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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-12-02
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1836
- Sprache
- Deutsch
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1567 49 1568 Döring. Ein Supplementband zu des Dichters sämmtlichcn Werken. Leipzig, Julius Wunder's Veclagsmagazin, 1837, erschienene Schrift als ein unerlaubter Nachdruck zu con- siscircn. Leipzig, den 17. November 1836. Die Büchcrcommission. Pölitz. Ivachsmuth. Seeburg. Gründe. Die Sächsische Gesetzgebung hat gleichmäßig und fort während den Grundsatz ausgesprochen und aufrecht erhal ten, daß die rechtmäßigen, sowohl inländischen als aus ländischen Verleger in den Sächsischen Landen bei ihren von den Schriftstellern erlangten Verlagsrechten gegen den Nach druck kräftigst zu schützen seien, und hat, um diesen Zweck zu erreichen und die Verleger der redlicher Weise an sich ge brachten Werke vor Schaden zu behüten, und den Buch handel selbst von den Nachtheilcn des unerlaubten Nach drucks zu befreien, die Confiscation, auf den Eingriff in das wohlerworbene Eigenthum des Verlegers, als Strafe gesetzt. Mandat v. 27. Febr. 1686 Oc>3. An§. I'. I. S. 414. Mandat v. 18. Dccbr. 1773. Ooll. Au§. Ocmt. 11. S. 40. Mandat v. 4. Jul. 1798 Oock. Anz. Oont. II. 1. I. S. 58. Selbst Auszüge dürfen, nach Sächsischem Rechte, nur mit Einwilligung des Verlegers des früher erschienenen Hauptwerks gedruckt werden. Nescript v. 25. Mai 1781. tloä. .4r,§. Oout. II. 1. I. S.50. In Betracht nun, daß die Buchhandlung Dunckec und Humblot in Berlin als rechtmäßige Verleger des in 6 Bänden in den Jahren 1833 und 1834 erschienenen „Brief wechsels zwischen Goethe und Zelter in den Jahren 1796 bis 1832" durch Production des betreffenden Verlagscon- tracts in beglaubigter Form sich gehörig ausgewicsen, wo gegen die Wcidmann'sche Buchhandlung in Leipzig, außer den an PH. E. Reich geschriebenen 5 Briefen, welche al lerdings zur Handlungs-Correspondcnz der Wcidmann'schcn Buchhandlung gerechnet werden können, an den in der Schrift: „Briefe von Goethe an Lavater. Leipzig, Weid- mann'sche Buchhandlung 1833" sonst abgedruckten Brie fen Goethe's an Lavater, ein Eigenthum und Verlagsrecht keineswegs genügend bescheinigt hat, worauf jedoch zur Zeit etwas nicht ankommcn kann, und daß in der unter dem Titel: Goethe's Briefe in denJahrcn 1768 bis 1832, heraus- gegcbcn von Dr. Heinrich Döring. Ein Supple mentband zu des Dichters sämmtlichcn Werken. Leip zig, Julius Wunder's Vcrlagsmagazin, 1837 erschienenen Schrift von jenen Briefen Goethe's an Zelter, 310 dieser Briefe, ohne Vorwissen und Genehmigung der rechtmäßigen Verlagshandlung ab - und nachgedcuckt, in derselben Schrift auch 4 von jenen Briefen Goethe's an PH. E. Reich, ebenfalls ohne Vorwisscn und Genehmigung der betreffenden Vcrlagshandlung, ab- und nachgedruckt worden sind; so ist aus diesen Gründen, wie in vorstehen dem Bescheide geschehen, zu erkennen gewesen, und es mag darauf, daß in dem nachgedruckten Werke noch andere Briefe Goethe's abgedcuckt worden sind, von welchen zur Zeit ein unerlaubter Nachdruck noch nicht bescheinigt wor den, ein rechtliches Absehen um so weniger gerichtet werden, als das unrechtmäßige Gebahrcn mit fremdem Eigcnthume eine Erwerbung ex jure cwvesrlouis nicht zur Folge haben kann." Wir veröffentlichen dieses Urtheil hauptsächlich im In teresse der Literatur und des Buchhandels. Ja wir glau ben, daß es ganz am Orte sein dürfte, wenn alle Bescheide der Königl. Sächsischen Bücher - Commission durch das Börsenblatt publicirt würden, um mit den Grundsätzen, nach welchen diese Behörde verfährt, vertrauter zu werden. So z. B. erkennt das Sächsische Recht nur ein Verlagsrecht an, wenn ein Eontract mit dem Schriftsteller abgeschlossen und in beglaubigter Form den etwaigen Anträgen bcige- gcbcn ist. Berlin, den 21. November 1836. Lunckcr und humblot. Abfertigung. Ein Quidam hat abermals seine unreife Stimme erho ben und seine Galle im Börsenblatte Nr. 41. über mein Bücher - Lexikon nicht nur, sondern auch über mich selbst in großem Eifer ausgegossen. Eingedenk des in der Nachrede zum 6. Theile meines Werkes ausgesproche nen Grundsatzes und der Worte Sir ach 13, v. 1. würde ich eben so wenig aus diese wie auf frühere ähnliche Erpectorationcn in oben genanntem Blatte etwas ecwiedcrn, geschähe es nicht aus Gefälligkeit und auf ausdrückliches Verlangen meines Freundes und Verlegers, Hrn. L. Schu mann, den letzteren Aufsatz in Nr. 41. über mich und mein Werk etwas näher zu beleuchten. Was der Quidam von vorn herein über die Mangelhaf tigkeit des Heinsius'schen B. L. u. s. w. sagt, lasse ich dahingestellt sein, obwohl es mir scheint, wie aus allem Folgenden deutlich hcrvorgeht, daß er über dessen Werth und Nichtwerth eben so wenig ein richtiges Urtheil zu fällen im Stande ist, wie über jedes andere ähnliche Werk. Indem er mir nun im Folgenden nicht nur Mangel an Fleiß, Unkcnntniß der Literatur, der lateinischen Sprache u. s. w. vorwirft, zieht derselbe auch meine Gewissenhaftigkeit bei der Ausarbeitung in große Zweifel und zeigt endlich, was ich hätte thun sollen, um durch Verbindungen in der Schweiz, Oesterreich und dem südlichen Deutschland meinem Werke diejenige Vollkommenheit zu Theil werden zu lassen, der es so sehr mangeln soll. — Um seinen Tadel aber auch mit Belegen zu spicken, bezieht er sich auf eine von Hrn. Frz. Gräffer (im Börsenblatte Jahrg. 1836 S. 325) herrührende Rüge; er sagt ferner, daß ich das schätzbare Meusel' sche Weck, welches er ein nur unzuverlässiges Hülssmittel nennt, nicht so allgemein auf Treu und Glau ben hätte benutzen sollen! — Wer nur einige verständige Einsicht in mein Werk ge nommen und cs nicht ganz unbeachtet läßt, welche große Masse von guten und weniger guten Quellen ich habe
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