Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1915
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- 1915-03-26
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- 26.03.1915
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. .1/ 7V. 26. März 1915. Recht und Tonkunst, eine gemeinverständliche Darstellung des musikalischen Llrheber- und Verlagsrechts. Von vr. Gerhard Freies- leben, Rechtsanwalt in Leipzig. Leipzig, 1914, C. F. W. Siegel'sMusikalienhandlung (R. Linnemann). Brosch, 2.—, gcb. ^ 2.5V ord. Die vorliegende Darstellung des musikalischen Urheber- und Ver lagsrechtes zeichnet sich durch übersichtliche Gliederung und geschickte Darstellung, Umsicht und Gründlichkeit aus. Der Verfasser ist nicht nur in den Materien des Urheber- und Verlagsrechtes zu Hause, sondern auch in den Gebräuchen des Musikalienhandels und in der Musik überhaupt. Das beweisen die zahlreichen instruktiven Beispiele, die dem Leser des Buches sehr willkommen sein werden. Insofern ist die Beschränkung auf das Musikalische dazu angetan, der Darstellung ihre besondere Note zu geben, gegenüber den zahlreichen Werken, die sich mit dem Urheber- und Verlagsrecht im allgemeinen beschäftigen. Dem Verfasser ist es gelungen, gemeinverständlich zu schreiben, ohne oberflächlich zu sein. Ihn leitet überall der »gesunde Menschenver stand«, der ja in der neueren Entwicklung der Jurisprudenz glück licherweise Bürgerrecht erlangt hat. Man sieht auch hier, wie am letzten Ende in Zweifelsfragen doch nur die lebendige Anschauung der Praxis und die Erfordernisse des wirtschaftlichen Zweckes zu einer richtigen Lösung führen können. In 13 Kapiteln behandelt der Verfasser die Gesetzgebung über das Urheberrecht im allgemeinen, den Gegenstand des Urheberrechts, Entstehung und Untergang des Urheberrechts, Inhalt des Urheber rechts, weiter die interessanten Fragen: freie Benutzung und Melo dienschutz, zulässige Benutzung fremder Werke, die mechanischen In strumente, das Verhältnis zwischen Komponist und Textdichter, schließ lich die eigentlichen verlagsrechtlichen Fragen, nämlich die Übertragung des Urheberrechts, den Verlagsvertrag und verwandte Verträge, die Verfolgung von Rechtsverletzungen, das Internationale Recht. Ein Sachregister schließt das Buch ab. Der praktische Blick des Verfassers hat ihn überall das Nichtige treffen lassen, und es gibt nur wenige Punkte, bei denen der Kritiker ein Fragezeichen machen möchte. Warum er beispielsweise einer einmaligen Aufführung des Werkes, wenn es dann verschwindet, den Charakter der Veröffentlichung nehmen will (Seite 28), ist mir nicht ganz verständlich. Ebensowenig, warum er dem von einem Komponisten benutzten Textdichter nur in dem Umfange anteilmäßig ein Honorar zu billigen will, wie der Komponist es selbst erhalten hat. Doch das neben bei. Die praktischen Entscheidungen des Verfassers treffen meines Er achtens überall das Nichtige. Nicht so einverstanden bin ich mit einigen theoretischen Grundsätzen des Verfassers. Wenn er auch nach seiner eigenen Äußerung im Vorwort das Eingehen auf theoretisch-juristische Fragen vermieden hat, so zeigt sich doch in seinen Ausführungen von Seite 92 an eine meines Erachtens unrichtige Ausdehnung des Begriffs der Urheberrechts-Übertragung gegenüber dem Verlagsvertrag. Selbst verständlich gibt es Übertragungen des Urheberrechts, die über den Nahmen eines Verlagsvertrages weit hinausgehen. Aber nun dazu zahlreiche Fälle zu rechnen, in denen dem Verleger eine relativ weit ausgedehnte Befugnis gegeben wird, und demgemäß in allen diesen Fällen nicht mehr von einem Verlagsvertrag sprechen zu wollen, er scheint mir nicht angängig. Es ist dies ein Fehler, der bei urheber- und verlagsrechtlichen Fragen so oft gemacht wird, nämlich daß man den Verlagsvertrag auf eine ganz bestimmte Gruppe von Verträgen, die qualitativ und quantitativ begrenzt sind, beschränken will, während es sich in Wahrheit doch nur darum handelt, daß bei einer Reihe von Vcrlagsverträgen das Gewohnheitsrecht dem Verleger eben weitere Befugnisse gegeben hat. Bei dem, was der Verfasser auf Seite 194 ansführt, vergißt er, daß die einzelnen Bestimmungen des Verlags rechtes abdingbar sind und daß es doch eben immer auf den sprin genden Punkt ankommen muß, wenn man einen Vertrag unter seine juristische Kategorie einreiht. In gleicher Weise will es mir nicht richtig erscheinen, wenn eine Reihe solcher Verlagsverträge zum Bei spiel beim Zeitschriftenverlag als »nicht eigentliche« Verlagsverträge bezeichnet werden. Diese theoretischen Bedenken, auf die ich aber nicht weiter eingehen will, können den praktischen Wert des Buches, auf den es der Verfasser im wesentlichen abgestellt