Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1836
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18361125
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183611254
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18361125
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1836
- Monat1836-11
- Tag1836-11-25
- Monat1836-11
- Jahr1836
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1511 48 1512 welche darüber die Entschließung des Ministeriums des In nern einholen werden. tz. 30. Eintrag der Schriften in das Büchcrverzcichniß. Bei jedem Censurcollegium ist ein Verzeichniß aller im Bezirk desselben gedruckten, der Centralcensur unterlegenen Schriften zu halten, worin dieselben unter genauer Angabe ihrer Titel, Verfasser, Verleger und der Druckerei, aus wel cher sie hervorgegangen sind, so wie des Formats und der Seitenzahl, eingetragen werden. tz. 31. Angabe des Verfassers. Auf der Angabe des Verfassers ist, wenn sich dieser auf dem Titel oder unter der Vorrede nicht genannt hat, beim Eintrag der Schrift in das Bücherverzeichniß, nur insofern zu bestehen, als der Censor davon, um die Verantwortlichkeit für Thatsachen sicher zu stellen, die Genehmigung des Drucks abhängig macht. 8- 32. Ccnsur- und Verlagschein. Nach vollendetem Drucke wird, gegen Vorzeigung des von dem betreffenden Eensor mit der Druckgenehmigung ver sehenen Manuscripls und Aushändigung des für den Censor bestimmten, ihm mit allen dazu etwa gehörigen Kupfersti chen oder Steindrücken zuzustellenden Exemplars, so wie gegen Erlegung der Censurgebühren, die Schrift in das Bü cherverzeichniß eingetragen und im Namen und mit dem Stempel des Censurcollegiums eine Bescheinigung darüber: daß eine Schrift unter dem Titel (hier ist selbige ihrem vollständigen Titel nach und mit der Eintragsnummcr im Bücherverzeichnisse zu bezeichnen) im Manuscripte oder in den Satzbogcn der Censur Vorgelegen habe, ausgefertigt, und dem Drucker zur Aushändigung an den Verleger, oder an denjenigen, mit welchem er sonst wegen des Drucks contrahirt hat, zugestcllt. Dieses Zeugniß heißt der Censur sch e in und , insofern darin zugleich des legitimirten Verlegers gedacht ist, der C e n- sur- und Verlag sch ein. Ueber Schriften, die von einem außerhalb des Kreis- directionsortes wohnenden Centralccnsor censict worden sind, wird der Ccnsurschein gegen eine von dem Censor einzusen- dcndc Bescheinigung, daß er den Druck genehmigt, auch das Eensurexemplar und die Censurgebühren erhalten habe, aus gefertigt und an den Censor, zur Aushändigung an den Drucker gesendet. tz. 33. Werke in mchrern Theilen. Ueber Werke, welche in mehrcrn Theilen, Bänden oder Heften erscheinen, ist, wenn diese einzeln und vor der Been digung des ganzen Werks ausgegeben werden sollen, zwar nur Ein Vcrlagschcin, wohl aber über jeden einzeln erschei nenden Theil, Band oder Heft ein besonderer Censurschein auszustellen. tz. 34. Zeitschriften. Wegen solcher Zeitschriften, zu welchen es einer Concession bedarf (tz. 56.), vertritt diese die Stelle des Verlagscheins und mithin auch des Eintrags in das Bücherverzeichniß, die von dem Censor selbst aber zu den einzelnen Heften oder Blät tern auf das Manuskript oder den Satzbogcn ectheilte schrift liche Druckgenehmigung die Stelle des Censurscheins. tz. 35. Neue Auflagen und Ucbersetzungen. Die Veranstaltung unveränderter neuer Auflagen mit inländischer Censur gedruckter Schriften ist zwar bei dem betreffenden Censor anzuzcigcn, und demselben dabei ein Exemplar der neuaufzulcgendcn Schrift zur Durchsicht zu überreichen. Dieser hat jedoch, wenn ihm nicht in ein zelnen ganz besonders gestalteten Fällen ein Bedenken dage gen beigeht, welches er sofort dem Censurcollegium zur Prü fung und Entscheidung voczutragen hat, die Genehmigung dazu, Behufs der Auswirkung des Censurscheins zu crthei- len. Censurgebühren sind dafür nicht zu entrichten, wohl aber hat der Censor ein Exemplar der neuen Auflage zu empfangen. Veränderte neue Auflagen, ingleichen Uebcrsetzun- gen, wenn auch mit inländischer Ccnsur gedruckter Schrif ten unterliegen den allgemeinen Bestimmungen. tz. 36. Drucke für auswärtige Verleger — im Auslande gedruckter hiesiger Verlag. Denselben Bestimmungen (tztz. 30 bis 33.) unterliegen auch die im Königreich Sachsen gedruckten Vcrlagswerke auswärtiger Buchhandlungen; nicht weniger auch alle im Auslande gedruckte, aber im Verlage einer inländischen Handlung erscheinende Werke, nur daß bei diesen statt des mit der Druckgenehmigung versehenen Manuskripts ein von dem Eensor ausgestelltes Zeugniß, daß er das Buch durchge» sehen und unbedenklich gefunden habe, beizubringen ist. tz. 37. Verbot des Vertriebs der Schrift vor Empfang des Censurscheins. Erst nach Aushändigung des Censurscheins darf der Drucker dem Verleger, oder sonst Jemandem, Exemplare der gedruckten Schrift verabfolgen und der Verleger sie versen den und vertreiben. tz. 38. Aufbewahrung des Manuskripts. Die Buchdrucker haben die mit der Druckgenehmigung versehenen Manuscripte und Sahbogen in der Regel nur ein Jahr lang, aber, nach dem besonder» Verlangen des Censors in einzelnen Fällen, auch zwei bis drei Jahrelang, aufzube wahren. Diese dem Drucker ausnahmsweise und nicht ohne erheblichen Grund aufzulegende Verbindlichkeit ist nicht nur in dem Bücherverzeichnisse, sondern auch in dem Een- sur- und Verlagscheine anzumerken. tz. 39. Wirkung des Verlagschcins. Die Eintragung in des Bücherverzeichniß und der auf Grund derselben bei einem Censurcollegium ausgefertigte Verlagschein vertritt von nun an die Stelle des bisherigen Eintrags in das Protokoll der Büchercommission, dient so nach vollständig zum Erweise des Verlagsrechts, und begrün det den Anspruch auf Schutz gegen Nachdruck. Z. 40. Eintrag von der Ccnsur nicht unterworfenen Gegen ständen in das Bücherverzeichniß. Auch den Verlegern von Musikalien, Landkarten, Kup. ferstichen und Steindrückcn, insofern diese nicht, wegen des darauf befindlichen Textes der Censur und daher auch der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder