesunkcn ist, und daßmur Verschleudern und ungebührliches Rabattgeben diesen Vortheil verkürzen können, so wie, daß die meisten jener wohl einen bessern und nur sehr wenige der selben einen geringem Rechnungsfuß haben, so erscheint die hier gerügte Methode, den Saldo zu verkürzen, als eine vollkommen unzulässige, ja, um cs mit dürren Worten zu sagen, als eine entehrende. Es wird hier an der Stelle sein, noch eines andern Ucbelstandes zu erwähnen, der in den letzten Jahren ein- gerisscn ist. Mehrere Leipziger Commissionaire geben nämlich statt des baaren Saldo, welcher sich aus eigenem Abschluß und aus den zum Quittircn vorgelegten Zahlungslistcn ihrer Committenten ergiebt, einen sogenannten Stellzettcl für den summarischen Belauf der ihnen daher entspringenden Zahlungsverbindlichkeit, der öfters erst mehrere Tage nach Verlauf der Abrechnung verfällt. Nun ist cs aber einleuch tend, daß hiernach der volle Anspruch des Empfängers allein gegen den Aussteller des Schuldscheins Gültigkeit hat, dem er ckel.oreckers stehen, und daher alle mögliche Zwischenfälle — cs sei nun Tod oder Zahlungsunfähigkeit oder irgend ein anderer cintretender unvorhcrzusehender Umstand — auf eigne Gefahr übertragen muß; keinesweges aber einen Regreß behält gegen irgend einen der einzelnen Schuldner, da deren Zahlungslisten seinen Quittungsvermerk enthal ten, den er unter allen Umständen anzuerkennen ver pflichtet ist. Kann daher eine solche in der Regel ohne alle Vorfrage eintretcnde Zumuthung wohl als der Billigkeit und Ordnung gemäß anerkannt und ferner gestattet werden? Berlin, im August 1836. D. Acimcr.
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