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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1836
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- Deutsch
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1513 48 1514 Eintragung (§. 3.) ohnehin unterworfen sind, ist es unbenom men, dergleichen Verlagsartikel, um den Anspruch auf Schutz gegen Nachdruck zu begründen, nach der erforderlichen Be scheinigung ihres Verlagsrechts bei dem betreffenden Censur- collegium eintragen, und sich darüber einen Verlagschein ausstellcn zu lassen. §. 41. Eintrag auswärtiger Verlagswerke. Ausländischen Buchhandlungen bleibt es nachgelassen, auch ihre im Auslande gedruckten Verlagsartikel bei dem Eensuccollegium zu Leipzig, zur Sicherstellung gegen Nach druck, eintragen zu lassen. Dieser Eintrag erfolgt gegen genügende Bescheinigung ihres Verlagsrechts und auf den Grund derselben wird dem Verleger ein Verlagschein ausge fertigt. Wird aber in Fallen dieser Art nicht ein bloßer Verlagschcin, sondern auch, für den Zweck des hierländischen Vertriebes, ein Censurschein gewünscht, so treten die Be stimmungen §. 33. ein. §. 42. Gebühren für den Eintrag und den darüber auszustel- lcn.den Schein. Für jeden Eintrag in das Bücherverzeichniß und den dafür auszufertigenden Schein (Censur- oder Verlag schein) ist bei einem Ladenpreise des Werks unter 2^. der Betrag von 12 bei einem hohem Ladenpreise 1^. zu entrichten. Stempelimpost kommt dabei nicht in Ansatz. §. 43. Mitthcilung der Bücherverzeichnisse an das Ccnsurcol- legium in Leipzig. Um das Censurcollegium in Leipzig, als den Mittel punkt des sächsischen Buchhandels und den Sitz der Buch händlermesse, fortwährend in der vollständigen Uebersicht der im Königreich Sachsen gedruckten oder verlegten Werke zu erhalten, haben demselben die übrigen Censurcollegien halb jährig in der Meßwoche der beiden Leipziger Hauptmessen die Verzeichnisse der, bei ihnen zur Eintragung gelangten Schrif ten mitzutheilen. h. 44. Obliegenheiten der Leipziger Commissionairs. (Mandat vom 10. Aug. 1812. tz. III. 1.) Alle Leipziger Eommissionairs auswärtiger Buchhand lungen haben die Fakturen der auf den Platz kommenden und zum dasigen Vertriebe bestimmten Schriften, bei 10^. bis 50^. Strafe, binnen 48 Stunden bei dem dasigen Censur collegium in Abschrift einzureichen, welcher der vollständige Titel jedes Werkes, wenn er nicht in der Fattura selbst voll ständig angegeben sein sollte, beizulegen ist. Desgleichen haben alle Sortimentshändler außerhalb Leipzig Verzeich nisse der ihnen zugesendeten, nicht mit hierländischcr Censur gedruckten Novitäten, bei Vermeidung derselben Strafe und, soviel die Kreisdirectionsorte anlangt, binnen derselben Frist, an andern Orten aber, mit nächster dahin abgchendcn Post, bei dem Censurcollegium einzureichen. Auf die zum bloßen Transito bestimmten und unausge packt bleibenden Paquete sind diese Vorschriften nicht zu beziehen. Sendungen von unbekannter Hand. Schriften ohne Angabe des Druckorts, Druckers, Verlegers oder Commissionairs. (Mand. v. 10. Aug. 1812. z. III. 3. Mand. v. 27. Febr. 1636. (6. A. ll'vm. I. S. 413.) Circularvcrordnung der Landcsrcg. v. 29. März 1799. (6. A. 6out. II. 1. 57.) Provisori scher Bundesbeschluß v. I. 1819. tz. 9. Verordnung v. 13. Nov. 1819. 18. Stück der Gesetzsamml.) Jedoch haben sich bei gleicher Strafe die Commissionairs, so wie überhaupt alle und jede Buchhändler in und außer halb Leipzig, der Weiterbeförderung der ihnen von unbe kannter Hand zugchenden Paquete zu enthalten, vielmehr dieselben an die Octsobrigkeit abzugeben, welche darüber die Entschließung des CcnsurcollegiumS einzuholen hat. §. 45. Im Königreiche Sachsen dürfen Schriften, weder gedruckt noch vertrieben werden, aus welchen nicht der wahre Druckort und der wahre Name des Druckers und des Verlegers, oder statt des letztem, eines Commissio nairs, der den Vertrieb übernommen hat, angegeben ist. Die Ortsobrigkeit hat dergleichen Schriften, ohne Rücksicht auf den Inhalt, sofort in Beschlag zu neh men, solches der ihr Vorgesetzten Kreisdirection, mit Bei fügung eines Exemplars der Schrift anzuzcigen und gegen die Schuldigen zu verfahren. Alle Theilnehmer an Verbreitung derartiger Schriften werden mit sechswöchentlichem Gefängnisse bestraft. §. 46. Beschlagnahme anstößiger Schriften. Wenn einem Censurcollegium eine Druckschrift bekannt wird, deren Verbreitung dasselbe, wegen ihres, nach den Grundsätzen der hierländischen Censur für anstößig oder un zulässig zu erachtenden Inhalts, für bedenklich hält, so hat selbiges durch die Kreisdirection die provisorische Beschlag nahme einer dergleichen Schrift innerhalb ihres Bezirks zu veranlassen, und gleichzeitig die übrigen Kreisdirectionen zu derselben Maßregel aufzufordern. §. 47. Verfahren bei der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Octsobrigkeit in der Maße, daß die Exemplare der Schrift versiegelt und in ihren Gewahrsam gebracht werden. Sie ist verantwortlich dafür, daß selbige außeramtlich von Niemandem eingcsehen werde. Die Kreisdirection hat wegen einer erfolgten Beschlag nahme sofort zu dem Ministerium des Innern, mit An gabe der Beweggründe und Beifügung eines Exemplars der Schrift, zu berichten. tz. 48. Entscheidung auf die Beschlagnahme. Das Ministerium des Innern wird darüber, ob und unter welchen Bedingungen die in Beschlag genommene Schrift zucückgegeben, oder ob sie consiscirt werden soll, ent scheiden, und die Kreisdirectionen dem gemäß anweisen. §. 49. Verfahren bei der Confiscation. Im Falle der Confiscation haben die Kreisdirectionen alle Exemplare, welche entweder bereits in Beschlag genommen worden sind, oder beim Nachsuchen in den Buchhandlungen, Leihbibliotheken und Leseinstitutcn gefunden werden, durch die Obrigkeit vernichten zu lassen. Die Buchhändler oder Commissionaire, bei denen Exemplare gefunden worden sind, haben an Eidesstatt zu versichern, daß sie mehrere, als die
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