für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegebcn von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 47. Freitags, den 18. November 1836. Bekanntmachung. der seit längerer Zeit fortdauernd Statt gefundene Andrang von Materialien für das Börsenblatt die schnelle Uebersicht desselben erschwert, und andern Theils auch eine schnellere Communication der buchhänd lerischen Mittheilungen nur wünschenswert!, und nützlich sein kann, so haben wir, in Uebereinstimmung mit dem Herrn Börscnvorsteher, beschlossen, vom nächsten Jahre an: das Börsenblatt zweimal wöchentlich, und zwar am Dienstag und Freitag, erscheinen zu lassen. und bemerken dabei zugleich, daß es zur Erhaltung bester Ordnung in Zusendung der Continuation noth- wendig ist, daß die Bestellung auf den nächsten Jahrgang bereits im Decembcr bei Herrn Frohbcrger gemacht werde. Der Preis bleibt unverändert. Leipzig, den 15. November 1836. Die Deputirten des Buchhandels zu Leipzig. Gesetzgebung. Im Großherzogthum Sachsen-Altenburg erschien fol gende Verordnung: Durch Bekanntmachung der Herzoglichen Landesregie rung vom 26. Mai 1831 (Ges. Samml. vom Jahre 1831 S. 135 ff.) ist in Folge höchsten Befehls angeordnet worden: 1) Den Handelsreisenden soll in dem hiesigen Herzog- thume von nun an nur gestattet sein, dem eigentlichen Begriffe dieses Geschäftsbetriebs gemäß, Muster oder Proben zum Vorzeigen und Auswählen bei sich zu führen, um Liefecungscontracte mit solchen Eingeses senen abzuschließen, welche ihrer Scits zum LuZros- 3r Jahrgang. oder vstsil-Handel im hiesigen Staatsgebiet berechtigt sind, dieselben dürfen jedoch keineswegs die Waaren, selbst in den kleinsten Maß- und Gewichtstheilen, im Lande vertreiben und unbefugten Detailhandel sich an maßen. 2) Das Ausbieten von Waaren in beliebig großen oder geringen Quantitäten an Privatpersonen, welche die selben in letzter Hand verbrauchen, ist den Handelsrei senden gänzlich untersagt. 3) Auch der erlaubte Geschäftsbetrieb der Handelsreisen den bleibt auf die Städte des Landes eingeschränkt und darf auf dem Lande nicht mehr Statt finden. 1V1