hat, nicht vermindern. Die Arbeit verdient als eine sehr zuverlässige und geschickte Darstellung weiteste Verbreitung in den beteiligten Kreisen. Elster. Kleine Mitteilungen. Die Kriegssammlung der vatikanischen Bibliothek. — Wie jedes politische Ereignis, von dem die Kurie berührt wird, so bringt auch der gegenwärtige Krieg der Zeitungssammlung der vatikanischen Biblio thek einen neuen und wichtigen Zuwachs. Schon in ruhigen Zeiten ist die tägliche Ergänzung der vatikanischen Bücherbestände durch das, was die bedeutendsten Blätter der Welt über Papst und Kirche brin gen, eine außerordentliche Arbeit, und diese Arbeit wird durch die hervorragende Stellung, die Papst Benedikt XV. in der gegenwärtigen Krise einnimmt, und die sich in den Zeitungen aller Länder wider spiegelt, noch weiter gesteigert. Die Bischöfe der Kirche haben den Auftrag, aus der Presse ihrer Diözese sämtliche Artikel einzusenden, die für die vatikanische Bibliothek von Wert sein könnten, und so flutet alltäglich ein Strom nicht nur von kirchlichen, sondern auch kir chenfeindlichen Blättern im Vatikan zusammen, die späteren Zeiten ein wichtiges Material zur Geschichte des Weltkrieges und der durch ihn entfesselten Leidenschaften bieten werden. Die Zeitungssammlung der vatikanischen Bibliothek, die an Jnhaltsfülle und Umsang von keiner- anderen derartigen Sammlung erreicht oder gar übcrtroffen wird, geht in ihren Anfängen auf Pius IX. zurück, der zuerst von allen Päpsten die hohe Bedeutung der Presse für wissenschaftliche Studien jeder Art erkannte. Die Einrichtung, die zu Beginn der fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts von ihm ins Leben gerufen wurde, ist von seinen Nachfolgern nach den von ihm ausgestellten Grundsätzen weitergeführt und ausgebaut worden. In unübersehbarer Reihe stehen die schweren Folianten, in denen die Zeitungsausschnitte nicht nur im Original aufgeklebt, sondern auch übersetzt sind, an den Wänden der Bibliothek, und ein sorgsam ausgearbeitetes Register ermöglicht die schnelle Benutzung jedes einzelnen Bandes. Unbekannte Wagner- und Mozart-Manuskripte tauchten in New Aork auf und wurden bei Anderson daselbst versteigert. Außerordentlich inter essant ist eine vollständig von der Hand Richard Wagners herrtthrende Partitur der Haydnschen zweiten Symphonie, 111 Seiten und Wagners Unterschrift umfassend, die der Meister im Jahre 1831 als Leipziger Student kopierte, da er bekanntlich lange Zeit hindurch kein Geld zum Ankauf seiner Lieblingspartituren hatte und sich also nur durch Kopie ren in deren Besitz setzen konnte. Weiterhin kam ein Wagnerbricf zum Verkauf, in dem sich sechs Takte mit der Andeutung der Melodie zum Pilgerchor aus »Tannhäuser« befinden, und schließlich ein zweiseitiges Originalmanuskript Mozarts mit Unterschrift aus dem Jahre 1787, worüber nähere Angaben leider nicht vorliegen. Alle diese Stücke ge hörten zuletzt dem Orchcstermusiker Carl Hamm, einem der ältesten Mitglieder des Metropolitan- und Philharmonie-Orchesters in New Aork; dessen Vater war ein im Jahre 1874 verstorbener Musikdirektor Valentin Hamm in Würzburg, der mit Wagner sehr befreundet war und von ihm auch die erwähnte Haydn-Partitur geschenkt erhielt. Eben falls ein Geschenk stellt das Mozart-Mannskript dar, das Hamm von Mozarts Verleger Andre in Offenbach a. M. mit einem Beglaubi gungsschreiben erhielt. Andre war bekanntlich infolge eines Ankaufs aus dem Besitz der Constanze Mozart lange Zeit hindurch der Haupt- besitzcr Mozartscher Musikhandschriften. Die Preismünze der Stadt Leipzig für die Bugra 1914. — Das Preisgericht zur Beurteilung der 23 rechtzeitig eingegangenen Ent würfe zu einer Prcismünze der Stadt Leipzig für die Internationale Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik, Leipzig 1914, hat je einen Preis in gleicher Höhe zuerkannt: dem Entwurf mit dem Kennwort: »Kultur und Volk« (Verfasser: Paul Fleischhack in Leipzig-Reudnitz), dem Entwürfe mit dem Kennwort: »Lipsia« (Verfasser: Professor- Felix Pfeifer in Leipzig) und dem Entwürfe mit dem Kennwort: »Mit wenig Mitteln« (Verfasser: Bildhauer Felix Kunze in Leipzig- Schleußig). Pttsoimlnachrichteil. August Wolkcnhauer f. — Bei den Kämpfen im Westen ist kürz lich der Privatdozent der Geographie an der Universität Güttingen, Or. August Wolkenhauer, gefallen. Wolkenhaner hat besonders auf dem Gebiete der historischen Geographie gearbeitet. 1909 veröffent lichte er in den Abhandlungen der Göttinger Gesellschaft der Wissen schaften aus einem Kodex der Münchener Hofbibliothek Sebastian Mün sters handschriftliches Kollegienbuch aus den Jahren 1511—15 und seine Karten.
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