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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1836
- Sprache
- Deutsch
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1611 50 1612 kaum zu bemerken, daß Herr B a ch e m gestiemt ist, da wir dessen erfolgreichen Bemühungen schon ähnliche Resultate verdanken, wie namentlich u. a. das Börsenblatt von 1835. Nr. 33 bezeugt, und der hier abermals in dem Jn-^ teressc von drei und vierzig Verlegern und selbst sol cher, von welchen behauptet wurde, daß sie Partien ihres Verlages einem der Verurtheilten wohlfeiler geliefert hät ten als den Kölner Buchhändlers und gachz kostenlos für diese, ja ohne deren Aufforderung und Vollmacht beb der Gerichtsbehörde das Princip gellend zu machen gewußt hat, daß der Fiscus klagen könne, nachdem er alle betheiligte^ Schriftsteller und Verleger an Ort und Stelle von Amts wegen nach ihren Gesetzen habe abhören lasten, so daß der denuncirende oder requirirte Buchhändler nur als Zeuge oder Sachverständiger bei dem Gerichte aufzutretcn habe, — entgegen der Ansicht, daß er für jede einzelne Partei als Bevollmächtigter erscheinen mäste. Je mehr das nachfolgende Urtheil im Allgemeinen für die Interessen des Buchhandels und für künftige Procc- duren als vorzüglich gut motivirt erscheint, um so mehr wird cs zweckmäßig sein, dasselbe ganz vollständig abdru- cken zu lassen, was auch schon der legalen Autorität we gen nicht wohl unterlassen werden durfte. Es betrifft übrigens dieses Urtheil die in Nr. 12 des Börsenblatts von i 1834 bereits aufgesührte» Eonsiscationen, und die Pcoce- dur liefert einen wichtigen Beleg zu der in Nr. 13. des Börsenblattes 1835 S. 325 ausgestellten Behauptung, daß durch die Auctioncn dem Nachdrucksvcrtricb ein beson- ! derer Vorschub geleistet werde, weil die meisten, bei den Verurthciltcn gefundenen Nachdrücke neu und unaufge- schnitten waren und beide sogenannte Antiquare sind, aber auch zu der bereits bei Gelegenheit des früher» Kölner Urthcils ausgesprochenen, „daß die Gesetzgebung gegen den Nach druck keineswegs allenthalben so mangelhaft sei, als sie Bequemlichkeit bei Verfolgung des Rechtes und Furcht vor unbezahlten Arbeiten bisweilen geschildert hat." Sehen wir nun auch in dem nachfolgenden Urtheil wiederum nur das geringste Strafmaß angewendet, so müssen wir ge bührend berücksichtigen, daß durch die Conssiscatio» von vielen hundert Werken dennoch allerdings die Strafe be deutend wird. Berlin, d. 20. Octobcr 1836. Der Vorsteher des Börsenvcrcins Ln slin. Das Königliche Preußische Landgericht zu Cöln hat in seiner öffentlichen Sitzung der Correctionel Kammer vom dritten November 1835, wo anwesend waren: die Herren Sch au derg, Präsident, Bender, Kehr mann, Landgerichts Räthe, Müller, Assessor, die Functionen des öffentlichen Ministern, wahrnehmend, undMockel jr., beigeordneter Gerichtsschreiber, folgendes Zuchl- polizei-Urtheil ausgesprochen. Auf Betreibe» des öffentlichen Ministern gegen 1) Heinrich Tanger, 34 Jahre alt, 2) Johann Friedrich Bornhcim, 23 Jahre alt, beide Antiquare in Cbln, beide persönlich und in Zustand des Herrn Justizraths Kyll er schienen. Htachdrqj die Staatsbehörde^ den Gegenstand der Klage dargcstcllt hatte, wonach die Vorgenannten beschuldigt sind: , 1) der >i. Tanger, nachgedruckte Werke von «.Schiller, v. Goethe, Müllner, Houwald, Sundelin, Voß, Prinz von Neuwied, Grä>pcll, Schlcicrmacher, Räumer, Kraffk, Ehrpnbcrg, Tiedge, Schreiber, Mgtthisson, Schott, Henke, Geiger, Chelius, Kind und Fouque, so wie von Claurcn, Schopenhauer, Luden, Hildebrand., Spieker und 2) der p. B orn heim, nachgcdrucktc Werke von Kind, v. Goethe, Voß, v. Schiller, Clauren, Müllner, Zschokke, so wie von Fouque, Houwald, Schreiber und Wagner verkauft zu haben, beantworteten die Beschuldigten die General-Frage, wie Ein gangs bemerkt, und erklärten zur Sache selbst: 1) Tanger: Er habe einen Thcil der Nachdrücke durch Pütz von Spitz erhalten, er habe geglaubt, um somehr diese Bücher verkaufen zu dürfen, äls Pütz, welcher diese Bücher früher in Beschlag habe nehmen lassen, in öffentlichen Blättern den Ver kauf derselben angckündigt, und er nun diese von Pütz angckauft habe; er sey übrigens mit den gesetzliche» Bestimmungen nicht bekannt gewesen. Die Bücher, welche man bei ihm gefunden, hätten zu- sammengebundcn auf dem Speicher, und nicht in seinem Laden gelegen, diese habe er auch nicht beabsichtigt, zu verkaufen. 2) Bornheim: Er habe auch die bei ihm gefundenen Nachdrücke von Spitz durch Pütz erhalten, „warum andere in „meinem Katalog angezeigten Werke nicht bei mir gefunden „wurden, mag vielleicht deshalb der Fall sein, weil nur ein Paar „Exemplare vorhanden waren, die gleich abgcsetzt waren." Nachdem durch den Gcrichtsschreiber die früheren Zcugcn- Aussagcn verlesen worden; Trug der Herr Vcrtheidigcr an: Im Falle einer Verhän gung einer Strafe gegen die Beschuldigten, das tzlinimum zu er kennen. Nach Anhörung des öffentlichen Ministeriums, welches nach summarischer Wiederholung der Verhandlung dahin antrug, einen jeden der Beschuldigten zu einer Geldbuße von 20 Thalern, und in die Kosten zu verurtheilen. Nach gehaltener Bcrathung Was vor Allem die, von der Vcrtheidigung ausgestellte Behauptung betrifft, als werde das hier in Frage stehende Vergehen erst durch den wirklichen geschehenen Verkauf eines Nachdruckes vollendet; In Erwägung, daß diese Behauptung schon durch die Worte des Gesetzes widerlegt wird, welches im Artikeln 426 nicht, wie in den, unmittelbar vorhergehenden Artikeln 423 und 424 vom Venlleur und stolleteur, sondern vom Dcbitantcn spricht, den Debitanten aber, gleich demjenigen, welcher im Auslande gesche hene Nachdrücke ins Inland nur ein führt, für strafbar erklärt, und im Artikel 427 auch gegen den Debitanten die Consiscation ausspricht; Daß auch derjenige Buchhändler, welcher gesetzwidrig Bü cher besitzt, diese Bücher durch einen im Publico verbreiteten Katalog Jedermann fcilbictet, seiner Seils alles gelhan hat, was er thun konnte, um sich des Vergehens des Dcbitirens von Nach drücken schuldig zu machen;
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