Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1836-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1836
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18361209
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183612098
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18361209
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1836
- Monat1836-12
- Tag1836-12-09
- Monat1836-12
- Jahr1836
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1615 5V 1616 Die Platten ober Matrizen der nachgcdrucktcn und nach- gestochcncn Gegenstände sollen ebenfalls confiscirt werden; Nr. S96 der Preußischen Gesetzsammlung vom Jahre 1826: Nachdem Sc. Majestät der König geruht haben, dem Großhcrzogl. Sachsen-Weimarschen-Staatsminister, Herrn Jo hann Wolfgang von Goethe, in Anerkenntniß der ausgezeichneten Verdienste desselben um die Deutsche Literatur, sowohl für sich und seine Erben und Ccsstonaricn, als nicht weniger dem recht mäßigen Verleger für die neue und bereicherte Ausgabe der von Göthe'schcn Werke, unterm 23. Januar d. I. ei» Privilegium dahin zu erthcilcn: Daß der Nachdruck und der Handel mit etwa auswärts veranstalteten Nachdrücken, sowohl vorerwähnter vollständiger neuen Ausgabe dieser Schriften, als wie auch einzelner Theile öder Auszüge daraus, in sämmtlichcn Provinzen der Preußischen Monarchie verboten sei, und daß jede Entgegcnhandlung die ses Privilegiums, welches dieser Ausgabe der von Goethe'schcn Werke vorzudrucken, oder nach seinem Inhalte auf oder hinter dem Titelblatts zu bemerken ist, zu dem gesetzlich bestimmten Entschädigungs-Ansprüchen berechtigen und mit denjenigen Stra fen belegt werden soll, welche der Nachdruck inländischer Verlags- Artikel und der Handel mit auswärts nachgedruckten Büchern nach sich zieht; so wird solches hierdurch allgemein zur öffent lichen Kcnntniß und Nachachtung bekannt gemacht. Berlin den 7. April 18s6. Die Minister des Innern und der Polizei, — der auswärtigen Angelegenheiten, gez. v. Schuckmann. gez. Graf v. Bern storff. Nr. 1001. Gesetzsammlung desselben Jahres: Nachdem Sc. Majestät der Kbnig geruht haben, mittelst Allcrh. ^ab. Ordre vom 8. Februar d. I. den Hinterbliebenen des Dichters von Schiller auf die nächstfolgenden fünf und zwanzig Jahre das literarische Eigcnthum der Schriften desselben durch Erthcilung eines Privilegiums innerhalb sämmtlicher Königlichen Staaten dergestalt sicher stellen zu lassen : Daß während des gedachten Zeitraums eine Ausgabe dieser Schriften, deren Verlagsrecht von den Hinterbliebenen des Verfassers rechtmäßig erlangt worden, in hiesigen Landen weder ganz, noch in einzelnen Theilcn, nachgedruckt, noch durch Auszüge oder Verkauf eines anderwärts unternom menen Nachdrucks dem, jener Ausgabe, wenigstens dem Hauptinhalte nach, vorzudruckenden Privilcgio entgegen gehandelt werden soll, bei Vermeidung der den Beeinträch tigten gesetzmäßig zu leistenden Entschädigung und derje nigen Strafen, welche der Nachdruck inländischer Verlags- artikcl und der Handel mit auswärts nachgcdrucktcn Bü chern nach sich zieht; so wird solches hierdurch allgemein zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung bekannt gemacht. Berlin den 29. April 1826. gez. Frhr. v. Altenstcin. gez. v. Schuckmann. Nr. 1415 der Preußischen Gesetzsammlung vom Jahre 1 823: Nachdem in Folge Unserer Allcrh. Cab. Ordre vom 16. Au gust 1827 (Gesetzsammlung von 1827 Seite 123) von Unserem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten mit dem aller größten Thcilc der Deutschen Bundesstaaten über die Sicherstel lung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Bü- chcr-Nachdruck bereits in den Jahren 1827 , 1828 und 1829 besondere, seiner Zeit durch die Gesetzsammlung bckqnnt gemachte Vereinbarungen über den Grundsatz: Daß in Anwendung der deshalb vorhandenen Gesetze der Unterschied zwischen Inländern und Ausländern in Bezie hung auf die gegenseitigen Unterthanen ausgehoben und denselben ein gleicher Schutz wie den Inländern zu Theil werde,, getroffen worden, hiernächst aber, auf den Antrag Unsers Bun destags-Gesandten, die Deutsche Bundesversammlung über die Annahme dieses Grundsatzes zwischen sämmtlichcn Bundesstaaten in Bcrathung getreten ist und auf den Grund der letzteren in ihrer 33. Sitzung am 6. Septbr. v. I. sich zu dem Beschlüsse vereinigt hat, welcher wörtlich also lautet: Um nach Artikel 18 der Deutschen Bundesacte die Rechte der Schriftsteller, Herausgeber und Verleger gegen den Nachdruck von Gegenständen des Buch - und Kunsthandels sicher zu stellen, vereinigen sich die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands vorerst über den Grundsatz, daß bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und Maaß- regcln wider den Nachdruck, in Zukunft der Unterschied zwischen den eigenen Unterthanen eines Bundesstaates und jenen der übrigen im Deutschen Bunde vereinten Staaten gegenseitig und im ganzen Umfange des Bundes in der Art aufgehoben werden soll, daß die Herausgeber, Verleger und Schriftsteller eines Bundesstaates sich in jedem an dern Bundesstaate des dort gesetzlich bestehenden Schutzes gegen den Nachdruck zu erfreuen haben werden. Die höchsten und hohen Regierungen werden die zur Vollziehung dieses Beschlusses nöthigen Verfügungen erlassen, wie dieses ge schehen , so wie überhaupt von den gegen den Nachdruck bestehen den Gesetzen und Anordnungen binnen zwei Monaten der Bun desversammlung Mittheilung machen; so verordnen wir hierdurch, daß dieser Beschluß, nachdem wir demselben Allerhöchst Unsere Zustimmung ertheilt, in den zum Deutschen Bunde gehörigen Provinzen Unserer Monarchie Kraft und Gültigkeit haben und demgemäß in Anwendung ge bracht werden soll. Gegeben Berlin den 12. Februar 1833. I-. 8. gez. Friedrich Wilhelm so wie des Art. 194 der Criminal-Proceß-Ord- nung: Jedes condemnatorische Erkenntnis) muß zugleich die Vcr- urtheilung des Jnculpaten in die Kosten enthalten; Den Tanger in eine Geldbuße von 15 Thalern, Beru he im in eine Geldbuße von 10 Thalern, beide auch, nach diesem Verhältnisse den Elfteren, im Unvermögensfalle, in eine Gefäng- nißstrafe von drei, Letzteren in eine Gefängnißstrafe von zwei Wochen, und legt dem Tanger drei Fünftel, und dem Born- heim zwei Fünftel der, einschließlich eines Urtheilsstempels von fünfzehn Sgr., auf dreißig Thaler neun und zwanzig Sgr. zwei Pfennige berechneten Kosten zur Last; Spricht sodann die Confiscation der bei beiden Beschul digten in Beschlag gelegten Nachdrücke aus, insoweit es Nach-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder