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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1836
- Sprache
- Deutsch
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1515 48 1516 ausgeantworteten, nicht besitzen. Inwiefern zugleich die ursprüngliche Stärke der Auflage und der schon Statt gefun dene Vertrieb auszumitteln, und die Wiederherbeischnffung der bereits vertriebenen Exemplare zu veranlassen sei, wird von dem Ministerium in geeigneten Fällen besonders ange ordnet werden. H. 50. Strafe des Vertriebs vcrbotner Schriften und inländi schen Verlags ohne Ccnsurschcin. (Mand. v.J. 1812. Ill.5.) Ein besonderes Angelöbniß der Buchhändler soll künftig nicht weiter Statt finden. Es sind aber Buchhändler, Eommissionaire, Buch drucker, Buchbinder und Antiquare, welche Schriften gegen ein erlassenes Verbot, und inländische Verleger, welche Ver- lagsartikcl ohne durch einen Eensurschein dazu berechtigt zu sein (§. 33. bis 38.), vertreiben, oder in dem §. 49. gedachten Falle Exemplare zurückhalten, mit Gefängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen. §. 51. Zur Führung der Untersuchungen competente Behörden. Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretung der Vorschriften in gegenwärtiger Verordnung gehört ohne Un terschied der Fälle in erster Instanz vor die Ortsobrigkeiten. Die Berichte auf Recurse sind jederzeit an die Kreisdirectio- nen zu richten. §. 52. Ausmittelung unbekannter Verfasser beleidigender Schriften. Auch die Ausmittlung des ungenannten und unbekann ten Verfassers einer Druckschrift, welche Beleidigungen und Anschuldigungen enthalt, auf Antrag des Beleidigten oder Angeschuldigtcn für den Zweck zu suchender rechtlicher Ge- nugthuung, gehört vor die Polizeibehörden, und daher in erster Instanz vor die Ortsobrigkeiten. Anträge dieser Art sind zunächst an die Obrigkeit des Her ausgebers, wenn dieser aber nicht bekannt ist, an die des Verlegers zu richten. Die Obrigkeit hat, dnsern sic die als solche ausgehobencn Aeußcrungen für beleidigend oder für Gegenstände strafrechtlicher Verfolgung erkennt, die genann ten Personen, mittels des im Civilprocesse gewöhnlichen Zwangverfahrens, zur Angabe des Verfassers und, nach Be finden , zur eidlichen Bestärkung ihrer Angaben anzuhalten. Die rechtliche Verfolgung gegen die ausgemittelten Ver fasser oder, wenn diese unbekannt bleiben, gegen die Her ausgeber der Schrift, gehört vor die Gerichte. §. 53. Wirkungen einer hierländischen Druckgenehmigung in Bezug auf Verantwortung und Schäden. Nücksichtlich der Untersuchung und Bestrafung der durch Druckschriften begangenen Vergehen bewendet es bei den Bestimmungen im §. 13. des Gesetzes über Competenzver- hältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden vom 28. Januar 1835. Der Unterdrückung einer anstößigen Druckschrift steht die erfolgte Druckgenehmigung in keinem Falle entgegen. Die Unterdrückung wird jedoch solchenfalls soviel möglich aus ein zelne Bogen und Blätter beschränkt und dem Verleger der dadurch erwachsende Schaden, nach dem Betrage der von ihm ausgewendeten Kosten, aus der Staatskasse ersetzt, ein Er satz des an den Verfasser gezahlten Honorars aber in keinem Falle geleistet werden. §. 54. Nachdruck. Sowie nach dem Gesetze über privilegirte Gerichtstände rc., vom'28. Januar 1835. §.23., Streitigkeiten über das Eigenthum und Verlagsrecht an Büchern und an den Geistes- werkcn , insonderheit auch soviel den Anspruch auf Ersatz des durch den Nachdruck zugefügten Schadens anlangt, vor die Gerichte gehören, so ist diesen auch die Bestrafung des Nachdrucks, ingleichen die Beschlagnahme und Consis- cation der als Nachdruck anzusehenden Erzeugnisse der Presse zu überlassen. Die Competenz der Pxeßpolizeibe- hördcn rücksichtlich des Nachdrucks beschränkt sich daher aus diejenigen Arten der polizeilichen Thätigkeit, welche entweder die Verhinderung beabsichtigter, oder die vor läufige Ermittelung begangener Verbrechen, ihrer Urheber, Teilnehmer und Gegenstände, oder die augenblickliche Er greifung der zur Begründung der Untersuchung erforderli chen Maßregeln bezwecken. §. 55. Privilcgicngesuche. Gesuche um Privilegien zum Schutze des Eigenthums an Geistes- und Kunstwerken aller Art, insofern derglei chen, der Bestimmung §. 40. und 41. ungeachtet, künf tighin noch gewünscht werden, sind bei dem Ministerium des Innern anzubcingen. §. 56. Concession zu Herausgabe neuer Zeitschriften. (Mand. v. 10. Aug. 1812. II. 2. ) Zur Herausgabe einer solchen neuen Zeitschrift, die, vermöge ihrer Tendenz, nicht blos für die Gelehrtenwelt, sondern für das größere Publicum bestimmt ist, oder welche Politik und Tagesgeschichte und Urtheile darüber in ihren Bereich zieht, bedarf cs auch fernerhin einer Eoncession. Gesuche darum sind bei der Kreisdircction anzubringen, welche sie, mir Abgabe ihres Gutachtens über den jedesmal einzureichenden Plan der Zeitschrift und die Persönlichkeit des Redacteurs dem Ministerium des Innern vortragen wird. Letzteres wird bei Ectheilung einer dergleichen Concession je desmal den Vorbehalt des Widerrufs aussprechen. Weder bei dem Ministerium des Innern, noch bei der Kreisdirection sollen dafür Kosten berechnet werden. §. 57. Verbot des Drucks der Zeitschrift vor hergebrachter Concession. Die Censorcn werden die Genehmigung zum Druck ei ner neuen Zeitschrift der §. 56. gedachten Art versagen, so lange nicht die Concession zu deren Herausgabe beigebracht ist. Zweifel darüber: ob eine solche, nach der Tendenz der Zeitschrift, erforderlich sei? entscheidet die betreffende Kreis direction auf Bericht des Censors an das ihm Vorgesetzte Censuccollcgium, dessen Vorsitzender die Frage an die Kreis direction zu bringen hat. Z. 58. Angabe des Rcdactcurs und der Druckerei. (Provisor. Bundesbeschluß v. I. 1819. §. 9.) Auf jedem Hefte einer Zeitschrift, oder, wenn selbige in einzelnen Blättern erscheint, auf jedem Blatte dersel ben , ist der Name des verantwortlichen Redacteurs und der Druckerei, in welcher sie gedruckt wird, anzugeben.
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