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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1836
- Sprache
- Deutsch
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1613 50 1614 4 Daß cs die Schuld und der Wille eines solchen Buchhänd lers nicht ist, wenn die von ihm feil gebotenen Nachdrücke noch unverkauft auf seinem Lager liegen; Daß cs auch, wenn man hier der Vertheidigung Beifall geben, und den wirklich geschehenen Verkauf des Nachdrucks for dern wollte, um den Thatbestand des Vergehens zu bilden, zu letzt dahin kommen würde, daß Vergehen müßten veranlaßt werden, um zu bestrafende Vergehen vorzusinden; Daß die dem Großherzoglich-Sachscn-Weimarischcn Staats- Minister von Goethe, und den Erben von Schiller ertheiltcn Privilegien in Nr. 4 und Nr. 6 der Gesetz - Sammlung vom Jahre 1826 gehörig verkündigt worden sind, auch eine, dem Beschuldigten günstige Auslegung durchaus nicht gestatten; Daß jeder Staatsbürger schuldig ist, die Gesetze des Staa tes, und namentlich die Gesetze zu kennen, welche das Geschäft betreffen, so er betrcibr; Daß die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 12. Februar 1833 dem am 6. September dabevor gefaßten, den Unterschied zwischen den eigenen Unterthanen eines Bundesstaates und jenen der übrigen im Deutschen Bunde vereinten Staaten, so viel den Nachdruck betrifft, völlig aushebenden Bundestages - Beschluß für Allerhöchst Ihre zum Deutschen Bunde gehörigen Provinzen Kraft und Gültigkeit verliehen haben; Daß es untcrgcbens gar keine Rücksicht verdient, wenn die Beschuldigten behaupten, zu der Zeit, als das dem rc. von Goethe und den Erben von Schiller erthcilte Privilegium und das obenerwähnte Gesetz vom 12. Februar 1833 erschienen, hatten sie die, jetzt bei ihnen Vorgefundenen Nachdrücke schon als ihr wohl erworbenes Eigenlhum besessen, und dieses ihr Ei genthum könne ihnen kein später erscheinendes Gesetz benehmen; Daß es sich nämlich hier nicht von der Frage handelt, wer der Eigenlhümer eines einzelnen ge- oder nachgedruckten Werkes sey, Sondern von der Handlung des Dcbitirens von Nach drücken, welche die Beschuldigten, ausweise der Acten, erst da vorgenommen haben, als solche Handlung rücksichtlich der Werke des von Goethe und des von Schiller, und rücksichtlich aller, in Deutschland erschienene» Original-Verlags-Werkc verboten war; Daß nun, um die Sache nach der Rheinischen Gesetzgebung zu beurtheilen, sowohl der Nachdruck, als der Debit, und schon die Einführung nachgedrucktcr Werke ins Inland, durch die Artikel 425 und folgende des Strafgesetzbuches, dann für Verge hen erklärt werden, wenn sie mit Hintcnansetzung der auf das Eigcnthum der Verfasser sich beziehenden Gesetze und Verfügun gen geschehen sind; Daß das Decret vom 19. Juli 1793 jedem Schriftsteller, und io Jahre nach seinem Tode seinen Erben, das ausschließ liche Rccht verleiht, seine Schriften im Staatsgebiete zu ver kaufen oder verkaufe» zu lassen; Daß das Decret vom 5. Februar 1810 in diesem Rechte der Erben eines Schriftstellers eine Veränderung verfügt, indem es der Wittwe desselben das Recht nur in einem gewissen Falle, dann aber den Kindern des Schriftstellers das Recht desselben auf 20 Jahre erhält; Daß es hier überflüssig ist, in den Unterschied zwischen beiden gesetzlichen Bestimmungen einzugehcn, da die Beschuldig ten es nachgcbcn, daß folgende Verfasser der bei ihnen in Be