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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1836
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- Deutsch
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1508 1507 48 Zur Verwaltung der Censur sind an allen Orten, wo es Buchdruckereicn giebt, Censoren zu bestellen. §. 7. Organisation der Ccnsurcollegien. Die mit jeder der vier Kreisdirectionen verbundenen Censurcollegien sind collegialisch organisirte Behörden, in welchen der Kreisdirector, oder ein, entweder ein für allemal oder im einzelnen Falle beauftragter Stellvertreter desselben aus dem Mittel der juristischen Räthe den Vorsitz führt. Zu den Stellen der übrigen Mitglieder, mit der §. 9. ge dachten Ausnahme in Leipzig, werden Wir, nach den Vor schlägen Unseres Ministeriums des Innern, solche Männer berufen, welche als Schriftsteller, oder durch Verwaltung der Censur, oder auf andere Weise ihre Befähigung zu die sem Amte bewährt haben. Sie sind, in ihrer Stellung als Mitglieder des Censurcollegiums, mit dem Staatsdienereide zu belegen. Sie können jedoch auch zugleich zu Censoren bestellt werden. §. 8. Zuziehung von Censoren zu den Bcrathungcn der Censurcollegicn. Die Censurcollegien können die im Orte befindlichen Censoren zu ihren Berathungen ziehen, und sollen sich dieses Mittels in der Regel bedienen, um die über die Censoren geführten Beschwerden zu erörtern, oder andere Censurange- legenheitcn mit ihnen zu besprechen. Die Censoren haben jedoch bei den Beschlüssen der Censurcollegien kein Stinn menrecht, vielmehr müssen selbst diejenigen unter ihnen, welche zugleich Mitglieder des Censurcollegiums sind, bei der Besch/ußnahmc über eine gegen sie geführte Beschwerde aus der Versammlung abtrcten. ß. 9. Deputation des Stadtraths zu Leipzig zu dem Büchcr- wcsen. Aufhebung der dasigcn Büchcrcommission, — nunmeh rige Stellung der dieser zeither bcigcgeben gewesenen beiden Buchhändler. Bei der Umfänglichkeit und Wichtigkeit der preßpolizei- lichen Geschäfte, so wie der commerziellen Angelegenheiten des Buchhandels in Leipzig, hat der dasige Stadtrath dazu aus dem Mittel seiner juristisch befähigten Mitglieder und, wie ihm überlassen bleibt, unter Zuziehung einiger anderer mit der Literatur und dem literarischen Verkehr bekannter Männer, eine besondere Deputation zu bestellen. Es steht jedoch diese Deputation zu dem Stadtcath in keinem an dern Verhältnisse, als dessen übrige Deputationen. Daher ist auch in Leipziger Preßpolizeisachen im Namen des Stadt raths zu verfügen, und es sind Anordnungen und Zuschrif ten in dergleichen nicht an diese Deputation, sondern an den Stadtrath zu richten. Ein vom Ministerium des Innern, ein für allemal aus dem Mittel dieser vom Rathe zu bestellenden Deputation, auszuwählendes Rathsmitglied soll, nach dem jedesmaligen Ermessen des Kreisdireclors, zu den Bcrathungcn des Leip ziger Censurcollegiums, so wie zu denen der Kreisdirection über preßpolizciliche und die Curatcl des Buchhandels be treffende Gegenstände zugezogen werden. Dagegen hört mit dem Tage, wo diese Verordnung und die Ccnsurcollegien in Wirksamkeit treten, die bisher zu Leipzig bestandene Büchercommission aus. Die beiden Leipziger Buchhändler, welche bisher in ge wisser Weise an den Geschäften derselben Theil zu nehmen hatten, treten von nun an in dasselbe Vcchältniß zu der obge- dachtcn Deputation des Stadtraths. Es wird sich aber auch die Kreisdirection zu Leipzig, nach jedesmaligem Ermes sendes Kreisdireclors, des Beiralhes dieser Beisitzer bei ihren Berathungen über preßpolizeiliche und die Curatel des Buch handels betreffende Gegenstände bedienen. (§. 55.) §. 10. Censoren. Jeder Censor hat an Eidesstatt anzugeloben, daß er bei Verwaltung der Censur die deshalb bestehenden Gesetze und Verordnungen, so wie die ihm erthcilten allgemeinen und besondern Instructionen genau beobachten wolle. Die allgemeine Instruction der Censoren wird hierdurch in der Beilage zur öffentlichen Kenntniß gebracht. §. 11. Central- und Localccnsur. Um einerseits in der Verwaltung der Censur die nöthige Gleichmäßigkeit herzustellen, und Beschwerden über die Cen soren möglichst schnell zur Erledigung zu bringen, andrer seits aber auch den Druck dringlicher Gegenstände nicht un- nöthig aufzuhalten, ist zwischen Centralcensur und Localccnsur zu unterscheiden. §. 12. Abgränzung des Gcschäftskrcises der Central- und der Localccnsur. Die Localccnsur beschränkt sich auf Gegenstände von blos örtlichem Interesse. Alles Andre unterliegt der Central- ccnsur. §. 13. Solche Wochen - und Tageblätter, welche für eine oder mehrere durch ihren Titel bezeichnte Städte und Ortschaften bestimmt sind, sollen zwar auch in ihren nicht zu den Ankündigungen zu rechnenden Artikeln zur Local- censur gehören. Es wird jedoch für ein jedes dergleichen Blatt ein Centcalcensor bestimmt werden, welchem der Lo- calccnsor in, ihm zweifelhaft scheinenden, Fällen, die Ccn- sur zu überlassen hat. Die Kalender, insoweit sie nicht blos chronologische und astronomische Bestimmungen und Angaben enthalten, gehören zur Centralcensur. tz. 14. Ccnsurfreiheit der öffentlichen Behörden. Alles, was auf Anordnung sowohl niederer als höherer Behörden im Bereich und für den Zweck ihrer amtlichen Wirksamkeit gedruckt wird, ist censurfrei. Ausgenom men hiervon sind alle Bücherauctionskataloge, inglcichen die Kataloge der Leihbibliothekare und Antiquare, als welche zur Centralcensur gehören. §. 15. Ccntralccnsorcn — Behörden derselben. Die Centralcensoren werden, auf Vorschlag der Censur collegien, durch das Ministerium des Innern ernannt, auch von selbigem entlassen. Sie sind den Censurcollegien un mittelbar untergeordnet. Z. 16. Centralcensoren an den Orten der Kreisdirectionen. Centralcensoren werden in der Regel nur an den Orten der Kreisdirectionen bestellt. An jedem solchen Orte sind so viele Centralcensoren zu bestellen, als nöthig sind, um alle daselbst zur Centralcensur zu bringende Druckschriften, ohne Aufenthalt des Drucks, zu censiren. Sic sind unter sich
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