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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1836
- Sprache
- Deutsch
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1509 48 1510 nach Fachern abgetheilt. Diese Abtheilung und alle damit vorzunehmende Veränderungen gehören vor die Censur- collegien. §. 17. Ccntralccnsoren an andern Orten. Ausnahmsweise sollen, nach den Vorschlägen der Cen- surcollegien, Centralcensoren auch in solchen größer» und Mittlern Städten, wo das Bedücfniß sich zeigt, und dazu geeignete Männer vorhanden sind, für bestimmte Fächer und mit besonders zu bestimmenden Befugnißgränzen bestellt werden. §. 18. Localccnsorcn. Die Localcensoren, welche ebenfalls jederzeit Männer von wissenschaftlicher Bildung sein müssen, sind von den Ortsobrigkeitcn, soviel möglich, aus ihrem Mittel zu be stellen und den Censurcollegicn anzuzeigen. Sie sind diesen unmittelbar untergeordnet und verantwortlich. Untauglich oder fahrlässig befundene Localcensoren werden auf Anord nung des Ministeriums des Innern entlassen, und die Ortsobrigkeitcn zur Bestellung anderer an deren Stelle angewiesen werden. §. 19. Verbindung der Central- und Localcensur. An allen Orten, wo sich Ccntralccnsoren befinden, kön nen diesen, unter Zustimmung der Censurcollcgien, auch einzelne oder sämmtliche Zweige der Localcensur übertragen werden. §. 20 Censurbehördcn für die katholisch-geistlichen Schriften. (Rescript vom 12. Scptbr. 1807. Mandat vom 19. Febr. 1827.) Die Censur der von römisch-katholischen Glaubensver wandten verfaßten katholisch-geistlichen Schriften verbleibt dem katholisch - geistlichen Consistorium. Insoweit cs dabei auf Gegenstände des katholischen Dogmas und die innern Einrichtungen der katholischen Kirche ankommt, hat in hö herer Instanz das apostolische Vicariat zu entscheiden. Im klebrigen aber tritt die Oberaufsicht des Ministeriums des Innern in allen censur - und preßpolizeilichcn Angelegenhei ten auch rücksichtlich des Verfahrens des katholisch-geistli chen Consistoriums ein. §. 21. Aufhebung bisheriger amtlicher Befugnisse zur Censur. Alle übrige bisherige Bestimmungen, nach welchen ge wissen Behörden und Personen, vermöge ihrer öffentlichen Stellung, die Censur gewisser Fächer und Gattungen von Druckschriften zustand, werden hiermit aufgehoben. ß. 22. Ccnsurgcbühren. .(Censurrcgulativ vom Jahre 1779. §. II. g. und IV. Mandat v. 10. Aug. 1812. II. 3.9.) Sämmtliche Censorcn haben eine Censurgebühr zu be ziehen , welche für den gedruckten Bogen, sowie für jede un ter einem Bogen betragende Druckschrift oder Nummer einer Zeitschrift, für jetzt auf Zwei Groschen bestimmt bleibt. §. 23. Deren Erhebung an den Orten der Krcisdircctioncn. An den Orten, wo Censurcollcgien sind, erheben die Ccntralccnsoren ihre Censurgebühren nicht unmittelbar, son dern cs werden dieselben an einen mit deren Einnahme be auftragten Expedienten des Censurcollegiums berichtigt, der sie von Zeit zu Zeit an die einzelnen Censorcn berechnet. §. 24. Verweisung der Buchdrucker an ihre Censorcn. Jeder Buchdrucker ist an die Censorcn, an welche er sich zu wenden hat, mit Angabe der unter ihnen Statt findenden Geschäftsvertheilung namentlich zu weisen. Die deshalb in Betreff der Centralcensur mit Erlaß gegenwärtiger Verord- nung nöthige Verfügung an die Localobcigkeiten wird aus Iden Kreisdirectionen, jede künftige aus den Censurcollcgien ergehen. §. 25. Verpflichtung der Buchdrucker auf diese Verordnung. (Censurrcgulativ vom Jahre 1779.) Sofort nach Bekanntmachung dieser Verordnung sollen alle Buchdrucker und künftighin soll ein jeder vor Beginn sei nes Geschäfts handschläglich und an Eidesstatt darauf ver pflichtet werden: daß er den die Buchdrucker angehenden Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung genau nachgehen und.inson- derheit mit Ausnahme der darin für censurfcei erklär ten Fälle, nichts ohne die beigebcachte Genehmigung der Censorcn, an welche ec werde gewiesen werden, drucken oder durch die Seinigen drucken lassen, auch vor Empfang des Censucscheines Abdrücke, weder an den Verleger, noch an sonst Jemanden verabfolgen wolle. §. 26. Ucbercinstimmung des Drucks mit dem genehmigten Manuskripte. — Verbot Censurvcrändcrungcn anzudcutcn. Jeder Buchdrucker ist dafür verantwortlich, daß der Satz und Druck genau mit dem vom Censor genehmigten Manuskripte, oder (gedruckten) Satzbogen übereinstimme. Es darf in keiner Druckschrift eine Censurlücke oder irgend eine andre Andeutung enthalten sein, daß in Folge der Wei sung des Censocs eine Veränderung vorgenommen worden sei. Z. 27. Strafe der Buchdrucker bei Ucbcrtrctungen. (Mandat vom 24. April 1717. Lock. tlux. 3?om. 1. S. 417.) Uebcrtrelungen des Buchdruckerangelöbnisses, so wie jede Art der Abweichungen des Abdrucks von dem Manuskripte, oder Satzbogen, wie dessen Abdruck vom Censor genehmigt ist, sind mit Gefängnißstrasen bis zu sechs Wochen, und wenn sie, wiederholter Bestrafungen ungeachtet, fortgesetzt worden sind, mit Untersagung des fernem Gcwerbbetriebes zu ahnden. §. 23. Geschäftsvorstand der Buchdruckcrci — Verantwort lichkeit für die darin ««gestellten Personen. Sind die Eigenthümer von Buchdruckereien nicht selbst Buchdrucker, so haben sie einen des Geschäfts kundigen und übrigens geeigneten Mann als Verwalter der Ofsicin zur Verpflichtung zu gestellen. Der verpflichtete Geschäftsvor stand einer Ofsicin, er sei deren Eigenthümer oder nicht, ist für alle darin angcstellten Personen verantwortlich. §. 29. Einrichtung neuer Buchdruckcrcien. (Censurregulativ vom Jahre 1779. VI. Mandat vom 10. Aug. 1812. II. 5.) Neue Buchdruckcrcien können nicht ohne Concession er richtet werden, Gesuche um solche sind bei den Kreisdirectio- ncn und, soviel die Schönburgischen Receßherrschaften an langt, beider Gesammtcanzlei zu Glauchau anzubringen,
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