für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Getehäktsjweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. 36. Freitags, den 2. September 1836 Gesetzgebung. In sammtlichen Landdrosteien des Königreichs Hanno ver ist folgendes Gesetz publicirl: Nach den neuerlich von einigen Buch- und Kunst handlungen des Auslandes durch öffentliche Blatter er lassenen Einladungen zu Bestellungen auf ihre Verlags werke sind den Subscribenten außer den bestellten Arti keln für die Bezahlung der Subscriptions-Preise von einer Verloosung abhängige Geld-Gewinne zugesichert, und ist dabei ausdrücklich angeführt, daß solches Unter nehmen kein Lotteriegeschäft sei. Da indessen Unternehmungen dieser Art, wodurch bei den Subscribenten die Hoffnung auf einen Gewinn durch das Loos erweckt wird, als Lotterieen zu betrachten sind, für welche zu colligircn durch die Lotterie-Verord nung vom 19. April 1819 bei Vermeidung einer Geld buße von 50 verboten worden, so werden die Sub scribenten, Sammler oder Collecteurs für ein dergleichen Unternehmen mit der gedachten Strafe belegt werden, und sind die sammtlichen Obrigkeiten Unsers Verwal tungs-Bezirks hierdurch angewiesen, auf dergleichen Evntraventionen zu achten und achten zu lassen. Hannover, den 17. August 1836. Königlich Großbcitannisch - Hannoversche Landdrostei. T. Werlhof. Buchhandel. Schleuderet betreffend. In Nr. 30. dieser Blätter, vom 22. Juli s. c., ist aus der Berliner Voß'schen Zeitung eine Annonce von I. I. 3r Jahrgang. Niefenstahlin Berlin abgedruckt, worin neue, gute Musikalien zur Hälfte, ausnahmsweise auch zu des Laden preises ausgebvten werden. Der Einsender knüpft daran folgende drei Fragen: 1) Welche Voctheile müssen die Verleger diesem Manne gewähren, um ihn in den Stand zu setzen, solche Anerbietungen zu machen? 2) Ist es dabei denkbar, daß andere Handlungen noch ir-^ gend ein Geschäft in diesen Artikeln zu machen jm^ Stande sind? 3) Wie soll man die Verleger bezeichnen, welche zu solchen Schleudereicn die Hand bieten? Auf diese Fragen glauben die Leipziger Musikalienver- leger eine Antwort abgebcn zu müssen, da die Berliner Herren College», denen der Gegenstand am nächsten liegt, Nichts darauf ecwiedert haben. 1) Die Vortheile, welche Niefenstahl von den Hand lungen genießt, mit welchen er in Verbindung steht, sind keine größer«, als wie sie jede pünktlich zahlende Musikalienhandlung empfängt. Wenn er Abgaben an den Staat und an die Commun giebt; ein Hand lungslocale und einen Gehüsten hält; dabei Frachten, Portos und andere Geschäftsspesen zahlt; so ist zu be rechnen, daß er nicht ohne Verlust bestehen kann. Wenn er nämlich die Musikalien, welche ec auf feste Rechnung, gegen baare Zahlung, oder auf kurzen Cre dit mit 50 Avon den Verlegern bezieht, rein saldircn muß, während ihm nothwendig ein Theil der bezogenen Artikel unverkauft liegen bleibt, ein anderer Theil wohl abgenommcn, aber nicht sofort bezahlt wird. Item, er will doch auch leben, vielleicht mit Familie. Es käme 73