schlag gelegten Nachdrücke entweder noch leben, oder doch, und ! zwar mit Hinterlassung von Kindern, noch nicht 10 Jahre ver storben seien, nämlich: Schreiber, Houwald, Kind, Raumer, Sundelin, Voß, der Prinz von Wied, Schleiermachcr, Krafft, Ehrcnbcrg, Schott, Geiger, Chclius und Clauren; Daß allerdings der Artikel 6 des Dccrcts vom 19, Juli 1793 dem Schriftsteller, welcher gegen den Nachdruck den Schutz des Gesetzes in Anspruch nehmen will, die Hinterlegung zweier Abdrücke seines Werkes in die Nalional-Bibliothek zur unerläß lichen Bedingung macht; Daß aber diese Bedingung unter der dcrmaligcn Gesetzge bung dadurch von selbst wcgsällt, daß für den Preußischen Staat im Sinne des Decrets von 179ck keine National - Bibliothek be steht, und demnach die jetzige Gesetzgebung den Schriftsteller und den rechtmäßigen Verleger gegen den Nachdruck in Schutz nimmt; Aus diesen Gründen Erkennt die Corrcctionclkammcr des Königl, Landgerichtes für Recht: Erklärt die Beschuldigten Tanger und Bornheim des Vergehens, nachgedruckte Werke debitirt zu haben, für überführt ! und vcrurtheilt, mit Anwendung der durch den Herrn Präsiden- Itcn in der heutigen Audienz verlesenen Artikel 1 des De crets vom 19. Juli 1793: Die Verfasser von Schriften jeder Art genießen ihr ganzes Leben lang des ausschließlichen Rechtes, ihre Werke im Gebiete des Staates zu verkaufen, sie verkaufen zu lassen, u. das Eigcnthum daran ganz oder zum Thcile zu übertragen; Artikel 2 desselben Decrets: Ihre Erben oder Cessionarien genießen des nämlichen Rechtes, während des Zeit raumes von zehn Jahren nach dem Tode der Verfasser; Art. 6 desselben Decrets: Jeder Staatsbürger, welcher ein Werk ausgiebt, ist verpflichtet, davon zwei Exemplare in der National-Bibliothek zu hinkcrlegen, unter dem Nachtheile, daß er sonst nicht zu gerichtlicher Verfolgung der Nachdrucker werde zugelasscn werden; Art. 39desDecrrts vom 5. Februar 1810: Dem Schriftsteller und seiner Wittwe garantirt das Gesetz auf die Dauer ihres Lebens das Eigenthums-Rccht, wenn sonst der Wittwe ihr Ehevertrag dieses Recht verleiht. Den Kindern des Schriftstellers garantirt das Gesetz 20 Jahre lang; Art. 40 desselben Gesetzes: Die Schriftsteller kön nen ihr Recht einem Drucker oder Buchhändler übertragen; Art. 425 des S trafgesetzbuchs: Jede Ausgabe von Schriften, von musikalischer Composition, von Zeichnungen, Male rei, oder irgend einem andern Producte, das den Gesetzen und Verord nungen über das. Eigcnthum der Verfasser zuwider ganz oder zum Lhcile gedruckt oder gestochen worden ist, ist ein Nachdruck, Nachstich; und jeder Nachdruck, Nachstich ist ein Vergehen; Art. 426 des St. G. B.: Wer nachgedrucktc oder nachge stochene Werke verkauft; wer Werke, die, nachdem sie in Frank reich gedruckt waren, im Auslande nachgedruckt worden sind, auf das französische Gebiet einführt, begeht ein Verbrechen der nämli chen Gattung; Art. 427 des St. G. B.: Der Nachdrucker, Nachstccher, oder Einführer soll mit einer Geldbuße von wenigstens hundert und höchstens zweitausend Francs, und der Verkäufer mit einer Geld buße von wenigstens fünf und zwanzig und höchstens fünfhundert Francs bestraft werden. Gegen den Nachdrucker oder Nachste cher sowohl, als gegen den Einführer und den Verkäufer soll die EonsiScation der »achgedruckten oder Hochgestochenen Ausgabe erkannt werden.
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