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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1836
- Sprache
- Deutsch
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1517 48 1518 §. 59. Aufnahme von Berichtigungen. Die Herausgeber von Zeitschriften sind, bei Vermei dung der ihnen zu untersagenden Fortsetzung derselben, ver bunden, von Behörden oder Privatpersonen Berichtigun gen gegen sie gerichteter Artikel derselben Zeitschrift, und zwar bis zur Lange dieses Artikels unendgeltlich, insoweit sie aber dieses Maß überschreiten, gegen Bezahlung der von ihnen im Allgemeinen bestimmten Jnsertionsgebühren, und zwar in dem nächsten, nach dem Eingänge der Berichtigung, zum Druck gelangenden Stücke oder Blatte, auszunehmen. Z. 60. Unterdrückung einer Zeitschrift. Uebertretung der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften, oder der bei der Concession gestellten beson der» Bedingungen, so wie wahrgenommene gemeinschäd liche, oder gegen den öffentlichen Anstand und die guten Sit ten verstoßende Tendenz, hat, nach ersolglos gebliebener Verwarnung des Nedacteurs, oder nach Befinden, sofort die Unterdrückung der Zeitschrift zur Folge. §. 61. Aufsicht über Leihbibliotheken und Leseinstitute für Jour nale und Zeitungen. (Rescript v. 17. März 1800. 6oll. Lux. Laut. II. '1. 1. S. 1145.) Die Leihbibliotheken und Leseinstitutc für Journale und Zeitungen bleiben, wie zeither, unter der Aufsicht der Orts- obrigkcitcn. Diese haben dazu nur von ihnen für geeignet geachteten Personen Erlaubniß zu ertheilcn, und dieselben mit Verweisung auf ihre Bürgerpflicht oder handschläglich an Eidesstatt angcloben zu lassen: daß sie vollständige Verzeichnisse der von ihnen zum Verleihen angcschafften Bücher und Zeitschriften all monatlich bei der Ortsobrigkeit einreichen, und darin nicht enthaltene Schriften nicht ausgeben wollen. Die Ortsobrigkeitcn haben die auf diese Verzeichnisse ihnen etwa erforderlich scheinenden nähern Erörterungen und Verfügungen sofort zu bewirken, ihnen beigehende Zweifel aber an die Eensurcollegicn zu bringen, an welche sie auch die bei ihnen eingehenden Verzeichnisse der zum Ausleihen bestimmten Bücher und Zeitschriften halbjährig in den Mo naten Januar und Juli cinzusenden haben. Uebertretungen obigen Angelöbnisscs werden mit Geld oder Gefängnißstcafen geahndet. §. 62. Versendungen aus diesen Anstalten. (Generale v. 26. Oct. 1790. (doll. Lux. 6ont. II. '1'. I. S. 53.) Ober- amtspatcnt vom 8. Nov. 1790. ib. 1. III. S. 507.) Inhabern von Leihbibliotheken und Leseinstituten bleibt es verboten, Zeit- und andre Druckschriften, anders, als auf vorgangige speciellc Bestellung, über Land hecumtragen zu lassen. Die Sendungen sind mit der Adresse der Bestel ler zu versehen, und von dem Verleiher zu versiegeln. Die Rücksendungen dürfen die von dem Verleiher umhergesende ten Boten nicht anders, als versiegelt mit der Adresse des Leihinstitutes versehen, annebmcn. Uebertretungen dieses Verbots werden mit Eonfiscation der Schriften und Geldbußen bestraft. §. 63. Aufsicht aus die auf den Märkten ausgebotenen Volks schriften (Generale v. 17. Mai 1803. 6oci. Lux. 6»nt. III. 1. I S. 37.) Die Ortsobrigkeiten haben auch fernerhin darüber Ob sicht zu führen, daß auf den Wochen- und Jahrmärkten nur im Jnlande gedruckte und censirte Volksschriften, auf welchen der Name des Druckers und der Druckort angegeben ist, feilgeboten werden. Alle andern sollen sofort consis- cirt, und die Verkäufer überdies mit Geld - oder Gefäng- nißstrafen belegt werden. §. 64. Eintritt der durch diese Verordnung bestimmten Or ganisation der Behörden für das Prcßwesen. Die durch diese Verordnung bestimmte neue Organi sation und Wirksamkeit der Eensur- und Preßpolizeibehör- den tritt mit dem 1. Januar künftigen Jahres ein. §. 65. Anzeige wegen der bestellten Localccnsoren. Sofort nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung in dem Gesetz- und Verordnungsblatte haben sämmtliche Obrigkeiten der Orte, wo sich Buchdruckereien und litho graphische Anstalten befinden, anzuzeigcn, wen sie zu Lo- calcensoren bestellt haben, und diese Berichte an die Kceis- direction zu richten, welche sie an die Eensurcollegien, so fort nach deren Errichtung, abgeben werden. Dresden, am 13. October 1836. (1>. 8.) 8 ricd rieh August. Eduard Gottlob Nostitz und Janckcndorf. Allgemeine Instruction der Censoren. §. 1. Allgemeine Bezeichnung der Grenzen, welche bei der Erlaubniß zum Drucke innc zu halten sind. Die Eensoren haben die Erlaubniß zum Abdruck nur solchen Schriften zu versagen, deren Veröffentlichung der Staat, entweder vermöge seiner Bundespflichten, oder in Wahrnehmung seiner eigenen Rechte und Interessen und der daraus entspringenden Pflichten, oder im Sinne des von ihm zu gewährenden Rechtsschutzes zu verhindern hat. Insoweit daher nicht eine dieser Rücksichten eintritt, darf die freie Entwickelung des wissenschaftlichen und öffentlichen Lebens von der Eensur nicht beschränkt werden, und selbst darin, daß der Eensor eine Aeußerung für irrig oder unge reimt erkennt, liegt kein Grund zur Verweigerung der Druckerlaubnis Z. 2. Inwiefern Acußerungcn über Gegenstände der Gesetz gebung und Verwaltung des Landes gedruckt werden dürfen. Schriften und Aufsätze, in welchen die Königlich Säch sische Staatsverwaltung im Ganzen oder in einzelnen Zwei gen gewürdigt, erlassene oder noch zu erlassende Gesetze nach ihrem inner» Werthe geprüft, Fehler und Mißgriffe, Mißbräuche und Ungebührnisse in der Verwaltung aufge deckt, Verbesserungen angedeutet oder in Vorschlag ge bracht werden, sind um deswillen, weil sie in einem an dern Sinne, als dem der Regierung oder einzelner Be hörden geschrieben sind, nicht zu verwerfen. Aber ihre Fassung muß anständig und ihre Tendenz wohlmeinend sein. §. 3. Berücksichtigung der Form und des Tons der Behandlung. Die Eensoren haben überhaupt ihre Aufmerksamkeit nicht blos auf den Inhalt, sondern hauptsächlich auch auf Form und Ton der Behandlung zu richten. Nicht zu ge statten ist der Abdruck solcher Schriften, einzelner Aufsätze
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