Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1836
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18361125
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183611254
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18361125
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1836
- Monat1836-11
- Tag1836-11-25
- Monat1836-11
- Jahr1836
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1519 48 1520 oder Stellen, in welchen eine leidenschaftliche undunan ständige Sprache herrscht. §. 4. Was ln politischer Hinsicht nicht zum Drucke gelassen werden dürfe? -») im Allgemeine». Schriften von revolutionairer Tendenz dürfen nicht gedruckt werden. Nichts ist zum Abdruck zu lassen, wo durch die Sicherheit und Würde des Königlichen Hauses, des Staats, des deutschen Bundes und seiner einzelnen Staaten, so wie anderer befreundeter Regierungen, beson ders ihrer regierenden Häupter, verletzt, oder die Erhaltung des Friedens und der inner» Ruhe in Deutschland gefähr det Wird. ß. 5. Allen Schriften, Artikeln und Aufsätzen, welche einen andern Vereinigungspunkt für die gesammte deutsche Nation bezwecken, als den in der Gründung des deutschen Bundes gegebenen, oder die auf eine demokratische Um gestaltung der Bundesverhältnisse hinwirken, muß die Druckerlaubniß verweigert werden. Dasselbe gilt von sol chen Schriften, welche den Umsturz der Verfassung oder des öffentlichen Rechtszustandcs bezielen. ß. 6. b) Spccielle Vorschriften in politischer Beziehung. Nach Vorschrift des Bundcsbcschlusses vom 21. Ort. 1830 werden die Eensoren angewiesen, bei Zulassung von Nachrichten über Statt gefundene aufrührerische Bewegun gen mit Vorsicht und Vergewisserung der Quellen, woraus sie geschöpft sind, zu Werke zu gehen. tz. 7. Nachrichten über ständische Verhandlungen an derer deutscher Staaten sind in Zeitungen und periodischen Schriften nur insoweit zuzulasscn, als sie aus den öffent lichen Blättern und aus den zur Oeffentlichkeit bestimmten Acten des betreffenden Bundesstaates entlehnt sind, und die Quelle angegeben ist, aus welcher dergleichen Berichte und Nachrichten geschöpft sind. §. 8. Was in moralischer, religiöser und kirchlicher Hinsicht nicht zum Drucke zu lajsin sei? Nichts darf gedruckt werden, was gegen Zucht, Sitte und äußern Anstand ist, was das religiös- und kirchlich- Heilige herabwürdigt, oder Spannung und gegenseitige Unduldsamkeit zwischen den verschiedenen Confessionen aufrcgt. ß. 9. Berücksichtigung, für welches Publicum eine Schrift geschrieben sei. Mit der Beobachtung vorstehender Vorschriften ist es bei der Ecnsur einer Schrift um desto genauer zu nehmen, je größer und gemischter das Publicum ist, für welches sie ihrer Sprache und Form, sowie ihrem Tone nach, be stimmt ist. §. 10. Eine besonders vorsichtige Beurtheilung ist anzuwenden bei Zeitungen, Zeit- und Flugschriften poli tischen Inhalts, inglcichen bei Volks- und Jugendschriften. Am wenigsten ist dagegen die Schreibefreiheit bei eigent lichen gelehrten und wissenschaftlichen Werken zu beschrän ken, besonders bei denen, welche in einer nur den Ge lehrten oder höher Gebildeten verständlichen Sprache ge schrieben sind, und bei Schriften, welche sich blos in dem Gebiete wissenschaftlicher Forschung und ruhiger Erörte rung halten. §. 11. Berücksichtigung der Privatchre und des Tons bei Urtheilen über öffentliche Wirksamkeit. Die Eensoren periodischer Blätter haben den Abdruck aller solcher Aeußcrungen zu hindern, in welchen für sie erkennbare Injurien enthalten sind, und worin Angriffe auf die Persönlichkeit und das Privatleben des Einzelnen Vorkommen. Aber auch Uctheile über irgend eine Art von öffentlicher Wirksamkeit dürfen nur dann gedruckt werden, wenn sie ohne Gehässigkeit, Leidenschaftlichkeit und Ver letzung des Anstandes geschrieben sind. §. 12. Information der Sensoren in Bezug auf thatsächliche Verhältnisse und auf Vorgänge im öffentlichen Leben und in der Verwaltung. Insofern es bei der Beurtheilung der Zulässigkeit ein zelner Aeußcrungen auf Bekanntschaft mit solchen thatsäch- lichen Verhältnissen ankommt, welche ihrer Natur nach den Gerichts- und Polizeibehörden bekannt sein müssen, haben die Eensoren diese um Mittheiiungen darüber anzugehen. Auch werden den Eensoren von Zeit zu Zeit diejenigen Vorgänge im öffentlichen Leben und der Verwaltung mit- gelheill werden, welche auf Verwaltung der Censur von Einfluß sein können. §. 13. Oeffentliche Aufrufe zur Mildthätigkcit. Oeffentliche Aufrufe zur Mildthätigkeit dürfen nicht ohne beigebrachte Genehmigung der Amtshauptmannschaft, in deren Bezirk sich die zur Unterstützung empfohlenen Hülfsbedürftigen befinden (in Dresden und Leipzig der be treffenden städtischen Behörden), abgedruckt werden. Oeffentliche Ausbietung gewisser Vcrkaufsgegenstände. Zu Ausbietungen von Loosen zu unerlaubten in- und ausländischen Lotterien und Ausspielungen, wozu inson derheit auch die sogenannten Promessenscheine gehören, haben die Eensoren die Druckerlaubniß gar nicht, und zu Feilbietung von Heilmitteln nur dann zu geben, wenn die Genehmigung einer Medicinalpolizeibehöcde dazu beigebracht wird. Findet ein Censor in einem Bücherauctionskataloge, oder dem Kataloge einer Leihbibliothek, oder eines Antiquars die Titel anstößiger Schriften, so hat er diese zu streichen und bei der betreffenden Qrtsobrigkeit aus die nöthigen Ver fügungen anzutragen, daß dergleichen Schriften hinweg genommen, jedenfalls aber von dem Vertriebe ausgeschlos sen werden. §. 14. Verfahren bei Besorgung und zu Erleichterung des Censurgeschäfts. Die Eensoren haben jedesmal zu erwägen, ob einer ganzen zur Eensur vorgelegten Schrift, oder nur einzelnen Theilen und Stellen derselben, die Druckerlaubniß zu ver sagen, und eine Sichtung des Unzulässigen vom Zulässigen möglich ist. Letzter» Falles sind die unzulässig befundenen Stellen genau anzugeben. Deren Streichung und Ab änderung ist aber den Verfassern und deren Stellvertretern in der Regel lediglich zu überlassen; doch bleibt es Sache freier Vereinigung dieser mit dem Eensor, ob und inwiefern letzterer selbst Veränderungen vornehmen solle. Nur die Eensoren periodischer Blätter dürfen dem v'on den Redactoren an sie gelangenden Wunsche, kleine Ver änderungen zu Ermöglichung der Druckerlaubniß, der Kürze
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder